Der Verkauf einer sog.
Mitgliedschaft für einen Bio-Supermarkt, die für die Dauer der Mitgliedschaft
einen Rabatt beim Einkauf ermöglicht, unterliegt dem regulären Umsatzsteuersatz
von 19 %. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Käufer die
Mitgliedschaftskarte überwiegend für den Einkauf von Lebensmitteln verwendet,
die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen.

Hintergrund: Leistungen
eines Unternehmers unterliegen grundsätzlich einem Steuersatz von 19 %. In
bestimmten Fällen wird der Steuersatz aber auf 7 % ermäßigt, z. B. beim Kauf
von Lebensmitteln, sofern es sich nicht um bestimmte Luxusartikel wie Hummer,
Langusten, Austern oder Schnecken handelt.

Sachverhalt: Eine
Supermarktkette bot ihren Kunden gegen Zahlung eines monatlichen Beitrags
zwischen ca. 10 € und 20 € sog. Mitgliedschaftskarten an, die für
die Dauer der Mitgliedschaft beim Einkauf einen Rabatt zwischen 3 % und 20 %
ermöglichten. Aus dem Verkauf der Mitgliedschaftskarten erzielte die Klägerin
im Jahr 2010 Umsätze von ca. 477.000 €. Hiervon unterwarf sie 81,4 % dem
ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Der Anteil von 81,4 % entsprach dem Anteil
des Umsatzes aus dem Verkauf von Lebensmitteln zum Umsatzsteuersatz von 7 %.
Das Finanzamt wandte jedoch den regulären Umsatzsteuersatz von 19 % an.

Entscheidung: Der BFH
wies die Klage ab:

  • Der Verkauf der
    Mitgliedschaftskarte stellte eine selbständige Leistung des Supermarkts gegen
    Entgelt dar. Die Leistung lag darin, dass der Supermarkt den Mitgliedern das
    Recht zum verbilligten Wareneinkauf eingeräumt hat.

  • Es handelte sich auch nicht um
    eine unselbständige Nebenleistung zum Kauf der Waren, die mit 7 % besteuert
    wurden. Denn der Kauf der Mitgliedschaft und der Kauf der Waren stellten keine
    untrennbare Leistung dar; die Kunden konnten nämlich auch Waren erwerben, ohne
    vorher die Mitgliedschaftskarte gekauft zu haben.

  • Die Mitgliedschaftskarte
    stellte ferner keine Anzahlung auf den Kauf der Lebensmittel dar. Für eine
    Anzahlung wäre erforderlich gewesen, dass bereits im Zeitpunkt des Kaufs der
    Mitgliedschaftskarte festgestanden hätte, welche Art und welche Mengen an Waren
    gekauft werden.

  • Bei dem Entgelt für die
    Mitgliedschaftskarte handelte es sich auch nicht um einen echten
    Mitgliedschaftsbeitrag wie bei einem Verein. Denn die Kunden wurden nicht an
    dem Supermarkt beteiligt.

  • Schließlich stellte die
    Mitgliedschaftskarte keinen Gutschein dar. Denn der sog. Beitrag für die Karte
    wurde nicht auf die späteren Wareneinkäufe angerechnet.

Hinweise: Das BFH-Urteil
betrifft nicht Rabatt-Modelle, bei denen der Rabatt in Abhängigkeit vom Umsatz
gewährt wird.

Nicht entschieden hat der BFH über
Mitgliedschaftsmodelle, bei denen der Rabatt ausschließlich für den Einkauf von
Lebensmitteln, die mit 7 % besteuert werden, gewährt wird.

BFH, Urteil vom 18.12.2019 – XI R
21/18; NWB

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