Der Verkauf von Imbissen in einem sog. Back-Shop im Vorraum eines
Supermarktes unterliegt dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % und nicht dem
ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Es handelt sich nämlich um eine
Dienstleistung, weil dem Kunden auch Sitzgelegenheiten sowie Geschirr zur
Verfügung gestellt werden und das Besteck gereinigt wird.

Hintergrund: Der Verkauf von
Backwaren und Lebensmitteln unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.
Hingegen gilt für Dienstleistungen wie das Essen im Restaurant der reguläre
Umsatzsteuersatz von 19 %.

Sachverhalt: Die Klägerin
betreibt Bäckereien, die überwiegend in den Vorkassenzonen von Supermärkten
unterhalten werden. Dort konnten die Kunden neben dem Kauf klassischer
Backwaren auch Imbisse an Tischen zu sich nehmen, die neben dem jeweiligen
Back-Shop aufgestellt waren. Die Kunden sollten ihr Geschirr selbst abräumen.
Falls dies nicht geschah, räumte das Personal das Geschirr weg. Das Geschirr
wurde vom Personal gereinigt. Die Klägerin unterwarf im Streitjahr 2006 die
Umsätze aus dem Verkauf von Imbissen zum Verzehr vor Ort dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz. Das Finanzamt setzte hingegen den regulären Umsatzsteuersatz
von damals 16 % an und erhöhte die Umsatzsteuer um ca. 150.000 €.

Entscheidung: Das Finanzgericht
Münster (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Zwar unterliegt der Verkauf von Lebensmitteln grundsätzlich dem
    ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Dies gilt allerdings
    nicht, wenn es sich insgesamt um eine Dienstleistung handelt
    ,
    weil Speisen zum Verzehr vor Ort und Stelle verkauft werden und für den Verzehr
    besondere Vorrichtungen bereitgehalten werden.

  • Der Dienstleistungscharakter überwiegt, wenn der Unternehmer
    Räumlichkeiten mit Mobiliar bereitstellt, Geschirr zur Verfügung stellt,
    Kellner die Bestellung aufnehmen und der Tisch eingedeckt und abgedeckt wird.
    Lediglich behelfsmäßige Vorrichtungen wie ein Stuhl ohne Tisch oder
    Sitzgelegenheiten, die auch Nicht-Kunden zur Verfügung stehen, genügen hingegen
    nicht.

  • Im Streitfall überwog der
    Dienstleistungscharakter
    , weil die Klägerin ihren Kunden
    Sitzgelegenheiten zur Verfügung gestellt hat, die erkennbar zum jeweiligen
    Backshop gehörten, da sie direkt daneben standen und in den Farben des
    Back-Shops gehalten waren. Außerdem wurde den Kunden auch Geschirr zur
    Verfügung gestellt, das ggf. auch abgeräumt wurde, falls die Kunden dies nicht
    selbst machten, und in jedem Fall gereinigt wurde. Unbeachtlich ist, dass in
    einigen Filialen keine Toiletten zur Verfügung standen und dass es durchgängig
    keine Bedienung durch Kellner gab.

Hinweise: Das Urteil des FG
betrifft nur die Umsätze aus dem Verkauf von Speisen zum Verzehr vor Ort. Der
ermäßigte Steuersatz für den bloßen Verkauf von Backwaren oder sonstigen
Lebensmitteln blieb erhalten.

Für das Gericht war entscheidend, dass Kunden, die vor Ort etwas
essen wollten, hierfür eine ausreichende Infrastruktur vorfanden, insbesondere
Stühle und Tische sowie Geschirr. Hätte es sich um Sitzbänke gehandelt, die
alle Besuchern des Supermarktes zur Verfügung gestanden hätten, wäre wohl der
ermäßigte Umsatzsteuersatz gewährt worden.

Nach dem FG kam es im Übrigen nicht darauf an, dass die Kunden in
der Regel kein Trinkgeld gaben. Denn die Gewährung von Trinkgeld ist keine
konstitutive Voraussetzung für die Annahme einer Dienstleistung.

FG Münster, Urteil v. 3.9.2019 – 15 K 2553/16 U; NWB

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