Bis Ende 2019 galt für die Bereitstellung elektronischer
Unterrichtsunterlagen im Internet der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 %. Der
ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Bücher und Zeitschriften wurde nur bei
der Lieferung von Büchern und Zeitschriften gewährt, nicht aber für
elektronische Dienstleistungen wie der Bereitstellung von Unterrichtsunterlagen
im Internet.
Hintergrund: Der reguläre
Umsatzsteuersatz beträgt 19 %. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gilt nur
in bestimmten, ausdrücklich geregelten Fällen, z. B. bei der Lieferung von
Büchern und Zeitschriften oder bei der Einräumung von Urheberrechten.
Sachverhalt: Der Kläger bot in
den Jahren 2011 bis 2013 im Internet Unterrichtsmaterialien an. Gegen Zahlung
konnte der Nutzer einen Mitgliederbereich nutzen und dort
Unterrichtsmaterialien anschauen, ausdrucken oder herunterladen. Der Kläger
hielt den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % für zutreffend. Das Finanzamt
unterwarf die Umsätze des Klägers jedoch dem regulären Umsatzsteuersatz von 19
%.
Entscheidung: Das Finanzgericht
Münster (FG) folgte der Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab:
-
Die elektronische Bereitstellung von Unterrichtsmaterialien im
Internet unterlag in den Jahren 2011 bis 2013 dem regulären Umsatzsteuersatz
von 19 %, da keine der Ermäßigungsvorschriften für den niedrigeren
Umsatzsteuersatz von 7 % in Betracht kam. -
Es handelt sich nicht um die Lieferung von Büchern oder
Zeitschriften, für die ein Steuersatz von 7 % gilt. Denn der Kläger verkaufte
keine Bücher bzw. Zeitschriften, sondern stellte diese lediglich elektronisch
bereit. Hierin war auch keine Vermietung von Büchern oder Zeitschriften zu
sehen, die ebenfalls dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen würde; denn
bei einer Vermietung müssten die Unterlagen physisch ausgehändigt werden. -
In der elektronischen Bereitstellung lag auch keine Einräumung
von Urheberrechten, die ebenfalls nur mit 7 % besteuert würde; denn der Begriff
des Urheberrechts im umsatzsteuerlichen Sinne umfasst keine elektronischen
Dienstleistungen.
Hinweise: Das Urteil betraf die Streitjahre 2011 bis 2013. Seit dem
18.12.2019 hat sich aber die Rechtslage geändert, weil der Gesetzgeber nunmehr
den ermäßigten Umsatzsteuersatz für elektronische Bücher und Zeitschriften
eingeführt hat. Es kommt jetzt also nicht mehr auf die Form des Buches bzw. der
Zeitschrift – in Papier oder elektronisch – an. Diese Änderung gilt
allerdings nicht rückwirkend.
FG Münster, Urteil v. 28.1.2020 – 15 K 2629/17 U;
NWB