Ein Steuerpflichtiger hat keinen Auskunftsanspruch gegenüber der
beim Bundeszentralamt für Steuern ansässigen Informationszentrale für
steuerliche Auslandsbeziehungen über die gespeicherten Daten. Denn eine
Auskunft würde die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzverwaltung
gefährden, weil der Steuerpflichtige dann wüsste, was die Finanzverwaltung
bereits über ihn in Erfahrung gebracht hat, und er darauf reagieren könnte.

Hintergrund: Beim
Bundeszentralamt für Steuern gibt es eine Informationszentrale für steuerliche
Auslandsbeziehungen (IZA), die steuerliche Informationen mit Auslandsbezug
sammelt und speichert. So werden bei der IZA z.B. Daten zu Briefkastenfirmen im
Ausland erfasst.

Streitfall: Die Klägerin war
eine im Ausland registrierte Gesellschaft, bei der nicht sicher war, ob sich
die geschäftliche Oberleitung ebenfalls in Deutschland oder aber im Ausland
befand. Die Klägerin hatte davon erfahren, dass bei der IZA Daten über sie
gespeichert waren, die sie teilweise für falsch hielt. Sie beantragte eine
Auskunft über die gespeicherten Daten und eine Berichtigung des über sie
gespeicherten Firmenprofils.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die dahingehend gerichtete Klage ab:

  • Zwar besteht nach der Datenschutz-Grundverordnung
    grundsätzlich ein Auskunftsanspruch. Dieser Auskunftsanspruch
    wird im Steuerrecht aber eingeschränkt.

  • Der Auskunftsanspruch besteht nach dem Gesetz nicht, wenn die
    Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzverwaltung
    gefährdet, wenn der Steuerpflichtige aufgrund der erteilten Information
    steuerlich bedeutsame Sachverhalte verschleiern könnte, wenn er steuerlich
    bedeutsame Spuren verwischen könnte oder wenn er seine steuerlichen
    Mitwirkungspflichten auf den Kenntnisstand der Finanzbehörden einstellen
    könnte.

  • Im Streitfall bestand kein Auskunftsanspruch, weil die
    Erteilung der Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der
    Finanzverwaltung gefährden würde. Die Klägerin wüsste dann nämlich, welche
    Informationen die Finanzverwaltung bereits über sie und ihren Geschäftsführer
    gesammelt hat, der im Fall von Briefkastenfirmen i. d. R. auch noch
    Geschäftsführer weiterer Briefkastenfirmen sein dürfte. Der Geschäftsführer
    wüsste dann, welche Briefkastenfirmen der Finanzverwaltung bereits bekannt sind
    und welche noch nicht, so dass er die Tätigkeiten in die noch nicht entdeckten
    Briefkastenfirmen verlagern könnte.

  • Da es keinen Auskunftsanspruch der Klägerin gibt, hat sie auch
    keinen Berichtigungsanspruch bezüglich des von ihr beanstandeten Firmenprofils.

Hinweise: Der Fall zeigt, dass
die in der Öffentlichkeit oft genannte Datenschutz-Grundverordnung im
Steuerrecht nur eine sehr eingeschränkte Bedeutung hat. Im Steuerrecht gibt es
spezielle Regelungen, die sicherstellen sollen, dass die Arbeit der
Finanzverwaltung durch Auskunftsansprüche nicht übermäßig behindert wird.

Im Streitfall ging es um einen Auskunftsanspruch gegen die IZA,
d.h. bezüglich der gesammelten Informationen mit Auslandsbezug. Noch nicht
abschließend geklärt ist die Frage, ob aus der Datenschutz-Grundverordnung ein
Anspruch auf Akteneinsicht abgeleitet werden kann.

BFH, Urteil v. 17.11.2021 – II R 43/19; NWB

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