Nach bestandskräftiger Veranlagung hat der Steuerpflichtige keinen
		Anspruch mehr auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung auf Akteneinsicht in
		die Steuerakten, wenn die Einsicht dazu dient, Schadensersatzansprüche gegen
		den früheren Steuerberater geltend zu machen. Der Steuerpflichtige hat aber
		einen Anspruch auf Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten.
		
Hintergrund: Im Veranlagungs-
		und Einspruchsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht, sondern nur
		ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. 
Sachverhalt: Die Kläger sind
		Eheleute und wurden für das Jahr 2015 veranlagt; der Bescheid war mit einem
		Vorläufigkeitsvermerk versehen. Nach Bestandskraft der Bescheide, d.h. nach
		Ablauf der Einspruchsfrist, beantragten sie beim Finanzamt die Einsicht in ihre
		Steuerakten. Sie machten geltend, dass sie gegen ihren früheren Steuerberater
		Schadensersatzansprüche prüfen wollten. Das Finanzamt lehnte eine Akteneinsicht
		ab. Während des Klageverfahren beim Finanzgericht (FG) beantragten die Kläger
		auch eine Auskunft nach datenschutzrechtlichen Vorschriften; diesem Antrag gab
		das FG ebenso statt wie dem allgemeinen Antrag auf Akteneinsicht. Gegen das
		Urteil legte das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. 
Entscheidung: Der BFH lehnte ein
		allgemeines Akteneinsichtsrecht ab, bestätigte aber einen Auskunftsanspruch
		nach datenschutzrechtlichen Vorschriften:
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Das Gesetz sieht weder im Veranlagungsverfahren noch im 
 Einspruchsverfahren einen Anspruch auf Einsicht in die Steuerakten vor.
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Es gibt nur einen Anspruch auf 
 ermessensfehlerfreie Entscheidung, Akteneinsicht zu gewähren.
 Dieser Anspruch besteht allerdings nur während des Veranlagungs- und
 Einspruchsverfahrens. Im Streitfall war das Veranlagungsverfahren jedoch schon
 beendet, und es gab kein Einspruchsverfahren. Dass der Bescheid für 2015
 vorläufig war, genügt nicht, zumal die Kläger nicht vorgetragen haben, dass sie
 die Akteneinsicht benötigen, um den Vorläufigkeitsvermerk zu überprüfen.
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Ein Anspruch auf Akteneinsicht ergibt sich auch nicht aus Treu 
 und Glauben. Die Kläger können vom Finanzamt keine Treuepflicht einfordern, sie
 bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber ihrem früheren
 Steuerberater zu unterstützen.
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Allerdings haben die Kläger einen Auskunftsanspruch nach 
 datenschutzrechtlichen Vorschriften, der darauf gerichtet ist, eine Bestätigung
 über die personenbezogenen Daten zu erlangen, die das Finanzamt verarbeitet
 hat.
Hinweise: Der
		datenschutzrechtliche Anspruch dürfte den Klägern wenig nutzen, wenn sie
		Ansprüche gegen ihren früheren Steuerberater geltend machen wollen. Denn sie
		erfahren nur, welche personenbezogenen Daten das Finanzamt verarbeitet hat.
		Soweit sie auf der Grundlage dieses Auskunftsanspruchs noch eine Kopie von
		Auszügen einzelner Dokumente aus den Steuerakten erlangen wollen, müssten sie
		darlegen, welche konkreten Datenschutzrechte sie ausüben
		wollen und weshalb hierfür Kopien von Akten mit
		personenbezogenen Daten erforderlich sind. 
Im Klageverfahren gibt es nach dem Gesetz einen Anspruch auf
		Einsicht in die Steuerakten. 
Quelle: BFH, Urteil vom 7.5.2024 – IX R 21/22; NWB
 
					