Zwei Tage nach dem Bundestag hat am
18.12.2020 auch
der Bundesrat zahlreichen neuen Regeln im Steuerrecht zugestimmt. Das Gesetz
kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet
werden.

Hierzu führt der
Bundesrat weiter aus:

Der Bundestag hat während seiner
Beratungen zahlreiche Forderungen des Bundesrates aus dessen
Stellungnahme vom
9.10.2020
aufgegriffen. Dies begrüßen die Länder ausdrücklich.

Pauschale für
Homeoffice

So beschloss der Bundestag
Erleichterungen für das Arbeiten im Homeoffice: Steuerpflichtige können für
jeden Kalendertag der Jahre 2020 und 2021, an dem sie ausschließlich zuhause
arbeiten, einen Betrag von fünf Euro geltend machen – maximal 600 Euro. Dies
gilt, auch wenn die üblichen Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein
häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen.

Stärkung für das
Ehrenamt

Vereine und Ehrenamtliche werden
gestärkt – auch dies eine langjährige Forderung des Bundesrates: Die sogenannte
Übungsleiterpauschale steigt ab 2021 von 2.400 auf 3.000 Euro, die
Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro. Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist
ein vereinfachter Spendennachweis möglich.

Freifunk künftig
gemeinnützig

Der Zweckkatalog der
Abgabenordnung für
gemeinnützige Organisationen wird um die Zwecke Klimaschutz, Freifunk und
Ortsverschönerung erweitert – ebenfalls eine Anregung der Länder.

Zuschüsse zum
Kurzarbeitergeld weiter steuerfrei

Arbeitgeberzuschüsse zum
Kurzarbeitergeld bleiben bis Ende 2021 steuerfrei. Verbesserungen gibt es zudem
für weitere Beihilfen und Unterstützungen, die Beschäftigte aufgrund der
Corona-Krise erhalten, z.B. den Pflegebonus: Die bis zum Jahresende befristete
Steuerbefreiung für Zahlungen bis 1500 Euro wird bis Juni 2021 verlängert.
Damit haben Arbeitgeber mehr Zeit für eine steuerbegünstigte Abwicklung der
Corona-Beihilfen.

Entlastung für
Alleinerziehende

Ebenfalls verlängert wird die
Entlastung für Alleinerziehende in Höhe von 4.008 Euro, die im Zweiten
Corona-Steuerhilfe Gesetz befristet eingeführt worden war. Die Befristung wird
aufgehoben, so dass die Erhöhung auch ab dem Jahr 2022 fort gilt.

Höhere
Sachbezugsgrenze

Auch die steuerfreie
Sachbezugsgrenze für alle Beschäftigten erhöht sich ab 2022 von 44 auf 50 Euro.
Für sogenannte Sachbezugskarten folgt eine Klarstellung durch ein Schreiben des
Bundesfinanzministeriums.

Mieterschutz

Bei der Besteuerung von
Mieteinnahmen verbessert sich die Regelung für besonders günstig vermieteten
Wohnraum: Bisher können Werbungskosten vom Vermieter in diesen Fällen nur dann
geltend gemacht werden, wenn die Miete mindestens 60 Prozent der ortsüblichen
Vergleichsmiete beträgt. Diese Grenze sinkt auf 50 Prozent. Damit soll
verhindert werden, dass Vermieter aus rein steuerlichen Gründen die Miete
erhöhen.

Verlustverrechnung
aus Termingeschäften

Verluste aus Termingeschäften,
insbesondere aus dem Verfall von Optionen, können künftig bis 20.000 Euro im
laufenden Kalenderjahr mit Gewinnen und so genannten Stillhalterprämien
verrechnet werden – bisher waren es maximal 10.000 Euro. Nicht verrechnete
Verluste könnten auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von
20.000 Euro mit Gewinnen verrechnet werden.

Verluste aus der Ausbuchung
wertloser Wirtschaftsgüter oder der so genannten Uneinbringlichkeit einer
Kapitalforderung können mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von
20.000 Euro im Jahr ausgeglichen werden. Auch hier ist die Übertragung und
Verrechnung nicht verrechneter Verluste auf die Folgejahre möglich.

Längere Verjährung
für Steuerstraftaten

Bei besonders schwerer
Steuerhinterziehung wird die Verjährungsfrist von zehn Jahren auf 15 Jahre
verlängert, um den Behörden mehr Zeit für die Aufklärung und Verfolgung
komplexen Taten zu geben, zum Beispiel auch die so genannten
Cum-Ex-Taten.

Internationaler
Online-Handel

Weitere Neuregelungen betreffen die
Modernisierung des Mehrwertsteuersystems und die Betrugsbekämpfung im
grenzüberschreitenden Online-Handel, Anpassungen an aktuelle
Steuerrechtsprechung und die Umsetzung von EU-Vorgaben.

Entlastung für
Dach-Solaranlagen gefordert

In einer begleitenden Entschließung
bedauert der Bundesrat, dass weitergehende Vorschläge zur Entlastung der
Bürgerinnen und Bürger sowie der Finanzbehörden nicht umgesetzt worden sind,
ebenso wenig seine
Forderung, kleinere
Photovoltaik-Anlagen steuerlich zu unterstützen. Der Bundesrat bittet daher die
Bundesregierung, zeitnah die Steuerbefreiung für neue Solaranlagen auf
Dachflächen oder an Gebäuden mit einer Leistung von bis zu 10 kWp einzuführen.

Hinweise:

Nach Unterzeichnung des
Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden und
überwiegend am Tag darauf in Kraft treten. Die Entschließung wurde der
Bundesregierung zur Entscheidung zugeleitet.

PlenumKOMPAKT,
Meldung v. 18.12.2020;
NWB

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