Der Gesetzgeber hat die Reinvestitionsfrist für die Rücklage, mit
der bestimmte Veräußerungsgewinne neutralisiert werden können, um ein Jahr
verlängert, wenn die Rücklage an sich zum 31.12.2021 aufzulösen wäre. Außerdem
hat der Gesetzgeber die Investitionsfrist für Investitionsabzugsbeträge, die
zum 31.12.2017 und 31.12.2018 gebildet worden sind, um ein Jahr bzw. ein
weiteres Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert. Zur Verlängerung der Fristen bei
einem abweichenden Wirtschaftsjahr siehe den Hinweis unten.

Hintergrund: Unternehmer können
Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter, wie z.B. Immobilien,
durch eine Rücklage neutralisieren. Sie müssen dann innerhalb einer bestimmten
Frist, die in der Regel vier Jahre beträgt, eine entsprechende Reinvestition
tätigen; bei dem Reinvestitionswirtschaftsgut mindert sich dann die
Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen. Der Gesetzgeber hat infolge der
Corona-Krise die Reinvestitionsfrist für Rücklagen, die zum 31.12.2020 hätten
aufgelöst werden müssen, bereits um ein Jahr verlängert.

Der Unternehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen für künftige
Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag steuermindernd bilden. Er hat dann
drei Jahre Zeit, die Investition durchzuführen. Führt er die Investition nicht
durch, ist der Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen und die
Steuerfestsetzung des Jahres der Bildung zu ändern. Der Gesetzgeber hat bereits
aufgrund der Corona-Krise den Investitionszeitraum auf vier Jahre verlängert,
wenn der Investitionsabzugsbetrag im Veranlagungszeitraum 2017 gebildet wurde;
die Investition kann dann also bereits nach der bisherigen Regelung bis zum
31.12.2021 getätigt werden.

Neue gesetzliche Regelungen:
Sowohl die Frist für die Reinvestition als auch die Frist für den
Investitionsabzugsbetrag werden um jeweils ein Jahr verlängert, wenn die
jeweilige Frist an sich am 31.12.2021 enden würde:

  • Die Frist für die Reinvestition nach Bildung einer Rücklage
    für einen Veräußerungsgewinn verlängert sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am
    31.12.2021 aufzulösen wäre.

    Hinweis: Dies erfasst auch
    Rücklagen, die ursprünglich zum 31.12.2020 hätten aufgelöst werden müssen, für
    die aber bereits im letzten Jahr die Reinvestitionsfrist um ein Jahr zum
    31.12.2021 verlängert worden ist. Hier verlängert sich nun die
    Reinvestitionsfrist um ein weiteres Jahr.

  • Die dreijährige Investitionsfrist für den
    Investitionsabzugsbetrag wird ebenfalls verlängert, und zwar für
    Investitionsabzugsbeträge, die zum 31.12.2017 gebildet worden sind, auf den
    31.12.2022 – diese Investitionsfrist war bereits im letzten Jahr vom
    31.12.2020 auf den 31.12.2021 verlängert worden – und für
    Investitionsabzugsbeträge, die zum 31.12.2018 gebildet worden sind, ebenfalls
    auf den 31.12.2022.

Hinweise: Die
Fristverlängerungen sind Folge der Corona-Krise, weil es vielen Unternehmen
derzeit schwerfällt, Investitionen zu tätigen.

Die Fristverlängerungen gelten auch für Unternehmer, die ein
abweichendes Wirtschaftsjahr haben:

  • Die Frist für die Reinvestition bei einer Rücklage für Gewinne
    aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter verlängert sich um ein Jahr,
    wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2022
    endenden Wirtschaftsjahres oder am Schluss des nach dem 29.2.2020 und vor dem
    1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

  • Die Investitionsfrist für den Investitionsabzugsbetrag
    verlängert sich um ein Jahr, wenn der Investitionsabzugsbetrag in einem
    Wirtschaftsjahr gebildet worden ist, das nach dem 31.12.2017 und vor dem
    1.1.2019 endet oder das nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2018
    endet.

Gesetz über die Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts v.
25.6.2021, BGBl 2021 I S. 2050; NWB

Hauptniederlassung

Hauptstr. 40
26789 Leer

0491 91999-0
0491 91999-30

info@juerrens-kollegen.de

Mo. - Do.:

07:30 - 13:00 Uhr

13:30 - 16:00 Uhr

Fr.:

07:30 - 12:30 Uhr

Zweigniederlassung

Tichelwarfer Str. 51
26826 Weener

04951 91312-0
04951 91312-18

info@juerrens-kollegen.de

Mo. - Do.:

09:00 - 12:30 Uhr

14:00 - 16:00 Uhr

Fr.:

09:00 - 12:30 Uhr

Rechtliches

• Impressum

• Datenschutz