Mit dem sog. Wachstumschancengesetz
		wurde die Einführung der E-Rechnung beschlossen. Die Einführung soll bereits ab
		dem 1.1.2025 in mehreren Etappen erfolgen, wobei u.a. zwischen der Möglichkeit
		zum Empfang und der
		Ausstellung der E-Rechnung differenziert
		wird. Auch wenn viele Details noch nicht final sind, geben wir Ihnen hier einen
		ersten Überblick (Stand: 23.8.2024). Bitte beachten Sie, dass Änderungen noch
		möglich sind:
Definition der
		E-Rechnung
Die E-Rechnung ist eine
		elektronische Rechnung, die in einem vorgegebenen strukturierten Daten-Format
		im Sinne der europäischen Normenreihe EN 16931 erstellt, übermittelt und
		empfangen wird. Damit wird zugleich eine automatisierte Weiterverarbeitung
		gewährleistet, insbesondere können Rechnungsdaten direkt und ohne Medienbruch
		in die verarbeitenden Systeme importiert werden.
Hinweis: Bei PDF-Dateien
		sowie anderen nicht nach der o.g. Norm strukturierten Formaten wie
		beispielsweise “.tif”, “.jpeg”,
		“.docx-Dateien” handelt es sich nicht um E-Rechnungen. Diese
		Formate eignen sich zwar für eine digitale, bildhafte Darstellung der Rechnung,
		erfüllen jedoch nicht die Anforderungen an die Weiterverarbeitung der
		Rechnung.
Zeitplan zur
		Einführung der E-Rechnung
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Ab dem 1.1.2025 besteht die 
 Pflicht zur Entgegennahme von E-Rechnungen
 für im Inland steuerbare Umsätze, wenn es sich bei den Beteiligten um
 inländische Unternehmen handelt (sog. B2B-Umsätze im
 Inland).
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Ab dem 1.1.2025 ist die 
 Ausstellung und Übermittlung von
 E-Rechnungen für im Inland steuerbare Umsätze
 möglich, wenn es sich bei den Beteiligten um
 inländische Unternehmen handelt (B2B-Umsätze im
 Inland).
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Ab dem 1.1.2027 besteht die 
 Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung von
 E-Rechnungen für B2B-Umsätze im Inland für Unternehmen mit
 einem Vorjahres-Umsatz von mehr als 800.000
 €.
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Ab 1.1.2028 besteht die 
 Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung von
 E-Rechnungen für B2B-Umsätze im Inland für
 alle inländischen
 Unternehmen.
Hinweis: Ausgenommen von
		der E-Rechnungspflicht sind Rechnungen über bestimmte steuerfreie Leistungen
		sowie Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 € und Fahrausweise. Darüber
		hinaus werden Umsätze an private Endverbraucher (B2C) und nicht innerdeutsche
		B2B-Umsätze ebenfalls nicht von der E-Rechnungspflicht erfasst.
Handlungsbedarf
Jeder Unternehmer
		muss ab dem  – vor allem technisch – in der Lage sein, eine E-Rechnung
		zu empfangen. Denn für den Vorsteuerabzug ist grundsätzlich
		eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erforderlich.
		Hierbei wird nicht differenziert, um welche Art oder Größe eines Unternehmens
		es sich handelt. So müssen z.B. auch Kleinunternehmer, Unternehmer mit nur
		steuerfreien Umsätzen (z.B. Vermieter einer Wohnung) und Land– und
		Forstwirte oder aber auch (gemeinnützige) Vereine ab dem 1.1.2025 technische
		Vorkehrungen zur Entgegennahme und zur Speicherung von E-Rechnungen
		treffen.
Um eine E-Rechnung auf
		elektronischem Weg entgegennehmen zu können, reicht es regelmäßig aus, wenn der
		Rechnungsempfänger über ein E-Mail-Postfach verfügt. Abweichend hiervon können
		die Beteiligten andere elektronische Übermittlungswege vereinbaren, wie die
		Bereitstellung der Daten mittels elektronischer Schnittstelle oder per Download
		über ein Kundenportal. Die bloße Übergabe der Daten auf einem externen
		Speichermedium (z.B. USB-Stick) erfüllt die Anforderung an die Übermittlung in
		elektronischer Form dagegen nicht. Darüber hinaus sollte zeitnah mithilfe einer
		geeigneten Software-Lösung die notwendige digitale Archivierung der E-Rechnung
		sichergestellt werden (mehr zur Aufbewahrungspflicht siehe unten).
Hinweis: Verweigert der
		Rechnungsempfänger die Annahme einer E-Rechnung bzw. ist er technisch hierzu
		nicht in der Lage, hat er kein Anrecht auf eine alternative Ausstellung einer
		sonstigen Rechnung durch den Rechnungsaussteller. In diesem Fall gelten die
		umsatzsteuerrechtlichen Pflichten des Rechnungsausstellers auch als erfüllt,
		wenn er eine E-Rechnung ausgestellt und sich nachweislich um eine
		ordnungsgemäße Übermittlung bemüht hat. 
Hinsichtlich der
		Aufbewahrungspflicht von E-Rechnungen gelten
		die allgemeinen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung. So ist der
		strukturierte Teil einer E Rechnung so aufzubewahren, dass dieser in seinem
		ursprünglichen Format vorliegt und u.a. die Anforderungen an die
		Unveränderbarkeit erfüllt werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt nach
		derzeitigem Recht zehn Jahre.
Hinweis: Die hier
		dargestellten Grundsätze basieren auf einem Schreiben des
		Bundesfinanzministeriums, welches derzeit als Entwurf vorliegt. Das finale
		Schreiben soll im 4. Quartal dieses Jahres veröffentlicht werden. Über
		eventuelle Änderungen werden wir Sie informieren.
Quelle: Entwurf eines
		BMF-Schreibens v. 13.6.2024 – III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007 sowie BayLfSt
		zur
		Einführung der E-Rechnung;
		NWB
 
					