Betreibt ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein eine
individuelle Verbraucherberatung in Gestalt einer sog. Finanzanalyse gegen
Entgelt, kann es sich hierbei um einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb handeln,
so dass der Verein von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit ist.
Allerdings folgt daraus nicht automatisch auch der ermäßigte Steuersatz bei der
Umsatzsteuer; es gilt vielmehr der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 %, wenn der
Zweckbetrieb nur einen einzigen Tätigkeitsgegenstand hat.

Hintergrund: Gemeinnützige
Vereine sind grundsätzlich steuerbefreit. Soweit sie jedoch einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, ist dieser steuerpflichtig. Die
Umsätze aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterliegen grundsätzlich dem
regulären Umsatzsteuersatz von 19 %. Eine Ausnahme gilt jedoch für einen sog.
Zweckbetrieb, mit dem der Satzungszweck verwirklicht wird, wenn der Zweck nur
durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden kann und wenn der
Zweckbetrieb nicht in unangemessene Konkurrenz zu nicht gemeinnützigen
Unternehmen tritt. Umsatzsteuerlich werden diese Voraussetzungen eines
Zweckbetriebs jedoch noch verschärft.

Sachverhalt: Die Klägerin ist
eine im Bereich des Verbraucherschutzes tätige gemeinnützige Körperschaft.
Außerdem bot die Klägerin Verbrauchern eine individuelle Finanzanalyse zum
Preis von 10 bis 29 € an: Verbraucher konnten sich im Bereich
Versicherungen auf der Grundlage einer von der Klägerin erstellten Datenbank
einen Versicherungsvergleich erstellen lassen. Die Klägerin erzielte aus der
Finanzanalyse Einnahmen in Höhe von ca. 100.000 € und erwirtschaftete
einen Verlust von etwa 70.000 €. Das Finanzamt sah in der Finanzanalyse
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, erließ einen Körperschaft- sowie
Gewerbesteuermessbescheid und unterwarf die Umsätze aus der Finanzanalyse dem
regulären Umsatzsteuersatz von 19 %.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage gegen den Körperschaft- sowie
Gewerbesteuermessbescheid statt, wies aber die Klage gegen den
Umsatzsteuerbescheid ab:

  • Der Körperschaft- sowie Gewerbesteuermessbescheid sind
    rechtswidrig, weil die Klägerin mit ihrer Finanzanalyse einen steuerlich
    unschädlichen Zweckbetrieb unterhielt. Die Klägerin war daher gemeinnützig.

  • Die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz
    gehören zu den vom Gesetzgeber anerkannten gemeinnützigen Zwecken. Hierzu
    gehört auch die Einzelberatung von Verbrauchern.

  • Zwar stellt die Durchführung von Finanzanalysen gegen Entgelt
    einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, der grundsätzlich steuerpflichtig
    ist. Dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb erfüllte im Streitfall aber die
    Voraussetzungen eines Zweckbetriebs, so dass die Gemeinnützigkeit erhalten
    bleibt. Denn die Finanzanalyse diente der Verwirklichung des Satzungszwecks
    „Verbraucherberatung“. Die entgeltlichen Finanzanalysen waren auch
    für die Zweckerreichung erforderlich; denn eine nur allgemeine Information über
    den Verbraucherschutz etwa durch Zeitschriften verschafft dem Verbraucher nur
    einen allgemeinen Marktüberblick.

  • Schließlich trat die Klägerin zu nicht gemeinnützigen
    Betrieben derselben Art nur insoweit in Wettbewerb, als dies zur Erfüllung der
    Satzungszwecke unvermeidbar war. Tatsächlich gab es aber nur ein
    eingeschränktes Wettbewerbsverhältnis zu Versicherungsportalen, -maklern und
    -beratern; denn die Klägerin beriet unabhängig und hatte kein wirtschaftliches
    Interesse am Abschluss eines Versicherungsvertrags.

  • Die Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid ist hingegen
    unbegründet. Der Klägerin steht der ermäßigte Steuersatz nicht zu, obwohl es
    sich bei der Finanzanalyse um einen Zweckbetrieb handelte. Der ermäßigte
    Steuersatz wird bei Umsätzen aus Zweckbetrieben nur unter bestimmten
    Voraussetzungen gewährt. So darf z.B. der Zweckbetrieb nicht in erster Linie
    der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dienen.
    Diese erhöhten Voraussetzungen gelten entgegen der Auffassung der
    Finanzverwaltung für alle Zweckbetriebe.

  • Die Klägerin erfüllte diese umsatzsteuerlichen Voraussetzungen
    nicht. Denn ein Zweckbetrieb dient bereits dann vorrangig der Erzielung
    zusätzlicher Einnahmen, wenn es sich – wie im Streitfall – um den
    einzigen Tätigkeitsgegenstand des jeweiligen Zweckbetriebs handelt. Auf die
    Erzielung eines Gewinns kommt es nicht an.

Hinweise: Es erscheint
merkwürdig, dass der Zweckbetrieb ertragsteuerlich, also bei der Körperschaft-
und Gewerbesteuer, unschädlich ist, bei der Umsatzsteuer aber nicht automatisch
zum ermäßigten Steuersatz führt. Der Grund hierfür liegt in einer
Gesetzesverschärfung, die im Jahr 2006 eingefügt worden ist und nicht mehr
automatisch den Zweckbetrieb umsatzsteuerlich begünstigt.

Die Formulierung des BFH, ein Zweckbetrieb diene bereits dann
vorrangig der Erzielung zusätzlicher Einnahmen, wenn es sich um den einzigen
Tätigkeitsgegenstand des jeweiligen Zweckbetriebs handle, klingt nach einem
Zirkelschluss. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Umsätze eines Zweckbetriebs
könnte wohl dann in Betracht kommen, wenn der Zweckbetrieb mehrere
Tätigkeitsbereiche umfasst und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt sind.

BFH, Urteil v. 26.8.2021 – V R 5/19; NWB

Hauptniederlassung

Hauptstr. 40
26789 Leer

0491 91999-0
0491 91999-30

info@juerrens-kollegen.de

Mo. - Do.:

07:30 - 13:00 Uhr

13:30 - 16:00 Uhr

Fr.:

07:30 - 12:30 Uhr

Zweigniederlassung

Tichelwarfer Str. 51
26826 Weener

04951 91312-0
04951 91312-18

info@juerrens-kollegen.de

Mo. - Do.:

09:00 - 12:30 Uhr

14:00 - 16:00 Uhr

Fr.:

09:00 - 12:30 Uhr

Rechtliches

• Impressum

• Datenschutz