Schwerwiegende formelle Buchführungsmängel rechtfertigen bei einem
bargeldintensiven Betrieb eine Hinzuschätzung. Ein derartiger schwerwiegender
Buchführungsmangel liegt vor, wenn im Kassensystem Stornierungen weder in den
Kassenbelegen über den Tagesabschluss noch in den sog. Z-Bons
(Tagesendsummenbons) ausgewiesen werden.
Hintergrund: Bei der
Bilanzierung sind zahlreiche formelle Buchführungsvorschriften zu beachten. Zum
Streit mit dem Finanzamt kommt es häufig bei Betrieben, die einen Großteil
ihrer Einnahmen bar erzielen (z.B. Restaurants, Taxiunternehmen) und deren
Kassenbuchführung nicht ordnungsgemäß ist. Je nach Umfang und Gewicht der
Buchführungsmängel kann das Finanzamt zu einer Schätzung des Gewinns und der
Umsätze berechtigt sein. Es stellt sich dann die Frage, welche
Schätzungsmethode rechtmäßig ist.
Sachverhalt: Der Kläger war
Gastwirt und ermittelte seinen Gewinn durch Bilanzierung. In den Streitjahren
2011 bis 2013 erstellte seine EDV-Kasse sog. Tagesabschlüsse, in denen
systembedingt keine Stornobuchungen aufgeführt waren. Außerdem waren die
Tagesabschlüsse nicht fortlaufend nummeriert und enthielten weder Angaben zur
Zahlungsweise noch zur Uhrzeit, zu der der jeweilige Tagesabschluss erstellt
wurde. Der Kläger konnte dem Außenprüfer auch keine Programmier- und
Bedienungsanleitungen für die Kasse vorlegen. Das Finanzamt verwarf die
Buchführung als nicht ordnungsgemäß und schätzte den Gewinn und die Umsätze.
Dabei orientierte sich der Außenprüfer an der Richtsatzsammlung der
Finanzverwaltung, die die Rohgewinnaufschlagsätze branchenspezifisch erfasst,
nahm den niedrigsten Rohgewinnaufschlag von 186 % an und minderte diesen
Aufschlag um einen zusätzlichen Sicherheitsabschlag von 30 %; dies führte zu
einer Erhöhung der Erlöse und Umsätze pro Streitjahr zwischen ca. 10 % und 16
%. Das Finanzgericht (FG) in der ersten Instanz folgte dieser Vorgehensweise.
Entscheidung: Der BFH bejahte
zwar eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts, verwies die Sache aber zur
Überprüfung der Höhe der Schätzung an das FG zurück:
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Das Finanzamt war zu einer Schätzung berechtigt, da die
Buchführung des Klägers erhebliche formelle
Buchführungsmängel aufwies und daher zu verwerfen war. Ein
besonders schwerwiegender Buchführungsmangel war, dass das
Kassensystem keine Stornierungen auswies, so
dass weder in den Belegen über die Tagesabschlüsse noch in den sog. Z-Bons
(Tagesendsummenbons) Stornierungen ersichtlich waren. Damit war nicht
feststellbar, ob der Kläger lediglich Fehlbuchungen korrigierte oder aber
zutreffende Einnahmebuchungen löschte. -
Da der Kläger als Gastwirt einen bargeldintensiven Betrieb
unterhielt, bestand folglich keine Gewähr mehr für die Vollständigkeit der
Erfassung der Bareinnahmen, so dass eine (Hinzu-)Schätzung dem Grunde nach
gerechtfertigt war. Das Finanzamt musste nicht nachweisen, dass das
Kassensystem tatsächlich manipuliert wurde. -
Die Schätzung war jedoch der Höhe nach fehlerhaft. Zwar hat
das Finanzamt grundsätzlich die Wahl zwischen mehreren Schätzungsmethoden. Es
muss bei mehreren Schätzungsmethoden aber diejenige Methode vorrangig wählen,
die dem tatsächlich erzielten Gewinn und Umsatz am Nächsten kommt, und seine
Schätzung auch begründen. Beides ist im Streitfall nicht geschehen. -
Vorrangig wäre ein innerer
Betriebsvergleich gewesen, weil sich dieser an den
Verhältnissen des Betriebs orientiert. Sofern die Buchführungsunterlagen der
Streitjahre hierfür nicht verwertbar gewesen sein sollten, hätte das Finanzamt
die Zahlen der Folgejahre ab 2014 heranziehen und diese ggf. mindern können, um
etwaige Preissteigerungen ab 2014 zu berücksichtigen. -
Die Richtsatzsammlung ist hingegen grundsätzlich weniger
geeignet, da die Richtsätze auf den Zahlen anderer Betriebe beruhen. Zudem ist
es widersprüchlich, einen Wert der Richtsatzsammlung heranzuziehen und diesen
dann um einen Sicherheitsabschlag von 30 % zu mindern. Es handelt sich dann
nämlich nicht mehr um eine Richtsatzschätzung, sondern um eine sog. griffweise
Schätzung. Bei dieser ist dann – mangels Begründung – nicht
verständlich, weshalb nicht ein Sicherheitsabschlag von 40 % oder 20 %
angebracht gewesen wäre.
Hinweise: Das Finanzgericht muss
nun die Schätzung des Finanzamts erneut überprüfen und ermitteln, ob ein
innerer Betriebsvergleich – ggf. auf der Grundlage der Zahlen der
Folgejahre, die wegen möglicher Preissteigerungen zu korrigieren wären –
möglich ist.
Von Bedeutung könnte auch sein, dass der Kläger ab 2016 eine sog.
fiskalisierte Kasse verwendete, die als manipulationssicher gilt, und dass der
Kläger ab 2016 keine höheren Gewinne und Umsätze als in den Streitjahren
erzielt hat.
Im Übrigen wiederholt der BFH seine Zweifel an der Tauglichkeit der
Richtssatzsammlung für Hinzuschätzungen, die er bereits jüngst in einer anderen
Entscheidung geäußert hat. Dem BFH fehlt u.a. die Transparenz, um die in der
Richtsatzsammlung genannten Werte nachvollziehen zu können.
Sollte im weiteren Verlauf des Verfahrens sowohl ein innerer
Betriebsvergleich als auch eine Schätzung auf der Grundlage der
Richtsatzsammlung ausscheiden, käme nur ein Sicherheitszuschlag im Wege einer
sog. griffweisen Schätzung in Betracht.
Quelle: BFH, Urteil vom 29.7.2025 – X R 23-24/21;
NWB
