Muss ein gewerbesteuerpflichtiger
		Mieter nach dem Mietvertrag die vom Vermieter geschuldete Grundsteuer zahlen,
		ist die von ihm getragene Grundsteuer seinem gewerbesteuerlichen Gewinn dem
		Grunde nach hinzuzurechnen. Denn die von ihm getragene Grundsteuer gehört zu
		den hinzuzurechnenden Mietaufwendungen. 
Hintergrund:
		Gewerbesteuerlich werden bestimmte Aufwendungen dem Gewinn wieder
		hinzugerechnet. So wird z.B. ein Viertel der Hälfte (d.h. 12,5 %) der Miet- und
		Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von Grundstücken
		hinzugerechnet. 
Sachverhalt: Die Klägerin
		war eine GmbH, die ihr Betriebsgrundstück im Rahmen einer Betriebsaufspaltung
		von einer Besitz-Personengesellschaft angemietet hatte. Nach dem Mietvertrag
		wurde die Grundsteuer auf die Klägerin umgelegt. Die Klägerin machte die
		Grundsteuer als Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt war der Ansicht, dass
		die Grundsteuer bei der Gewerbesteuer dem Gewinn der Klägerin hinzuzurechnen
		war. 
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
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Zu den hinzuzurechnenden Miet-
und Pachtaufwendungen gehört auch die Grundsteuer, wenn sie vom Mieter zu
tragen ist. - 
Zwar muss an sich der
Eigentümer des Grundstücks und damit der Vermieter die Grundsteuer tragen;
diese Pflicht kann aber durch den Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden.
Die vom Mieter zu tragende Grundsteuer wird dann gewerbesteuerlich wie die
eigentliche Miete behandelt und ist hinzuzurechnen. - 
Zwar unterbleibt eine solche
Hinzurechnung beim Eigentümer eines betrieblich genutzten Grundstücks. Dies
stellt aber keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar. Denn
typischerweise wirkt sich die Übertragung der Pflicht auf den Mieter, die
Grundsteuer zu tragen, mindernd auf die Miete aus. 
Hinweise: Der BFH folgt
		der Auffassung der Finanzverwaltung. Nach der Finanzverwaltung gehören auch die
		Aufwendungen des Mieters für die Instandsetzung, Instandhaltung und
		Versicherung des gemieteten Wirtschaftsguts, die er über seine gesetzliche
		Verpflichtung hinaus auf Grund vertraglicher Verpflichtungen übernommen hat, zu
		den hinzuzurechnenden Aufwendungen. Nicht hinzuzurechnen sind jedoch reine
		Betriebskosten wie Wasser, Strom oder Heizung. 
Zu beachten ist, dass zugunsten des
		Gewerbebetriebs eine Freigrenze von 200.000 € gilt. Nur soweit diese
		Freigrenze überschritten wird, wirkt sich die Hinzurechnung
		gewerbesteuererhöhend aus. Allerdings gilt die Freigrenze für die Summe der
		unterschiedlichen Hinzurechnungstatbestände, also z.B. auch für die
		Hinzurechnung der Zinsen oder Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter. 
BFH, Urteil vom 2.2.2022 –
		III R 65/19; NWB
					