Muss ein gewerbesteuerpflichtiger
Mieter nach dem Mietvertrag die vom Vermieter geschuldete Grundsteuer zahlen,
ist die von ihm getragene Grundsteuer seinem gewerbesteuerlichen Gewinn dem
Grunde nach hinzuzurechnen. Denn die von ihm getragene Grundsteuer gehört zu
den hinzuzurechnenden Mietaufwendungen.
Hintergrund:
Gewerbesteuerlich werden bestimmte Aufwendungen dem Gewinn wieder
hinzugerechnet. So wird z.B. ein Viertel der Hälfte (d.h. 12,5 %) der Miet- und
Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von Grundstücken
hinzugerechnet.
Sachverhalt: Die Klägerin
war eine GmbH, die ihr Betriebsgrundstück im Rahmen einer Betriebsaufspaltung
von einer Besitz-Personengesellschaft angemietet hatte. Nach dem Mietvertrag
wurde die Grundsteuer auf die Klägerin umgelegt. Die Klägerin machte die
Grundsteuer als Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt war der Ansicht, dass
die Grundsteuer bei der Gewerbesteuer dem Gewinn der Klägerin hinzuzurechnen
war.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
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Zu den hinzuzurechnenden Miet-
und Pachtaufwendungen gehört auch die Grundsteuer, wenn sie vom Mieter zu
tragen ist. -
Zwar muss an sich der
Eigentümer des Grundstücks und damit der Vermieter die Grundsteuer tragen;
diese Pflicht kann aber durch den Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden.
Die vom Mieter zu tragende Grundsteuer wird dann gewerbesteuerlich wie die
eigentliche Miete behandelt und ist hinzuzurechnen. -
Zwar unterbleibt eine solche
Hinzurechnung beim Eigentümer eines betrieblich genutzten Grundstücks. Dies
stellt aber keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar. Denn
typischerweise wirkt sich die Übertragung der Pflicht auf den Mieter, die
Grundsteuer zu tragen, mindernd auf die Miete aus.
Hinweise: Der BFH folgt
der Auffassung der Finanzverwaltung. Nach der Finanzverwaltung gehören auch die
Aufwendungen des Mieters für die Instandsetzung, Instandhaltung und
Versicherung des gemieteten Wirtschaftsguts, die er über seine gesetzliche
Verpflichtung hinaus auf Grund vertraglicher Verpflichtungen übernommen hat, zu
den hinzuzurechnenden Aufwendungen. Nicht hinzuzurechnen sind jedoch reine
Betriebskosten wie Wasser, Strom oder Heizung.
Zu beachten ist, dass zugunsten des
Gewerbebetriebs eine Freigrenze von 200.000 € gilt. Nur soweit diese
Freigrenze überschritten wird, wirkt sich die Hinzurechnung
gewerbesteuererhöhend aus. Allerdings gilt die Freigrenze für die Summe der
unterschiedlichen Hinzurechnungstatbestände, also z.B. auch für die
Hinzurechnung der Zinsen oder Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter.
BFH, Urteil vom 2.2.2022 –
III R 65/19; NWB