Die neuen Regelungen zum
Kurzarbeitergeld werden rückwirkend zum
1.3.2020 in Kraft
treten und auch rückwirkend ausgezahlt. Darauf macht das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales (BMAS) aufmerksam.
Hintergrund: Mit dem
kürzlich verabschiedeten Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung
der Regelungen für das Kurzarbeitergeld wurden die Voraussetzungen für den
Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert.
Danach gilt
Folgendes:
-
Es reicht aus, wenn 10 Prozent
der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein
Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Sonst muss mindestens ein Drittel der
Beschäftigten betroffen sein. -
Sozialversicherungsbeiträge
werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig
erstattet. -
Kurzarbeitergeld ist auch für
Beschäftigte in Zeitarbeit möglich. -
In Betrieben, in denen
Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau
negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
Diese Erleichterungen werden
rückwirkend zum 1.3.2020 in Kraft treten und auch rückwirkend
ausgezahlt. Das bedeutet, dass Unternehmen bereits jetzt die
verbesserte Kurzarbeit beantragen können. Ansprechpartnerin
ist die Agentur für Arbeit vor Ort.
Hinweis:
Das BMAS rät Arbeitgebern,
Arbeitsausfall ab sofort bei der Agentur für Arbeit
anzuzeigen – auch wenn weniger als ein Drittel der im
Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von Entgeltausfall betroffen sind.
Darüber hinaus können ab sofort
auch Zeitarbeitsunternehmen einen Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit
anzeigen. Einzelheiten hierzu (u.a. Informationen zur Anzeige, Beantragung und
Abrechnung des Kurzarbeitergeldes hat die
Agentur für Arbeit auf ihrer Homepage
veröfftentlicht.
Weitere Informationen zum Thema
hat das
BMAS auf seiner Homepage
veröffentlicht. Dort finden Sie auch einen
Fragen-Antworten-Katalog zum
Kurzarbeitergeld.
BMAS, Meldung v.
16.3.2020;
NWB
Nachricht am 20.3.2020 um Informationen der Agentur für Arbeit
ergänzt