Das Sächsische sowie das Baden-Württembergische Finanzministerium
haben sich zu steuerlichen Hilfsangeboten für Unternehmen geäußert, bei denen
es aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus zu wirtschaftlichen
Beeinträchtigungen kommt.
Wenn es aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus zu
Beeinträchtigungen kommt, stehen verschiedene steuerliche Hilfsangebote der
Finanzämter zur Verfügung:
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• Herabsetzung von laufenden Vorauszahlungen zur
Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer -
• Gewährung von Stundungen
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• vorübergehender Verzicht auf
Vollstreckungsmaßnahmen -
• Erlass von Säumniszuschlägen
Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Antrag beim Finanzamt,
mit dem insbesondere die Betroffenheit vom Coronavirus und das Ausmaß der
wirtschaftlichen Schwierigkeiten dargestellt wird. Unternehmer sollten sich
direkt an das für sie zuständige Finanzamt wenden.
Hinweis: Derzeit werden im
Bundesfinanzministerium die rechtlichen Grundlagen für bundesweite steuerliche
Maßnahmen zur Unterstützung der Firmen vorbereitet.
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen online vom 9.3.2020
sowie Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg, Pressemitteilung v.
11.3.2020; NWB