Das sog. Heisenberg-Studium der Deutschen Forschungsgemeinschaft
(DFG) ist steuerfrei, wenn das Stipendium den für die Bestreitung des
Lebensunterhalts erforderlichen Betrag nicht übersteigt. Die Steuerfreiheit
besteht auch dann, wenn zum Stipendium ein Zuschlag für eine etwaige
Versteuerung des Stipendiums gezahlt wird, dieser Zuschlag aber im Fall der
Steuerfreiheit zurückzuzahlen ist.

Hintergrund: Stipendien aus
öffentlichen Mitteln oder von gemeinnützigen Körperschaften sind steuerfrei,
wenn sie den Betrag, der für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die
Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs
erforderlich ist, nicht übersteigen und wenn der Stipendiat nicht zu einer
bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer
bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist.

Sachverhalt: Die Klägerin war
Wissenschaftlerin und vertrat bis 2017 eine Professur an der Universität in Z,
hatte selbst jedoch keine Professur inne. Ab 2017 erhielt sie von der DFG ein
Heisenberg-Stipendium, dessen Höhe unter dem Gehalt lag, das sie für die
Vertretungstätigkeit in Z erhalten hatte. In dem Grundbetrag des Stipendiums
war ein Zuschlag für eine etwaige Versteuerung des Stipendiums enthalten. Das
Heisenberg-Stipendium dient der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses
und soll jungen Wissenschaftlern ermöglichen, eine wissenschaftliche
Leitungsposition zu übernehmen, z.B. eine Professur. Nach den
Stipendiumsbedingungen war die Klägerin verpflichtet, ihre Arbeitskraft auf
ihre Forschungsarbeit zu konzentrieren und am Ende der Förderung ihre
Forschungsergebnisse der DFG zu präsentieren. Die Klägerin war außerdem
verpflichtet, in dem Umfang Lehrveranstaltungen abzuhalten, der erforderlich
ist, um die Lehrbefugnis aufrechtzuerhalten. Das Finanzamt behandelte das
Stipendium nicht als steuerfrei, sondern erfasste es als Einkünfte aus
freiberuflicher Tätigkeit. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) bejahte die Steuerfreiheit und gab der Klage statt:

  • Der BFH ließ offen, ob die Klägerin mit dem Bezug des
    Stipendiums überhaupt Einkünfte erzielt hatte und ob es sich hierbei um
    Einkünfte aus selbständiger oder aus nichtselbständiger Tätigkeit gehandelt
    hatte oder aber um sonstige Einkünfte in Gestalt wiederkehrender
    Bezüge.

  • Jedenfalls waren die Stipendiumszahlungen steuerfrei, da die
    Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt
    waren. Das Stipendium wurde für die Förderung der Forschung und
    wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung von einer gemeinnützigen Körperschaft
    gezahlt, nämlich der DFG.

  • Die Höhe des Stipendiums überschritt auch nicht den für die
    Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Bedarf. Die Erforderlichkeit
    richtet sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Ein gewichtiges Indiz ist
    die Höhe des vorherigen Gehalts. Im Streitfall lag das Stipendium nicht über
    dem Gehalt, das die Klägerin für ihre Lehrstuhlvertretung bezogen hatte.

  • Der im Stipendium enthaltene Sachkostenzuschuss überstieg auch
    nicht den für die Erfüllung der Forschungsaufgabe erforderlichen Betrag.

  • Schließlich war die Klägerin nicht zu einer bestimmten
    wissenschaftlichen Gegenleistung verpflichtet. Die Verpflichtung zu einer
    Forschungstätigkeit und zur Präsentation der Forschungsergebnisse ist keine
    Gegenleistung, sondern dient dem Förderzweck. Die Klägerin hatte auch nicht
    eine bestimmte Arbeitnehmertätigkeit zu erfüllen; denn sie stand in keinem
    Arbeits- oder Dienstverhältnis zu ihrer Universität.

Hinweise: Unschädlich war, dass
in dem Stipendium ein Zuschlag für den Fall einer etwaigen Besteuerung
enthalten war. Dies führte nicht zu einer Doppelbegünstigung der Klägerin, da
sie im Fall der Steuerfreiheit den Zuschlag an die DFG zurückzahlen
muss.

Schädlich wäre es gewesen, wenn die Klägerin etwas hätte leisten
müssen, was für die DFG einen eigenen wirtschaftlichen Wert gehabt hätte,
sodass das Stipendium eine Entlohnung dieser Tätigkeit darstellen
würde.

Quelle: BFH, Beschluss v. 24.10.2023 – VIII R 11/22;
NWB

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