Das Bundesfinanzministerium (BMF)
hat kürzlich zur Senkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie ab dem
1.7.2020 Stellung
genommen. Dabei geht es um die Aufteilung von Pauschalpreisen, die sowohl für
ermäßigt besteuerte Speisen als auch für regulär besteuerte Getränke bezahlt
werden. Das BMF ermöglicht Unternehmern eine pauschale Aufteilung der
erhaltenen Zahlungen.

Hintergrund: Für die Zeit
vom bis zum
wurde der allgemeine
Steuersatz von vormals 19 % auf 16 % sowie der ermäßigte Umsatzsteuersatz von
7 % auf 5 % abgesenkt. Darüber hinaus wurde eine auf ein Jahr befristete
Senkung der Umsatzsteuer für die Gastronomie
beschlossen. Für nach dem und vor dem
erbrachte Restaurant- und
Verpflegungsdienstleistungen (Abgabe verzehrfertiger Speisen) ist der
ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Eine
Ausnahme hiervon bildet die Abgabe von Getränken (sowohl alkoholische als auch
antialkoholische Getränke).

Für die Besteuerung sämtlicher
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (also sowohl „im
Haus“ als auch „außer-Haus“) bedeutet dies

  • für den Zeitraum 1.7.2020 bis
    31.12.2020:
    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 5 % (Ausnahme: Getränke)
    und

  • für den Zeitraum 1.1.2021 bis
    30.6.2021:
    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % (Ausnahme:
    Getränke).

Wesentlicher
Inhalt des BMF-Schreibens
: Das BMF beschäftigt sich mit der
Frage, wie Pauschalpreise aufzuteilen sind,
die sowohl für Speisen als auch für Getränke gezahlt werden:

  • Zahlt der Gast einen
    Pauschalpreis, der Speisen und Getränke umfasst, z.B. für ein Buffet oder für
    ein All-Inclusive-Angebot, können 30 % des Pauschalpreises als Entgelt für die
    Getränke angesetzt werden. Diese 30 % sind dann mit dem regulären Steuersatz zu
    besteuern, während die verbleibenden 70 % dem ermäßigten Satz
    unterliegen.

  • Zahlt der Gast einen
    Pauschalpreis, der nicht nur Speisen und Getränke umfasst, sondern für weitere
    Leistungen („Business-Package“ oder „Servicepauschale“ für kurzfristige
    Beherbergungsleistungen z.B. im Hotel) anfällt, wie z.B. für die Reinigung von
    Kleidung, Transfer, Nutzung von Sauna und Fitnessmöglichkeiten oder die
    Überlassung von Parkplätzen, so können 15 % des Pauschalpreises mit dem
    regulären Umsatzsteuersatz besteuert werden, während die verbleibenden 85 % dem
    ermäßigten Umsatzsteuersatz, der für Hotelübernachtungen und Speisen gilt,
    unterworfen werden.

Hinweis: Die hier
genannten Pauschalsätze von 30 % bzw. 15 % sind sog. Nichtbeanstandungen. Der
Unternehmer kann also auch Einzelaufzeichnungen fertigen und anhand dieser
Einzelaufzeichnungen den jeweiligen Umsatzsteuersatz anwenden.

Das BMF-Schreiben gilt ab dem
1.7.2020 bis zum 30.6.2021. Zu beachten ist, dass ab dem 1.7.2021 dann sowohl
für Speisen als auch für Getränke, die in der Gastronomie verzehrt werden, ein
einheitlicher Umsatzsteuersatz von 19 % gilt.

Zu kritisieren ist, dass das
aktuelle BMF-Schreiben erst am
2.7.2020
veröffentlicht worden ist, obwohl die Minderung der Umsatzsteuersätze ab dem
1.7.2020 gilt und
die Umstellung auf die neuen Umsatzsteuersätze für Unternehmer einen
erheblichen organisatorischen Aufwand bedeutet.

BMF-Schreiben v. 2.7.2020 –
III C 2 – S 7030/20/10006 :006; NWB

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