Fährt ein Arbeitnehmer an unterschiedlichen Tagen zur Arbeit hin
und zurück, erhält er für die jeweilige einfache Fahrt nur die halbe
Entfernungspauschale, d. h. nur 0,15 € pro Entfernungskilometer.
Relevant wird dies, wenn der Arbeitnehmer z. B. am Tätigkeitsort übernachtet
oder über Nacht arbeitet und erst am nächsten Tag wieder nach Hause fährt.

Hintergrund: Arbeitnehmer
erhalten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eine
Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer (einfache
Strecke, nicht Hin- und Rückfahrt). Bei einer Entfernung von 10 km kann der
Arbeitnehmer also pro Arbeitstag 3 € Werbungskosten geltend machen.

Sachverhalt: Der Kläger war als
Steward für eine Fluggesellschaft tätig. An 31 Tagen im Jahr fuhr er zum
Flughafen, ohne am selben Tag zu seiner Wohnung zurückzufahren; vielmehr kehrte
er erst am Folgetag zurück, nachdem sein Dienst geendet hatte. Er machte sowohl
für die Tage, an denen er zum Flughafen hingefahren ist, als auch für die Tage,
an denen er vom Flughafen zurückgefahren ist, d. h. für insgesamt 62 Tage, die
Entfernungspauschale in voller Höhe von 0,30 € pro Entfernungskilometer
geltend. Das Finanzamt erkannte jedoch nur den halben Betrag, d.h.
0,15 € pro Entfernungskilometer, an.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage zurück:

  • Bei dem Flughafen handelte es sich um die erste
    Tätigkeitsstätte des Klägers, so dass für die Fahrten zwischen Wohnung und
    Flughafen grundsätzlich die Entfernungspauschale zu gewähren war.

  • Die Entfernungspauschale knüpft an den Normalfall an, dass der
    Arbeitnehmer am selben Tag hin- und zurückfährt. Der Kläger ist aber nicht am
    selben Tag zurückgefahren, sondern erst am jeweiligen Folgetag.

  • Legt der Arbeitnehmer an einem Arbeitstag nur die Hinfahrt
    oder nur die Rückfahrt zurück, erhält er nur die halbe Entfernungspauschale.
    Die gesetzliche Regelung über die Entfernungspauschale ist nach ihrem Zweck
    entsprechend auszulegen und zu reduzieren.

  • Der Kläger erhält daher für 31 Tage, an denen er zum Flughafen
    gefahren ist, eine Entfernungspauschale von 0,15 €. Und er erhält
    für 31 Tage, an denen er vom Flughafen nach Hause gefahren ist, ebenfalls eine
    Entfernungspauschale von 0,15 €.

Hinweise: Der Kläger erhält
damit insgesamt nur den halben Werbungskostenbetrag. Durch die jeweils hälftige
Berücksichtigung der Entfernungspauschale wird der Kläger nicht schlechter
gestellt als ein Arbeitnehmer, der am selben Tag hin- und zurückgefahren wäre.
Denn der Kläger hat an zwei Tagen (Tag der Hinfahrt und Tag der Rückfahrt) nur
die halbe Strecke eines Arbeitnehmers, der an jedem der beiden Tage hin- und
zurückgefahren wäre, zurückgelegt.

BFH, Urteil v. 12.2.2020 – VI R 42/17; NWB

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