Ein GmbH-Geschäftsführer haftet für die Lohnsteuer, die von der
GmbH nicht abgeführt wurde. Das für die Haftung erforderliche Verschulden bei
der Pflichtverletzung ist grundsätzlich zu bejahen. Dies gilt auch bei
pauschaler Lohnsteuer, die durch einen Nachforderungsbescheid festgesetzt wird,
sowie bei Lohnsteuer, die nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
fällig geworden ist.
Hintergrund:
GmbH-Geschäftsführer haften für die Steuerschulden der GmbH. Voraussetzung ist
u.a. ein Verschulden des Geschäftsführers in Gestalt einer zumindest grob
fahrlässigen Pflichtverletzung.
Sachverhalt: Die Klägerin war
Geschäftsführerin einer GmbH, die im Zeitraum 2014 bis 2017 einen betrieblichen
Kfz privat genutzt hatte. Hierfür hatte die GmbH Lohnsteuer weder angemeldet
noch einbehalten oder abgeführt. Das Finanzamt stellte dies in einer
Außenprüfung fest; die GmbH war mit der Anwendung eines pauschalen
Lohnsteuersatzes einverstanden. Außerdem zahlte die GmbH die von ihr für
Dezember 2017 und Januar 2018 angemeldete Lohnsteuer nicht an das Finanzamt. Am
1.2.2018 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der GmbH
angeordnet. Am 9.3.2018 erging ein Nachforderungsbescheid über die pauschale
Lohnsteuer für die private Kfz-Nutzung. Die GmbH bezahlte die pauschale
Lohnsteuer ebenfalls nicht. Daraufhin erließ das Finanzamt gegenüber der
Klägerin am 10.10.2018 drei Haftungsbescheide über die pauschale Lohnsteuer für
die private Kfz-Nutzung, über die Lohnsteuer für Dezember 2017 sowie über die
Lohnsteuer für Januar 2018.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage der Klägerin gegen den Haftungsbescheid
ab:
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Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Klägerin
lagen vor. Sie hat nämlich in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der GmbH
weder die Lohnsteuern für Dezember 2017 und Januar 2018 noch die pauschale
Lohnsteuer für die private Kfz-Nutzung bezahlt und zudem auch die Lohnsteuer
für die private Kfz-Nutzung nicht angemeldet. -
Diese Pflichtverletzung war zumindest grob fahrlässig. Die
Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass die GmbH nicht über die
nötigen Zahlungsmittel verfügt habe; denn in diesem Fall hätte die GmbH die
Löhne nur gekürzt auszahlen dürfen. -
Hinsichtlich der pauschalen Lohnsteuer kommt es für die
Pflichtverletzung nicht auf den Fälligkeitszeitpunkt an, der sich aus dem
Nachforderungsbescheid vom 9.3.2018 ergab, sondern auf den gesetzlichen
Fälligkeitszeitpunkt für die monatliche Lohnsteuer im Zeitraum 2014 bis 2017,
in dem das Kfz der Klägerin zur privaten Nutzung überlassen worden ist. Denn
die pauschale Lohnsteuer ist eine von der Steuer des Arbeitnehmers abgeleitete
Steuer, so dass für die pauschale Lohnsteuer keine gesonderten Grundsätze
gelten. -
Bezüglich der pauschalen Lohnsteuer kann die Klägerin nicht
einwenden, dass die GmbH steuerlich beraten worden sei. Denn sie hätte dann
wenigstens vortragen müssen, dass sie den Steuerberater der GmbH über die
private Kfz-Nutzung informiert hat. -
Die Klägerin hätte auch noch die Lohnsteuer für Dezember 2017
an das Finanzamt zahlen können, da sie aufgrund des Antrags auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens an einer Zahlung rechtlich nicht gehindert
war.
Hinweise: Etwas schwieriger war
für die Klägerin die Erfüllung der rechtlichen Pflichten ab dem 1.2.2018, weil
ab dem 1.2.2018 ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden war.
Allerdings hätte die Klägerin den vorläufigen Insolvenzverwalter zur Zustimmung
zur Zahlung der Lohnsteuer für Januar 2018 auffordern können. Dies hat sie
nicht getan. Es kann nicht zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass der
vorläufige Insolvenzverwalter seine Zustimmung verweigert hätte.
Bei der Haftung für andere Steuern der GmbH wie z.B. der
Umsatzsteuer gilt der Grundsatz der anteiligen Tilgung. Das heißt, der
Geschäftsführer der GmbH muss nur dafür sorgen, dass das Finanzamt nicht
schlechter gestellt wird als die anderen Gläubiger. Dieser Grundsatz gilt aber
nicht für die Lohnsteuer, weil es sich hierbei um eine Steuer der Arbeitnehmer
handelt.
BFH, Urteil v. 14.12.2021 – VII R 32/20; NWB