Die Übertragung eines Grundstücks im Rahmen der Beendigung einer
umsatzsteuerlichen Organschaft durch den bisherigen Organträger auf die
bisherige Organgesellschaft kann eine nicht umsatzsteuerbare
Geschäftsveräußerung darstellen, so dass der bisherige Organträger nicht zu
einer Vorsteuerberichtigung verpflichtet ist. Voraussetzung hierfür ist, dass
die bisherige Organgesellschaft die unternehmerische Tätigkeit des Organkreises
fortführt.

Hintergrund: Die Errichtung
eines Gebäudes durch einen Unternehmer berechtigt grundsätzlich zum
Vorsteuerabzug der in den Baukosten enthaltenen Umsatzsteuer. Verkauft der
Unternehmer das Grundstück aber innerhalb der nächsten 10 Jahre
umsatzsteuerfrei, muss er die Vorsteuer anteilig zu seinen Ungunsten
berichtigen. Dies gilt aber nicht, wenn es sich um eine nicht umsatzsteuerbare
Geschäftsveräußerung handelt.

Sachverhalt: Die Klägerin war
eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die als Organträgerin mit der
H-GmbH als Organgesellschaft eine umsatzsteuerliche Organschaft führte. Die
H-GmbH war im Maschinenbau tätig; ihre Umsätze wurden aufgrund der Organschaft
der Klägerin zugerechnet. Die Klägerin hatte am 1.4.1995 ein
Unternehmensgebäude errichtet und die Vorsteuer aus den Baukosten geltend
gemacht; das Grundstück mit dem Gebäude hatte die Klägerin an die H-GmbH
vermietet. Am 1.4.2005 endete die umsatzsteuerliche Organschaft. Einen Tag
später, am 2.4.2005 übertrug die Klägerin ihr Grundstück mit dem
Unternehmensgebäude an die H-GmbH umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt nahm
zuungunsten der Klägerin eine Vorsteuerberichtigung vor.

Entscheidung: Der BFH gab der
Klägerin Recht:

  • Die Veräußerung des Geschäftsgrundstücks stellte eine
    Geschäftsveräußerung dar, die nicht umsatzsteuerbar war und daher auch keine
    Vorsteuerberichtigung der Klägerin auslöste.

  • Eine Geschäftsveräußerung lag vor, weil die H-GmbH die
    Tätigkeit der Klägerin fortführte. Die Tätigkeit der Klägerin bestand nicht
    bloß aus einer Vermietung des Grundstücks, sondern lag im Maschinenbau; denn
    aufgrund der umsatzsteuerlichen Organschaft wurde der Klägerin die
    Produktionstätigkeit der H-GmbH im Maschinenbau zugerechnet.

  • Das Grundstück war für die Fortführung der unternehmerischen
    Tätigkeit ein ausreichendes Teilvermögen. Die Klägerin hat ihre Tätigkeit im
    Maschinenbau durch die H-GmbH ausgeübt, die bereits über alle notwendigen
    Maschinen und betrieblichen Mittel für die Produktion von Maschinen verfügte;
    lediglich das Grundstück fehlte noch für die Fortführung der unternehmerischen
    Tätigkeit. Das Betriebsgrundstück kann daher als ausreichendes Teilvermögen
    angesehen werden, mit dem die H-GmbH die unternehmerische Tätigkeit als
    selbständige Unternehmen unverändert fortführen konnte; denn über die übrigen
    erforderlichen Produktionsmittel verfügte sie bereits während der Organschaft.

  • Unschädlich ist, dass die Organschaft bereits einen Tag vor
    der Übertragung des Grundstücks geendet hat. Dies führte zwar dazu, dass die
    Klägerin am 2.4.2005 bei der Übertragung des Grundstücks keine
    Produktionstätigkeit mehr ausführte, die von der H-GmbH hätte fortgesetzt
    werden können. Die Klägerin war jedenfalls aber nicht mehr als
    Verpachtungsunternehmen tätig, weil eine Grundstücksüberlassung für nur einen
    Tag nicht nachhaltig ist.

Hinweise: Es handelt sich um
einen besonderen Fall, weil die Geschäftsveräußerung mit der Beendigung der
Organschaft zusammenfiel und weil die Erwerberin (H-GmbH) schon während der
Organschaft die eigentliche Unternehmenstätigkeit ausgeführt hatte. Deshalb
genügte die Übertragung nur eines Grundstücks.

Außerhalb einer Organschaft ist eine Geschäftsveräußerung
vorteilhaft, weil keine Umsatzsteuer entsteht und weil dem Veräußerer keine
Vorsteuerberichtigung droht. Allerdings läuft der Berichtigungszeitraum für den
Erwerber weiter, so dass er die Vorsteuer berichtigen muss, wenn er innerhalb
der verbleibenden Dauer des Berichtigungszeitraums das Grundstück
umsatzsteuerfrei veräußert.

BFH, Urteil v. 26.6.2019 – XI R 3/17; NWB

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