Der Widerruf einer Schenkung, mit
der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft übertragen
worden waren, kann Grunderwerbsteuer auslösen, wenn der widerrufende Schenker
aufgrund des Widerrufs nun mit mindestens 95 % an der Personengesellschaft
mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist.

Hintergrund:
Grunderwerbsteuer kann nicht nur durch die Übertragung eines Grundstücks
ausgelöst werden, sondern auch durch die Übertragung von Anteilen an einer
Gesellschaft, die Grundvermögen hält. Der Gesetzgeber behandelt
Anteilsübertragungen als grunderwerbsteuerbar, wenn der Anteilserwerber nun mit
mindestens 95 % mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist.

Sachverhalt: Die E-GmbH
& Co. KG hielt Grundvermögen. An der E-GmbH & Co. KG waren der Kläger
zu 75 % und die A-GmbH & Co. KG zu 25 % beteiligt. An der A-GmbH & Co.
KG war ursprünglich der Kläger zu 100 % beteiligt. Im Jahr 1995 schenkte der
Kläger seinen beiden Söhnen B und C jeweils 45 % an der A-GmbH & Co. KG.
Allerdings behielt sich der Kläger einen lebenslangen Nießbrauch an den
Anteilen vor und er wurde von seinen Söhnen unwiderruflich bevollmächtigt, die
Stimm- und Verwaltungsrechte an den Kommanditanteilen auszuüben. Zudem behielt
sich der Kläger einen Widerruf der Schenkung vor, der ohne Angabe von Gründen
möglich sein sollte. Im Jahr 2007 widerrief der Kläger die Schenkung, so dass
er wieder mit 100 % an der A-GmbH & Co. KG beteiligt war. Anschließend
veräußerte er 94,9 % seiner Kommanditbeteiligung an der A-GmbH & Co. KG,
und die A-GmbH & Co. KG veräußerte 19,9 % ihrer Beteiligung an der E-GmbH
& Co. KG. Das Finanzamt sah in dem Widerruf des Klägers eine
grunderwerbsteuerbare Anteilsvereinigung.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Der Widerruf der Schenkung im
    Jahr 2007 führte zu einer grunderwerbsteuerbaren Anteilsvereinigung beim
    Kläger. Dieser war aufgrund des Widerrufs nämlich mit 95 % unmittelbar und
    mittelbar an der grundbesitzenden E-GmbH & Co. KG beteiligt. Er hielt nun
    100 % an der A-GmbH & Co. KG, die mit 25 % an der E-GmbH & Co. KG
    beteiligt war, und er war mit 75 % unmittelbar an der E-GmbH & Co. KG
    beteiligt. Vor dem Widerruf war der Kläger nur mit 10 % an der A-GmbH & Co.
    KG und damit nur mit 2,5 % mittelbar an der E-GmbH & Co. KG sowie mit 75 %
    unmittelbar an der E-GmbH & Co. KG, zusammen also mit 77,5 % beteiligt.

  • Zwar gab es im Jahr 2007 kein
    Rechtsgeschäft zwischen dem Kläger und seinen Söhnen, durch das Anteile auf den
    Kläger übertragen wurden. Jedoch ist auch der Widerruf der Schenkung, mit der
    1995 die Anteile übertragen wurden, ein Rechtsgeschäft über eine
    Anteilsübertragung, weil der Kläger aufgrund des Widerrufs einen
    Anspruch auf Rückübertragung der Anteile
    erlangte.

  • Die Grunderwerbsteuerbarkeit
    wäre zu verneinen gewesen, wenn der Kläger bereits vor dem Widerruf mit
    mindestens 95 % mittelbar oder unmittelbar an der E-GmbH & Co. KG beteiligt
    gewesen wäre. Zwar war der Kläger nießbrauchsberechtigt und auch unwiderruflich
    zur Ausübung der Stimm- und Verwaltungsrechte bevollmächtigt; die Anteile
    selbst waren aber seinen Söhnen als Anteilsinhabern und Vollmachtsgebern
    zuzurechnen.

Hinweis: Auch wenn der
Widerruf nur eine einseitige Willenserklärung ist, ist er – unter den
übrigen gesetzlichen Voraussetzungen – ein grunderwerbsteuerbares
Rechtsgeschäft, wenn das Recht zum Widerruf in einem schuldrechtlichen Geschäft
– hier: dem Schenkungsvertrag aus dem Jahr 1995 – angelegt ist. Vor Ausübung
eines Widerrufs sollte daher geprüft werden, ob der Widerruf Grunderwerbsteuer
auslöst.

Der Gesetzgeber will zur
Verhinderung unliebsamer Steuergestaltungen die Grenze von 95 % auf 90 %
herabsetzen. Die entsprechende Reform wurde allerdings verschoben und sollte
bis zum 30.6.2020 umgesetzt werden; dieser Zeitpunkt ist nicht eingehalten
worden. Ob und wann die Reform nun umgesetzt wird, ist derzeit ungewiss.

BFH, Urteil v. 4.3.2020 – II R
2/17; NWB

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