Behält sich der Verkäufer eines Grundstücks die unentgeltliche
		Nutzung des Grundstücks vor, stellt dies eine Gegenleistung für den
		Grundstückskauf dar, die die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
		erhöht. 
Hintergrund: Die
		Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer richtet sich grundsätzlich nach
		der Gegenleistung und damit nach dem Kaufpreis. Neben dem Kaufpreis gehören
		nach dem Gesetz aber auch Nutzungen, die sich der Verkäufer vorbehält, zur
		Gegenleistung. 
Sachverhalt: Die Klägerin erwarb
		im Jahr 2012 ein parkähnliches Grundstück von V. Das Grundstück war mit
		mehreren Gebäuden bebaut, von denen drei genutzt wurden, während die übrigen
		Gebäude aufgrund ihres schlechten Bauzustands leer standen. Ein Kaufpreis wurde
		wegen des überwiegend schlechten Bauzustands der Gebäude nicht vereinbart;
		jedoch erhielt V das Recht, zwei der Gebäude zunächst für 30 Jahre
		unentgeltlich zu nutzen. Außerdem verpflichtete sich V zur Zahlung einer
		Ablösung für die Lasten des Grundstücks in Höhe von 100.000 €. Das
		Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer fest und legte dabei als Bemessungsgrundlage
		den Nutzungswert für die beiden Gebäude zugrunde; den Nutzungswert setzte es
		mit ca. 491.000 € an. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt,
		weil ein negativer Kaufpreis von 100.000 € vereinbart worden sei.
		
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache zur
		weiteren Aufklärung an das FG zurück:
- 
Nach dem Gesetz gehören neben dem Kaufpreis auch die
Nutzungen, die sich der Verkäufer vorbehält, zur Gegenleistung. An sich stehen
die Nutzungen dem Käufer zu, sobald die Sache, d.h. das Grundstück, dem Käufer
übergeben wird. Wird jedoch vertraglich vereinbart, dass die Nutzungen auch
nach der Übergabe dem Verkäufer zustehen, ist dies ein geldwerter Vorteil, den
der Käufer für den Erwerb der Sache hingibt. - 
Die Nutzungen, die sich der Verkäufer vorbehält, gehen
allerdings nicht in die Bemessungsgrundlage ein, wenn der Verkäufer hierfür
eine angemessene Vergütung erbringt, also z.B. Miete für die Nutzung des
Grundstücks zahlt. - 
Durch Auslegung des Kaufvertrags ist zu ermitteln, ob sich der
Verkäufer Nutzungen ohne angemessenes Entgelt vorbehalten hat. Im Streitfall
hat die Klägerin dem V gestattet, zwei Gebäude für 30 Jahre unentgeltlich zu
nutzen. Damit ist kein Entgelt vereinbart worden, so dass der Wert des
Nutzungsrechts in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Es bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass das Nutzungsrecht des V wertlos gewesen sein könnte;
denn die beiden von V genutzten Gebäude wiesen – im Gegensatz zu den anderen
Gebäuden – keinen schlechten Bauzustand auf. 
Hinweis: Das FG muss nun den
		Nutzungswert für die beiden Gebäude ermitteln und hiervon die Zuzahlung des V
		in Höhe von 100.000 € abziehen. Die sich danach ergebende Summe ist
		die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. 
BFH, Urteil v. 5.12.2019 – II R 37/18; NWB
					