Grunderwerbsteuer entsteht, wenn der Treugeber vom Treuhänder
dessen treuhänderisch gehaltenen Anteil an einer grundbesitzenden
Personengesellschaft erwirbt. Denn damit wird nun der Treugeber zivilrechtlich
Gesellschafter der Personengesellschaft. Dieser Erwerb ist nicht nach der
Regelung, die Grundstücks- und Anteilsübertragungen zwischen
Schwester-Personengesellschaften steuerfrei stellt,
grunderwerbsteuerfrei.
Hintergrund: Nach dem Gesetz
entsteht Grunderwerbsteuer, wenn sich bei einer Personengesellschaft innerhalb
von zehn Jahren der Gesellschafterbestand mittelbar oder unmittelbar dergestalt
ändert, dass mindestens 90 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue
Gesellschafter übergehen. Bis zum 30.6.2021 galt ein Fünfjahreszeitraum (statt
zehn Jahren), und es mussten mindestens 95 % der Anteile auf neue
Gesellschafter übergehen.
Sachverhalt: Die minderjährigen
Geschwister A und B beauftragten ihre Onkel C und D durch einen Treuhandvertrag
vom 10.3.2004, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu gründen und ein
bestimmtes Grundstück für die GbR zu erwerben. C und D waren damit Treuhänder
und zivilrechtlich Gesellschafter der GbR, während A und B Treugeber waren. Der
Erwerb des Grundstücks erfolgte noch im Jahr 2004. Nachdem A und B volljährig
geworden waren, genehmigten sie durch notarielle Urkunde vom 28.7.2017 den am
10.3.2004 geschlossenen Treuhandvertrag. Mit notariellem Vertrag vom 27.10.2017
vereinbarten A, B, C und D die Auflösung des Treuhandvertrags. Am 16.11.2017
und am 20.11.2017 traten daraufhin C und D ihre GbR-Anteile an A und B ab. Das
Finanzamt setzte nun Grunderwerbsteuer in Höhe von ca. 120.000 €
gegenüber der Klägerin fest und begründete dies damit, dass innerhalb von fünf
Jahren mindestens 95 % der GbR-Anteile auf neue Gesellschafter, nämlich auf A
und B, übergegangen seien.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
-
Die Auflösung des Treuhandvertrags und die darauf beruhende
Abtretung der GbR-Anteile an A und B war grunderwerbsteuerbar. Denn es wurden
innerhalb von fünf Tagen, nämlich im Zeitraum vom 16.11.2017 bis zum
20.11.2017, die GbR-Anteile zu 100 %, und damit zu mindestens 95 %, auf A und B
als neue Gesellschafter übertragen. Die Klägerin (GbR) besaß auch Grundbesitz. -
Ob ein Anteil auf einen neuen Gesellschafter übertragen wird,
richtet sich nach dem Zivilrecht.
Zivilrechtlich waren A und B bislang nicht Gesellschafter der Klägerin, da sie
nur Treugeber waren; zivilrechtlich beteiligt waren hingegen C und D als
Treuhänder. Aufgrund der Abtretungen der GbR-Anteile am 16.11.2017 und
20.11.2017, die auf der Auflösung des Treuhandvertrags beruhten, wurden
A und B nun erstmalig zivilrechtlich
Gesellschafter. -
Unbeachtlich ist, dass A und B zuvor Treugeber und damit
mittelbar an der Klägerin (GbR) beteiligt waren. Dies ändert nichts daran, dass
es im Jahr 2017 zu einem unmittelbaren Wechsel der Anteilseigner im Umfang von
mindestens 95 % kam. -
Die Grunderwerbsteuerbefreiung für die Übertragung von
Grundstücken oder Anteilen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft
zwischen Schwester-Personengesellschaften war nicht anwendbar. A und B als
bisherige Treugeber waren nämlich bislang nicht am Vermögen der Klägerin
beteiligt, so dass ihnen eine Beteiligung an der Klägerin nicht zugerechnet
werden konnte. Die Grunderwerbsteuerbefreiung setzt jedoch voraus, dass es eine
Übertragung zwischen zwei Personengesellschaften gibt, an denen dieselben
Gesellschafter zivilrechtlich beteiligt sind.
Hinweise: Eine Treuhandschaft
ist grunderwerbsteuerlich in der Regel nachteilig, da es grunderwerbsteuerlich
zu einer „Verdoppelung“ der Eigentümerstellung kommt. Bei einem
Erwerb eines Grundstücks durch einen Treuhänder erwirbt sowohl der Treuhänder
(als zivilrechtlicher Eigentümer) als auch der Treugeber (als wirtschaftlicher
Eigentümer) das Grundstück, so dass zweimal Grunderwerbsteuer entsteht.
Die angesprochene Grunderwerbsteuerbefreiung für
Grundstücksübertragungen zwischen Schwester-Personengesellschaften endet nach
derzeitigem Stand am 31.12.2026. Dies gilt auch für andere
Grunderwerbsteuerbefreiungen für Personengesellschaften, z.B. für
Grundstücksübertragungen von einer Personengesellschaft auf ihren
Gesellschafter oder umgekehrt.
Quelle: BFH, Urteil vom 5.11.2026 – II R 9/23; NWB
