Äußert ein Grundstückskäufer, der einen Kauf- und Werkvertrag über
		ein vom Veräußerer zu errichtendes Gebäude abgeschlossen hat, nach Beginn der
		Rohbauarbeiten Sonderwünsche, die er gesondert bezahlen muss, unterliegt das
		Entgelt für diese Sonderwünsche ebenfalls der Grunderwerbsteuer. Hierüber ist
		ein gesonderter Grunderwerbsteuerbescheid zu erlassen. 
Hintergrund: Die
		Grunderwerbsteuer bemisst sich nach dem Entgelt. Der Grunderwerbsteuer
		unterliegen nach dem Gesetz aber auch Zahlungen, die der Erwerber dem
		Veräußerer zusätzlich gewährt. 
Sachverhalte: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) musste über zwei ähnlich gelagerte Fälle entscheiden. Die
		jeweiligen Kläger erwarben ein Grundstück, das der Veräußerer noch bebauen
		musste. Die Art und Qualität der zu errichtenden Gebäude war im Einzelnen
		geregelt. Sonderwünsche mussten jedoch extra bezahlt werden. Beide Kläger
		äußerten jeweils Sonderwünsche und bezahlten die entsprechenden Bauleistungen
		dem jeweiligen Veräußerer. Das Finanzamt unterwarf die Zahlungen für die
		Sonderwünsche der Grunderwerbsteuer und erließ jeweils einen weiteren
		Grunderwerbsteuerbescheid. Hiergegen wehrten sich die Kläger. 
Entscheidung: Der BFH wies die
		Klagen – wie auch die Vorinstanzen – in Bezug auf die Besteuerung der
		Sonderwünsche ab:
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Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach der Gegenleistung
(Entgelt). Zur Gegenleistung gehören auch Zahlungen des Käufers, die er dem
Veräußerer zusätzlich leistet. Es handelt sich dabei um nachträglich gewährte
zusätzliche Leistungen. - 
Nachträglich gewährte zusätzliche Leistungen setzen voraus,
dass bereits ein Kaufvertrag über das Grundstück existiert und dass es zwischen
den Sonderwünschen und dem Kaufvertrag einen rechtlichen Zusammenhang gibt,
indem z.B. eine bereits im Kaufvertrag genannte Bauleistung gegen Zahlung eines
zusätzlichen Entgelts verändert wird. - 
Im Streitfall handelte es sich um nachträglich gewährte
zusätzliche Leistungen, die der Grunderwerbsteuer unterlagen. Der rechtliche
Zusammenhang zwischen den Sonderwünschen und den Kaufverträgen ergab sich
daraus, dass die Bauleistungen, zu denen sich der Veräußerer jeweils
verpflichtet hatte, nun konkretisiert, verändert oder anderweitig angepasst
wurden (z.B. hinsichtlich der Materialauswahl). - 
Das Finanzamt hat zu Recht jeweils einen weiteren
Grunderwerbsteuerbescheid erlassen und nicht den bisherigen Bescheid geändert.
Die nachträglich gewährten zusätzlichen Leistungen können nicht in den
ursprünglichen Bescheid mit aufgenommen werden und zu dessen Änderung führen,
weil sie erst nach Abschluss des Kaufvertrags vereinbart worden sind. 
Hinweise: Hätten die Kläger ihre
		Sonderwünsche nicht vom Veräußerer, sondern von einem Handwerker, der nichts
		mit dem Veräußerer zu tun hat, ausführen lassen, wäre keine Grunderwerbsteuer
		entstanden. 
In einem der beiden Fälle gab es noch eine Besonderheit (Az. II R
		18/22): Der Kläger verpflichtete sich, die Kosten für die Hausanschlüsse für
		Gas, Wasser und Strom zu tragen, während der Veräußerer verpflichtet war, die
		Anträge für den Kläger zu stellen. Das Finanzamt unterwarf auch diese Zahlungen
		des Klägers der Grunderwerbsteuer. Dem widersprach der BFH, weil die Übernahme
		dieser Kosten bereits im Kaufvertrag geregelt war und damit keine zusätzliche
		Leistung mehr darstellte. Der BFH ließ offen, ob die Hausanschlusskosten im
		ursprünglichen Grunderwerbsteuerbescheid hätten erfasst werden müssen oder ob
		es sich um Leistungen handelte, die gar nicht der Grunderwerbsteuer
		unterliegen. 
Quelle: BFH, Urteile vom 30.10.2024 – II R 15/22 und II R
		18/22 (Wasseranschlusskosten); NWB
					