Beim Verkauf eines Grundstücks, das mit einer Weihnachtsbaumkultur
		bepflanzt ist und dessen Weihnachtsbäume bei Erreichen der erforderlichen Größe
		gefällt werden sollen, bemisst sich die Grunderwerbsteuer nur nach dem
		Kaufpreis für das Grundstück ohne Weihnachtsbäume. Die Weihnachtsbäume sind
		nämlich Scheinbestandteile des Grundstücks und gehören daher rechtlich nicht
		zum Grundstück. 
Hintergrund: Die
		Grunderwerbsteuer richtet sich beim Kauf eines Grundstücks nach dem Kaufpreis
		für das Grundstück. Zum Grundstück gehören dessen wesentliche Bestandteile,
		nicht aber Scheinbestandteile. 
Streitfall: Der Kläger erwarb
		zwei Grundstücke zum Gesamtpreis von ca. 340.000 €. Der Kaufpreis
		enthielt einen Anteil von ca. 87.000 € für den sog. Aufwuchs; dabei
		handelte es sich um Nordmanntannen und Blaufichten, die als Weihnachtsbäume
		gefällt werden sollten. Das Finanzamt setzte 6,5 % Grunderwerbsteuer auf den
		Gesamtkaufpreis von 340.000 € fest. Der Kläger wandte sich dagegen, dass
		auch der Anteil von 87.000 € für den Aufwuchs der Grunderwerbsteuer
		unterworfen wurde. 
Entscheidung: Der
		Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: 
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Bezieht sich ein Grundstückskaufvertrag auch auf Gegenstände,
die rechtlich nicht als Teil des Grundstücks gelten, darf Grunderwerbsteuer nur
nach dem Teil des Kaufpreises bemessen werden, der auf das Grundstück entfällt. - 
Zum Grundstück gehören grundsätzlich auch Erzeugnisse, solange
sie mit dem Boden zusammenhängen, z.B. Pflanzen oder Bäume. - 
Anders ist dies bei Scheinbestandteilen, die nur vorübergehend
mit dem Grundstück verbunden sind. Zu den Scheinbestandteilen gehören auch
Weihnachtsbaumkulturen, da die Weihnachtsbäume gefällt werden sollen und nicht
dauerhaft auf dem Grundstück stehen sollen. Das nur vorübergehende Verbleiben
der Weihnachtsbäume steht von Anfang fest. - 
Die Grunderwerbsteuer war daher auf einer Bemessungsgrundlage
von 253.000 € (340.000 € abzüglich 87.000 €) festzusetzen. 
Hinweise: Auf die Dauer des
		Aufwachsens des Weihnachtsbaums kommt es nicht an. Ein Scheinbestandteil liegt
		also auch dann vor, wenn die spätere Wiedertrennung erst nach langer Dauer zu
		erwarten ist. Es ist für die Annahme eines Scheinbestandteils auch nicht
		erforderlich, dass die Scheinbestandteilseigenschaft auf den ersten Blick
		erkennbar ist. 
Auch Verkaufspflanzen in Baumschulen gelten als Scheinbestandteile,
		da sie vollständig entfernt werden sollen, wenn sie eine bestimmte Größe
		erreicht haben. Im Gegensatz zu Weihnachtsbäumen werden Baumschulgewächse durch
		das Entfernen nicht vollständig zerstört, sondern leben beim Käufer weiter. Für
		die Einstufung als Scheinbestandteil kommt es nicht darauf an, ob die Pflanze
		bzw. der Baum lebensfähig bleibt oder ob ein nicht mehr lebensfähiger Rest
		zurückbleibt (z.B. Wurzeln mit Baumstumpf). Offengelassen hat der BFH die
		Frage, ob ein Scheinbestandteil dann auch vorliegt, wenn der Baum trotz des
		Fällens als lebensfähiger Organismus bestehen bleibt und wieder ausschlägt.
		
Quelle: BFH, Urteil v. 23.2.2022
		– II R 45/19; NWB
					