Das Bundesfinanzministerium (BMF)
hat sich zur Gewinnerzielungsabsicht beim Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen
und kleiner Blockheizkraftwerke auf selbst genutzten Grundstücken, z.B. auf dem
eigengenutzten Einfamilienhausgrundstück, geäußert. Danach kann der
Steuerpflichtige einen Antrag stellen, dass das Finanzamt das Fehlen einer
Gewinnerzielungsabsicht unterstellt.
Hintergrund: Die
steuerliche Anerkennung von Verlusten und auch Gewinnen setzt eine sog.
Gewinnerzielungsabsicht bzw. Einkünfteerzielungsabsicht voraus. Es muss also
feststehen, dass der Steuerpflichtige über die Dauer des Unternehmens einen
sog. Totalgewinn erzielen wird. Anderenfalls handelt es sich um eine sog.
Liebhaberei.
Wesentliche
Aussagen des BMF:
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Das aktuelle BMF-Schreiben
gilt für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW
sowie für Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5
kW, die jeweils auf selbst genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- oder
Zweifamilienhausgrundstücken installiert sind und nach dem 31.12.2003 in
Betrieb genommen worden sind.Hinweis: An der
Selbstnutzung ändert sich nichts, wenn zum Haus ein häusliches Arbeitszimmer
oder ein gelegentlich vermietetes Gästezimmer gehört, wenn die Einnahmen
hieraus 520 € im Jahr nicht überschreiten. -
Wenn der Steuerpflichtige
einen entsprechenden Antrag stellt, kann das Finanzamt ohne nähere Prüfung
unterstellen, dass die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Es
handelt sich dann also um eine sog. Liebhaberei, so dass die Gewinne nicht
versteuert werden. Eine Anlage „EÜR“ ist nicht mehr abzugeben.Hinweis: Dies gilt aber
für alle verfahrensrechtlich noch offenen Veranlagungszeiträume und auch für
die Folgejahre. Es werden dann also auch künftig keine Verluste mehr
berücksichtigt. -
Die Stellung des Antrags ist
freiwillig. Der Steuerpflichtige kann auch seine Gewinnerzielungsabsicht
nachweisen. Ohne Antrag oder Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht ist die
Gewinnerzielungsabsicht von Amts wegen zu prüfen. Die Entscheidung, ob eine
Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, gilt dann für alle verfahrensrechtlich noch
offenen Veranlagungszeiträume.Hinweis: Erzielt der
Steuerpflichtige Verluste aus dem Betrieb der Anlage, ist der Antrag nicht
sinnvoll. Anders ist dies, wenn künftig nur noch Gewinne erwartet werden und
die bisherigen Verluste bereits bestandskräftig anerkannt worden sind oder
bislang keine Verluste entstanden sind. Die Finanzgerichte tendieren bislang
zur Anerkennung einer Gewinnerzielungsabsicht, so dass Verluste steuerlich
anerkannt werden.
Hinweis: Das Schreiben
betrifft die Regelungen zur Einkommensteuer. Unberührt hiervon bleiben
umsatzsteuerrechtliche Regelungen, sofern der Strom in das Stromnetz
eingespeist oder anderweitig verkauft wird.
BMF-Schreiben vom 2.6.2021 –
IV C 6 – S 2240/19/10006 :006; NWB