Erzielt ein gemeinnütziger Verein, der im medizinischen Bereich
tätig ist, Einnahmen aus der Vermietung von Standflächen bei einem von ihm
veranstalteten medizinischen Kongress, gehören die Einnahmen zwar nicht zum
gemeinnützigen Bereich. Es muss allerdings nur ein Gewinn von 15 % pauschal
versteuert werden.

Hintergrund: Gemeinnützige
Vereine sind grundsätzlich steuerbefreit. Der gemeinnützige Bereich erfasst
nicht nur den eigentlichen ideellen Bereich, sondern auch sog. Zweckbetriebe,
mit denen der gemeinnützige (ideelle) Bereich verwirklicht wird.
Steuerpflichtig ist hingegen ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der von dem
Verein unterhalten wird; hier gibt es aber zum Teil gesetzliche
Erleichterungen: So wird z.B. nur ein Anteil von 15 % der Einnahmen aus
der Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten
Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet, als Gewinn angesetzt.

Streitfall: Der Kläger war ein
gemeinnütziger Verein, der im medizinischen Bereich tätig war. Er veranstaltete
wissenschaftliche Kongresse und vermietete Standflächen an Pharmaunternehmen.
Die Einnahmen ordnete er seinem Zweckbetrieb „Veranstaltung wissenschaftlicher
Kongresse“ zu und ließ sie damit steuerfrei. Das Finanzamt behandelte die
Einnahmen als steuerpflichtig und erließ Körperschaftsteuer- und
Gewerbesteuermessbescheide gegen den Kläger.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage teilweise
statt und setzte einen steuerpflichtigen Gewinn in Höhe von 15 % der
Standmieten an:

  • Die Vermietung von Kongressständen stellte keinen Zweckbetrieb
    dar. Denn die Vermietung diente nicht der Verwirklichung gemeinnütziger
    Aufgaben sondern der Mittelbeschaffung. Die Beschaffung finanzieller Mittel für
    einen gemeinnützigen Zweck ist selbst aber nicht gemeinnützig.

  • Die Standvermietung war daher als wirtschaftlicher
    Geschäftsbetrieb einzustufen und damit grundsätzlich steuerpflichtig.
    Allerdings galt für den Kläger die gesetzliche Regelung, dass Einnahmen aus der
    Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten
    Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet, nur zu 15 % als
    Gewinn angesetzt werden.

  • Es ist nicht erforderlich, dass es sich um Werbung für den
    gemeinnützigen Verein handelt. Es genügt auch Werbung für andere Unternehmen,
    also eine passive Duldungsleistung.

Hinweise: Damit bleiben
85 % der Standmieten steuerfrei. Begünstigt ist auch Banden- oder
Trikotwerbung, die in der Regel auch nicht für den Verein erfolgt, sondern für
ein anderes Unternehmen.

Zu beachten ist, dass nicht jede Einnahme aus der Werbung zu
85 % steuerfrei bleibt. Die Werbung muss im Zusammenhang mit der
steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfinden. Dies
war im Streitfall zu bejahen, weil die Standmieten bei Kongressen erzielt
wurden und die Kongresse sog. Zweckbetriebe waren; denn bei den Kongressen ging
es um die Heilung einer bestimmten Krankheit, die in der Satzung des Klägers
als Vereinszweck genannt war.

BFH, Urteil v. 26.6.2019 – V R 70/17; NWB

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