Der Gewinn einer GmbH aus dem
Verkauf ihres Kommanditanteils an einer Projekt-KG, die für den Erwerb, die
Sanierung und Vermietung einer Immobilie gegründet worden ist, unterliegt bei
der GmbH nicht der Gewerbesteuer. Dies gilt auch dann, wenn der
Veräußerungsgewinn bei der Projekt-KG deshalb nicht gewerbesteuerpflichtig ist,
weil die Projektgesellschaft noch nicht gewerbesteuerpflichtig und noch nicht
am Markt tätig geworden ist.

Hintergrund: Der Verkauf
eines Anteils an einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft
(Mitunternehmerschaft) unterliegt nicht der Gewerbesteuer, wenn der Verkäufer
und Gesellschafter eine natürliche Person ist. Verkauft jedoch eine
Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft ihren Anteil an einer
Mitunternehmerschaft, wird der Veräußerungsgewinn bei der Gewerbesteuer
erfasst.

Sachverhalt: Die Klägerin
war eine GmbH. Sie war alleinige Kommanditistin einer KG, die als sog.
Projektgesellschaft konzipiert war, also für den Erwerb, die Sanierung und die
anschließende Vermietung nur eines bestimmten Grundstücks gegründet wurde. Die
KG schloss am 30.8.2012, bevor sie ein Grundstück erworben hatte, einen
Pachtvertrag mit einer Pächterin; allerdings stand der Pachtvertrag unter der
aufschiebenden Bedingung, dass die KG das betreffende Grundstück kauft. Am
5.9.2012 erwarb die KG von der B-KG das betreffende Grundstück; auch dieser
Vertrag stand unter einer aufschiebenden Bedingung, nämlich der Erteilung einer
verbindlichen Finanzierungsbestätigung der finanzierenden Bank. Die KG hatte
das Recht, auf die aufschiebende Bedingung zu verzichten. Am 28.11.2012
verkaufte die Klägerin ihre Kommanditbeteiligung an der KG und erzielte einen
Veräußerungsgewinn. Anschließend verzichtete die KG auf den Eintritt der
aufschiebenden Bedingung aus dem Grundstückskaufvertrag, so dass nun der
Grundstückskaufvertrag und der Pachtvertrag wirksam wurden. Bis zu diesem
Zeitpunkt hatte die KG ihre werbende Tätigkeit noch nicht aufgenommen. Das
Finanzamt sah den Gewinn aus dem Verkauf der Kommanditbeteiligung als
gewerbesteuerpflichtig an und erfasste ihn beim Gewerbeertrag der Klägerin.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Der Verkauf der
    Kommanditbeteiligung gehörte nicht zum Gewerbeertrag der Klägerin, da die
    Klägerin weder mit Grundstücken noch mit Kommanditanteilen gehandelt hatte. Ein
    Handel mit Kommanditanteilen war steuerlich nicht möglich, weil
    Personengesellschaftsanteile im Steuerrecht nicht als Wirtschaftsgut angesehen
    werden.

  • Der Klägerin konnten auch die
    Wirtschaftsgüter der KG und damit ein Handel der KG mit Grundstücken
    nicht zugerechnet werden, da die KG im
    Zeitpunkt der Anteilsveräußerung am 28.11.2012 noch nicht über Grundstücke
    verfügte; denn die KG hatte nur ein einziges Grundstück gekauft – und dieser
    Kauf stand noch unter einer aufschiebenden Bedingung, die erst am 12.12.2012
    entfiel, als die KG auf die aufschiebende Bedingung verzichtete.

  • Nach dem Gesetz werden
    Gewinne, die eine Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft aus dem Verkauf
    ihres Anteils an einer mitunternehmerisch tätigen Personengesellschaft
    (Mitunternehmerschaft) erzielt, als gewerbesteuerpflichtig behandelt und beim
    Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft erfasst. Allerdings war dies im
    Streitfall nicht möglich, weil die KG im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung noch
    gar nicht gewerbesteuerpflichtig war; denn die sachliche Gewerbesteuerpflicht
    begann erst mit der werbenden Tätigkeit der KG am Markt, d.h. mit der Erzielung
    von Umsätzen.

  • Eine gewerbesteuerliche
    Erfassung des Veräußerungsgewinns beim Gewerbeertrag der Klägerin war nicht
    möglich. Denn selbst wenn man dazu käme, dass der Veräußerungsgewinn im
    Gewerbeertrag der Klägerin zu erfassen wäre, wäre der Gewerbeertrag jedenfalls
    um diesen Veräußerungsgewinn zu kürzen. Nach dem Gesetz ist der Gewerbeertrag
    nämlich um Anteile am Gewinn einer Kommanditgesellschaft, bei der die
    Gesellschafter (wie z.B. die Klägerin) als Mitunternehmer des Gewerbebetriebs
    anzusehen sind, zu kürzen, wenn die Gewinnanteile bei der Ermittlung des
    Gewinns angesetzt worden sind. Diese Kürzungsvorschrift ist auch dann
    anwendbar, wenn die Mitunternehmerschaft (KG) ihre werbende Tätigkeit noch
    nicht aufgenommen hat und damit selbst noch nicht gewerbesteuerpflichtig ist.

Hinweise: Der
Veräußerungsgewinn unterlag somit nicht der Gewerbesteuer. Denn die KG war
mangels Aufnahme der werbenden Tätigkeit bis zum Verkauf der
Kommanditbeteiligung noch nicht gewerbesteuerpflichtig, und bei der Klägerin
wäre es in Höhe des Veräußerungsgewinns jedenfalls zu einer Kürzung um den
Veräußerungsgewinn gekommen.

Der Fall ermöglicht somit eine
Gestaltung, die insbesondere davon abhängig ist, dass die KG noch nicht am
Markt tätig geworden ist. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber auf das
aktuelle Urteil reagieren wird und die gesetzlichen Vorschriften verschärfen
wird, um eine Gewerbesteuerpflicht von Veräußerungsgewinnen in derartigen
Fällen sicherzustellen.

Quelle: BFH, Urteil vom 11.12.2025
– III R 38/22; NWB

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