Der Gewinn aus dem Verkauf einer Mitarbeiterbeteiligung ist kein
		Arbeitslohn, wenn ein marktüblicher Verkaufspreis erzielt wurde. Dies gilt auch
		dann, wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung verbilligt erworben hatte; jedoch
		kann der Vorteil aus dem verbilligten Erwerb ein steuerpflichtiger Arbeitslohn
		sein. 
Hintergrund: Zum Arbeitslohn
		gehören neben dem laufend gezahlten Gehalt auch weitere Vorteile, die durch das
		Dienstverhältnis veranlasst sind. 
Sachverhalt: Der Kläger war
		leitender Angestellter einer GmbH. Eine Investorengruppe erwarb die Anteile an
		der GmbH mittels einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft, der S. Die
		Investorengruppe bot dem Kläger eine Teilnahme an einem
		Managementbeteiligungsprogramm (MPP) an. Der Kläger nahm das Angebot an und
		erwarb im Jahr 2006 über eine neu gegründete Manager-KG, die Einkünfte aus
		Kapitalvermögen erzielte, Anteile an der S. Im Jahr 2007 verkaufte die
		Manager-KG die Anteile an der S. Der Kläger erzielte hierdurch anteilig einen
		Gewinn, den das Finanzamt als Arbeitslohn im Veranlagungszeitraum 2007
		besteuerte.
Entscheidung: Der BFH verneinte
		Arbeitslohn und gab der Klage statt: 
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Der Gewinn aus dem Verkauf der Anteile an der S durch die 
 Manager-KG ist dem Kläger anteilig zuzurechnen. Denn die Manager-KG war eine
 sog. vermögensverwaltende Personengesellschaft, da sie Einkünfte aus
 Kapitalvermögen erzielte, für die die sog. Bruchteilsbetrachtung gilt. Das
 heißt, jeder Gesellschafter ist steuerlich betrachtet anteilig an den von der
 Manager-KG gehaltenen Anteilen an der S und an dem von der Manager-KG erzielten
 Veräußerungserlös beteiligt.
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Der durch den Verkauf erzielte Gewinn war jedoch 
 kein Arbeitslohn. Denn der Gewinn war nicht
 durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, sondern durch das
 Sonderrechtsverhältnis „Beteiligung“. Dieses
 Sonderrechtsverhältnis, d.h. die Beteiligung des Klägers an der Manager-KG,
 hatte einen eigenständigen wirtschaftlichen
 Gehalt und bestand neben dem
 Arbeitsverhältnis. Die Einnahmen, die aus dieser Beteiligung
 erzielt werden, haben mit dem Arbeitsverhältnis des Klägers also nichts zu tun.
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Ein lohnsteuerpflichtiger Vorteil wäre nur dann zu bejahen, 
 wenn die Anteile an den Arbeitgeber oder an eine diesem nahestehende Person
 bzw. Gesellschaft veräußert worden wären und ein marktunüblicher Überpreis
 erzielt worden wäre. Dies war im Streitfall zu verneinen.
Hinweise: Die Entscheidung
		bedeutet nicht, dass der gesamte Vorgang nicht besteuert wird: Sollte der
		Kläger die Beteiligung im Jahr 2006 verbilligt erworben haben, läge darin ein
		lohnsteuerpflichtiger Vorteil, der im Jahr 2006 – also nicht im
		Streitjahr 2007 – versteuert werden müsste. Außerdem kann der Gewinn aus
		dem Verkauf der Anteile an der S nach anderen Vorschriften
		steuerpflichtig sein, z.B. als Gewinn aus Gewerbebetrieb bei
		einer wesentlichen Beteiligung von mindestens 1 %, wenn der einzelne
		Gesellschafter der Manager-KG mit mindestens 1 % mittelbar an der S beteiligt
		war, oder als Einkünfte aus Kapitalvermögen. 
Quelle: BFH-Urteil vom 14.12.2023 – VI R 1/21; NWB
 
					