Zu einem weitgehend steuerfreien Gewinn einer Kapitalgesellschaft
aus der Veräußerung einer anderen Kapitalgesellschaft gehört auch der Gewinn
aus einem Devisentermingeschäft, das ausschließlich zur Minderung des
Wechselkursrisikos des in einer ausländischen Währung vereinbarten
Veräußerungserlöses abgeschlossen worden ist. Damit bleibt auch der Gewinn aus
dem Devisentermingeschäft zu 95 % steuerfrei.
Hintergrund: Verkauft eine AG
oder GmbH eine Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft, so bleibt ein
Veräußerungsgewinn im Ergebnis zu 95 % steuerfrei.
Sachverhalt: Die Klägerin war
eine AG. Sie kaufte 2002 eine Beteiligung an einer US-amerikanischen
Kapitalgesellschaft auf Dollar-Basis. Die Klägerin hatte die Absicht, die
Beteiligung bald wieder zu verkaufen. Zur Absicherung des Wechselkursrisikos
schloss die Klägerin ein sog. Devisentermingeschäft ab. In ihrer Bilanz bildete
sie eine sog. Bewertungseinheit für den Aktienbestand (US-amerikanische
Gesellschaft) und das Sicherungsgeschäft (Devisentermingeschäft). 2004
verkaufte sie die Anteile an der US-amerikanischen Gesellschaft auf
Dollar-Basis. Aufgrund des Devisentermingeschäftes konnte sie den in US-Dollar
vereinnahmten Erlös günstig in Euro tauschen und so einen Gewinn erzielen. Die
Klägerin sah diesen Gewinn aus dem Devisentermingeschäft als zu 95 %
steuerfrei an. Dem widersprach das Finanzamt.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage im Grundsatz statt, verwies die Sache aber
an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Sachaufklärung zurück:
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Der Gewinn aus dem Verkauf der Beteiligung an der
US-amerikanischen Gesellschaft ist zu 95 % steuerfrei. Für die Ermittlung
der Höhe des Gewinns ist der in US-Dollar erzielte Veräußerungspreis sowie der
in US-Dollar gezahlte Anschaffungspreis in Euro zum jeweiligen
Realisierungszeitpunkt (2002 bei der Anschaffung und 2004 beim Verkauf)
umzurechnen. Der Veräußerungsgewinn kann also durch Wechselkursänderungen
zwischen Kauf und Verkauf verändert werden. -
Zu diesem zu 95 % steuerfreien Gewinn gehört auch der
Gewinn aus dem Devisentermingeschäft. Denn umgekehrt gehört auch ein Verlust
aus einem Devisentermingeschäft zum Veräußerungsvorgang und mindert den
Veräußerungsgewinn, d.h. ein solcher Verlust aus einem Devisentermingeschäft
wirkt sich nur zu 5 % steuerlich aus. Auch europarechtlich ist eine
symmetrische Behandlung von Wechselkursverlusten und Wechselkursgewinnen
geboten.
Hinweise: Das FG muss nun
aufklären, ob das Devisentermingeschäft, das die Klägerin 2002 abgeschlossen
hatte, ausschließlich auf die Minimierung des Wechselkursrisikos bezüglich des
konkret erwarteten Veräußerungserlöses gerichtet war. Bei einem solchen „Micro
Hedge“ hätte die Klage Erfolg. Anders wäre dies bei einem sog. Macro-Hedge, bei
dem das Devisentermingeschäft unspezifisch eine Vielzahl von Grundgeschäften
allgemein absichern sollte.
Der Verlust einer Kapitalgesellschaft aus dem Verkauf einer
Beteiligung an einer Tochter-Kapitalgesellschaft ist gesetzlich ausgeschlossen.
Ein solcher Veräußerungsverlust kann aber ebenfalls durch den Gewinn aus einem
Devisentermingeschäft gemindert oder durch einen Verlust aus dem
Devisentermingeschäft erhöht werden.
BFH, Urteil v. 10.4.2019 – I R 20/16; NWB