Die selbständig tätige Hauptperson einer TV-Dokumentation, die bei
ihrer Arbeit auf dem Gebiet der Schuldnerberatung gefilmt wird, ohne dabei eine
schauspielerische Leistung zu erbringen, ist gewerblich und nicht freiberuflich
tätig. Sie unterliegt daher der Gewerbesteuer.

Hintergrund: Ein Unternehmer
kann freiberuflich, z.B. künstlerisch, tätig sein und unterliegt dann nicht der
Gewerbesteuer. Ist er hingegen nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig,
muss er auf seinen Gewinn Gewerbesteuer zahlen.

Sachverhalt: Der Kläger wirkte
an einer TV-Dokumentation mit, in der er Menschen bei der Verbesserung ihrer
Situation half; vermutlich dürfte es sich hierbei um die Schuldnerberatung
gehandelt haben. Der Kläger wurde bei seinen Beratungsgesprächen mit den
Klienten gefilmt und musste dabei keine schauspielerische Leistung erbringen
und auch keinen Text lernen oder wiedergeben, sondern sollte nur „er
selbst“ sein. Gelegentlich wurden die Szenen wiederholt, wenn die
Aufnahme technisch missglückt war, z.B. wegen des Lichts. Der Kläger gab keine
Gewerbesteuerklärung ab, weil er von einer freiberuflichen, nämlich
künstlerischen Tätigkeit, ausging. Das Finanzamt setzte hingegen Gewerbesteuer
fest.

Entscheidung: Das Finanzgericht
Düsseldorf (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Tätigkeit des Klägers war gewerbesteuerbar, weil der
    Kläger nicht künstlerisch und damit auch nicht freiberuflich tätig war.

  • Der Kläger war in der Dokumentationssendung nicht
    eigenschöpferisch tätig, da der Kläger nur er selbst sein musste und in dieser
    Eigenschaft den Teilnehmern helfen musste. Der Kläger musste keine
    schauspielerische Leistung erbringen, sondern trat als Experte unter Nutzung
    seiner persönlichen und fachlichen Autorität auf.

  • Soweit einzelne Szenen wiederholt wurden, führte dies nicht zu
    einer schauspielerischen Leistung, da der Kläger unverändert nur sich selbst
    darstellte.

  • Der Kläger unterschied sich damit von anderen Darstellern im
    Fernsehen, die eine Kunstfigur geschaffen haben und als Kunstfigur auftreten.

Hinweise: Der Kläger hatte in
einem Interview erzählt, dass er kein Schauspieler sei, sondern ein
Beschäftigter, der bei der Arbeit gefilmt werde. Das FG griff auf diese
Interviewaussage zurück und schloss sich ihr an.

Für die steuerliche Einstufung als Künstler bzw. als gewerblicher
Unternehmer kommt es nicht darauf an, ob die Künstlersozialkasse den Kläger als
Künstler eingestuft hat oder nicht. Der Kunstbegriff, der der
Künstlersozialkasse zugrunde liegt, weicht vom Kunstbegriff im Steuerrecht ab.

Die Gewerbesteuer, die der Kläger zahlen muss, wird auf die
Einkommensteuer angerechnet, soweit die Gewerbesteuer einen Hebesatz von 400 %
nicht übersteigt.

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil v. 21.3.2023 – 10 K 3063/17 G;
Revision eingelegt, BFH-Az. VIII R 10/23; NWB

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