Verkauft der Steuerpflichtige seinen Betrieb gegen Zahlung einer
Zeitrente und entscheidet er sich für nicht für eine Sofortversteuerung,
sondern für eine Zuflussversteuerung, führt der Zufluss der Rentenzahlungen zu
gewerblichen Einkünften. Dies gilt auch für den in den Zahlungen enthaltenen
Zinsanteil; dieser unterliegt nicht der Abgeltungsteuer von 25 %, da diese nur
für Kapitaleinkünfte, nicht aber für gewerbliche Einkünfte gilt.

Hintergrund: Bei der Veräußerung
eines Betriebs gegen wiederkehrende Bezüge, hat der Steuerpflichtige ein
Wahlrecht, ob er die Sofortbesteuerung wählt, so dass er im Jahr der
Veräußerung einen Gewinn in voller Höhe besteuert, oder ob er eine
Zuflussversteuerung wählt. Entscheidet er sich für die Zuflussbesteuerung,
entsteht der Gewinn erst dann, wenn die Rentenzahlungen den Buchwert des
Betriebs und die Veräußerungskosten übersteigen.

Sachverhalt: Der Kläger
verkaufte im Jahr 2008 seinen Anteil an einer KG gegen Zahlung von 123
Monatsraten mit einem Zinsanteil von 5 %. Der Kläger beantragte die
Zuflussversteuerung. Im Streitjahr 2011 machte der Kläger geltend, dass in den
Monatsraten ein Zinsanteil von fast 60.000 € enthalten sei. Die Zinsen
wollte der Kläger der Abgeltungsteuer von 25 % unterwerfen. Dies lehnte das
Finanzamt ab.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Das Wahlrecht zwischen Sofortversteuerung und
    Zuflussversteuerung bei Veräußerung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils
    besteht bei der Veräußerung gegen wiederkehrende Bezüge wie z.B. Leibrenten,
    wenn die wiederkehrenden Bezüge im Interesse des Veräußerers vereinbart werden,
    um dessen Versorgung zu sichern. Der Kläger hatte ein Wahlrecht, weil der
    Zahlungszeitraum bei 123 Raten mehr als zehn Jahre betrug; ein derart langer
    Zeitraum ist wagnisbehaftet, so dass die Einräumung eines Wahlrechts im
    Streitfall gerechtfertigt ist.

  • Die Entscheidung für die Zuflussversteuerung führte dazu, dass
    die Kaufpreisforderung zum (Rest-)Betriebsvermögen gehört. Auf diese Weise ist
    sichergestellt, dass die stillen Reserven, d.h. der über den Buchwert
    hinausgehende Wert der Wirtschaftsgüter, ratierlich versteuert werden, sobald
    nämlich die Ratenzahlungen das Kapitalkonto laut Bilanz übersteigen.

  • Die Zugehörigkeit der Kaufpreisforderung des Klägers zum
    Betriebsvermögen führt dazu, dass auch die in den Raten enthaltenen Zinsen
    Betriebseinnahmen sind. Für Betriebseinnahmen gilt aber nicht die
    Abgeltungsteuer von 25 %, sondern der individuelle Steuersatz des Klägers.

Hinweise: Hätte sich der Kläger
für die Sofortversteuerung entschieden, wäre die Kaufpreisforderung
Privatvermögen geworden. Der Gewinn hätte dann im Jahr der Veräußerung
versteuert werden müssen, wäre aber tarifbegünstigt gewesen.

Die Zuflussversteuerung hat den Vorteil, dass der Gewinn erst
später versteuert werden muss und nicht auf einen Schlag. Dafür gibt es aber
auch keine Tarifbegünstigung.

BFH, Urteil vom 5.11.2019 – X R 12/17

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