Ein Rentenberater erzielt gewerbliche Einkünfte und ist nicht
freiberuflich tätig. Damit unterliegt er der Gewerbesteuer.
Hintergrund: Zu den
Freiberuflern gehören zum einen die sog. Katalogberufe, die ausdrücklich als
freie Berufe bezeichnet werden, z.B. Ärzte, Architekten oder Rechtsanwälte. Zum
anderen werden auch die den freien Berufen „ähnlichen“ Berufe als freiberuflich
behandelt.
Sachverhalt: Die Klägerin war
als Rentenberaterin tätig und hatte hierfür eine Erlaubnis nach dem
Rechtsberatungsgesetz. Das Finanzamt setzte einen Gewerbesteuermessbetrag gegen
sie fest.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
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Der Rentenberater gehört nicht zu den sog. Katalogberufen, die
im Gesetz ausdrücklich als freie Berufe genannt werden. -
Der Beruf des Rentenberaters ist auch keinem der Katalogberufe
ähnlich. Denn weder ist der Rentenberater einem Rechtsanwalt von der Ausbildung
oder Tätigkeit her ähnlich; ein Rechtsanwalt muss zwei juristische
Staatsexamina ablegen, und sein Aufgabengebiet ist nicht begrenzt, während ein
Rentenberater lediglich im Bereich der Renten tätig ist und nicht studiert
haben muss. -
Auch ist der Beruf des Rentenberaters nicht mit dem eines
Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten vergleichbar. Die Ausbildung eines
Steuerberaters und Steuerbevollmächtigten ist umfassender, und die Tätigkeiten
betreffen unterschiedliche Aufgabengebiete.
Hinweise: Vor kurzem hat der BFH
den Beruf eines Heileurythmisten als freiberuflich angesehen, weil er dem
Katalogberuf des Krankengymnasten vergleichbar ist. Die Vergleichbarkeit ließ
sich in jenem Fall leichter bejahen, weil der Beruf des Krankengymnasten nicht
erlaubnispflichtig ist – anders als der des Rechtsanwalts oder Steuerberaters.
Im aktuellen Fall hat der BFH auch eine sonstige selbständige
Tätigkeit verneint. Hierzu gehören etwa Testamentsvollstrecker,
Vermögensverwalter oder Aufsichtsratsmitglieder. Dies sind aber eher
fremdnützige Tätigkeiten in einem fremden Geschäftsbereich, die
vermögensverwaltenden Charakter haben. Bei einem Rentenberater ist dies nicht
der Fall.
Zwar wird die Klägerin nun Gewerbesteuer zahlen müssen; die
Gewerbesteuer wird allerdings auf die Einkommensteuer komplett angerechnet,
soweit der Hebesatz bei der Gewerbesteuer 380 % beträgt. Denn das Finanzamt
rechnet das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags auf die persönliche
Einkommensteuerschuld des Unternehmers an.
BFH, Urteil v. 7.5.2019 – VIII R 2/16; NWB