Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Pacht- und
Mietaufwendungen unterbleibt, wenn die Pacht- und Mietaufwendungen zu den
Herstellungskosten der Produkte des Unternehmers gehören. Die Aufwendungen
haben sich dann nämlich nicht als Pacht- bzw. Mietaufwand gewinnmindernd
ausgewirkt. Dies gilt auch dann, wenn die Produkte am Bilanzstichtag bereits
verkauft worden sind.
Hintergrund: Gewerbesteuerlich
werden bestimmte Aufwendungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet. So werden z.B.
12,5 % der Grundstücksmiete dem Gewinn hinzugerechnet, wenn das Grundstück zum
Anlagevermögen und nicht zum Umlaufvermögen gehören würde, falls es im Eigentum
des Unternehmers stünde (sog. fiktives Anlagevermögen). Außerdem werden 5 % der
Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung
beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens hinzugerechnet. Zinsen werden
zu 25 % dem Gewinn hinzugerechnet. Allerdings wird seit 2020 ein Freibetrag von
200.000 € gewährt (bis einschließlich 2019: 100.000 €).
Sachverhalt: Die Klägerin war
eine landwirtschaftliche Genossenschaft, die im Jahr 2018 Pacht für ihre
bewirtschafteten Flächen sowie Miete für ihre Erntemaschinen zahlte. Ihre
Ernteprodukte verkaufte sie noch im Jahr 2018. Das Finanzamt rechnete den
Pacht- sowie Mietaufwand dem gewerbesteuerlichen Gewinn anteilig hinzu.
Hiergegen wehrte sich die Klägerin.
Entscheidung: Das Thüringer
Finanzgericht gab der Klage statt:
-
Der Klägerin sind weder Pachtaufwendungen noch
Mietaufwendungen entstanden. Denn sowohl die Pacht als auch die Miete gehören
zu den Herstellungskosten der hergestellten Produkte (d.h. der Ernte). Damit
ist der Gewinn durch die Pacht- und Mietaufwendungen nicht gemindert
worden. -
Dies gilt unabhängig davon, ob die Ernte am Bilanzstichtag
bereits verkauft worden ist oder sich noch im Warenbestand der Klägerin
befindet. Sofern sie am Bilanzstichtag schon verkauft worden ist, hat sich der
Gewinn zwar aufgrund einer Bestandsveränderung gemindert, in die auch die Miete
und Pacht eingegangen ist; es handelt sich dabei aber bilanziell und
gewerbesteuerlich nicht mehr um Miet- oder Pachtaufwand. -
Gewerbesteuerlich ist nicht erforderlich, dass die Miet- und
Pachtzinsen tatsächlich als Herstellungskosten aktiviert worden sind. Es
genügt, dass die Miet- und Pachtzinsen als Herstellungskosten aktiviert worden
wären, wenn sich die Ernte am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden
hätte. Maßstab ist hierbei ein sich normkonform verhaltender Unternehmer, der
die einschlägigen Bilanzierungsvorschriften befolgt hätte.
Hinweise: Für die Praxis ist es
gleichwohl ratsam, die Miet- und Pachtaufwendungen als Herstellungskosten zu
aktivieren, wenn sie mit der Herstellung der Waren verknüpft sind. Es besteht
dann nicht das Risiko, dass der Maßstab eines „sich normkonform
verhaltenden Steuerpflichtigen“ vom Finanzamt oder vom Finanzgericht
anders interpretiert wird als vom Unternehmer.
Bei sog. Bauzeitzinsen, d.h. Zinsen für einen Kredit, der für den
Herstellungsprozess verwendet wird, besteht handelsrechtlich ein
Aktivierungswahlrecht. Unter gewerbesteuerlichen Gesichtspunkten ist die
Ausübung des Aktivierungswahlrechts ratsam, weil hierdurch der Zinsaufwand
durch eine Aktivierung als Herstellungskosten ersetzt wird und damit eine
gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen unterbleiben kann. Zinsen müssen
gewerbesteuerlich nämlich ebenfalls zu einem Anteil (25 %) zum Gewinn
hinzugerechnet werden.
Quelle: Thüringer FG, Urteil vom 5.2.2026 – 1 K 183/22, rkr.;
NWB
