Mietaufwendungen einer Filmproduktionsgesellschaft für die
Anmietung der technischen Geräte wie z.B. Kameras, der Filmausstattung und der Drehorte sind gewerbesteuerlich anteilig hinzuzurechnen, wenn die angemieteten Wirtschaftsgüter zum fiktiven Anlagevermögen der Filmproduktionsgesellschaft gehören würden, d.h. im Fall des Eigentums – statt Anmietung – dauerhaft dem Betrieb des Unternehmens dienen würden.Hintergrund: Der
gewerbesteuerliche Gewinn wird um sog. Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert, d.h. erhöht und gemindert. So werden u.a. 5 % der Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und 12,5 % der Miet- und Pachtzinsen für Immobilien dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. Allerdings wird pro Betrieb noch ein Freibetrag von 100.000 € berücksichtigt.Sachverhalt: Die Klägerin ist
eine Filmproduktionsgesellschaft und mietete für ihre Filme Räume (z.B. für Drehorte) und Ausstattung (z.B. Kameras) an. Die hergestellten Filme stellten immaterielle Wirtschaftsgüter dar, die nach dem Gesetz nicht aktiviert werden durften. Das Finanzamt rechnete die Mietaufwendungen anteilig dem Gewerbeertrag hinzu und setzte einen entsprechend höheren Gewerbesteuermessbetrag fest.Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) hält eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung für möglich, verwies den Fall aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:Die Mietaufwendungen können grundsätzlich gewerbesteuerlich
hinzugerechnet werden, da sie nicht aktiviert werden durften und deshalb keine Herstellungskosten des jeweiligen Films waren. Denn nach dem Gesetz gilt ein Aktivierungsverbot für selbst hergestellte immaterielle Wirtschaftsgüter.Die Hinzurechnung von Mietaufwendungen setzt aber voraus, dass das
angemietete Wirtschaftsgut (technische Geräte, Räume) zum Anlagevermögen gehören würde, wenn es im Eigentum des Unternehmers stünde. Würde es hingegen dem Umlaufvermögen zuzurechnen sein, darf eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung nicht erfolgen.-
Eine Zurechnung zum fiktiven Anlagevermögen wäre dann
vorzunehmen, wenn die angemieteten Wirtschaftsgüter dazu bestimmt wären, dauerhaft neue Produkte herzustellen. Dies könnte z.B. bei angemieteten Produktionsräumen, z.B. zum Schneiden des Films, der Fall sein. -
Hingegen wäre eine Zurechnung zum fiktiven Umlaufvermögen
vorzunehmen, wenn die angemieteten Wirtschaftsgüter gleichsam als Bestandteil des „Produktes Film“ eingehen, also voraussichtlich nur einmal benötigt werden, wie dies etwa bei Kostümen oder Drehorten der Fall sein könnte.
Das FG muss nun für jedes angemietete Wirtschaftsgut prüfen, ob es
zum Anlage- oder Umlaufvermögen gehören würde, wenn es im Eigentum der Klägerin stünde und nicht angemietet worden wäre.Hinweise: Diese Prüfung kann
sehr aufwendig werden. Sie kann z.B. dazu führen, dass die Miete für den Drehort nicht hinzugerechnet werden darf, hingegen aber die Miete für den Schneideraum.Eine Hinzurechnung würde unterbleiben, wenn die Mietaufwendungen
als Herstellungskosten aktiviert worden wären. Dann läge nämlich kein Mietaufwand mehr vor. Diese Aktivierung ist bei immateriellen Wirtschaftsgütern, zu denen Filme gehören, aber untersagt.Kommt es zu einer Hinzurechnung, ist dies nach dem BFH
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Hinzurechnung die Folge des steuerlich vorteilhaften Aktivierungsverbots für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist.BFH, Urteil vom 12.11.2020 – III R 38/17; NWB