Mietaufwendungen einer Filmproduktionsgesellschaft für die
Anmietung der technischen Geräte wie z.B. Kameras, der Filmausstattung und der
Drehorte sind gewerbesteuerlich anteilig hinzuzurechnen, wenn die angemieteten
Wirtschaftsgüter zum fiktiven Anlagevermögen der Filmproduktionsgesellschaft
gehören würden, d.h. im Fall des Eigentums – statt Anmietung – dauerhaft
dem Betrieb des Unternehmens dienen würden.

Hintergrund: Der
gewerbesteuerliche Gewinn wird um sog. Hinzurechnungen und Kürzungen
modifiziert, d.h. erhöht und gemindert. So werden u.a. 5 % der Miet- und
Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und 12,5 % der
Miet- und Pachtzinsen für Immobilien dem Gewerbeertrag hinzugerechnet.
Allerdings wird pro Betrieb noch ein Freibetrag von 100.000 €
berücksichtigt.

Sachverhalt: Die Klägerin ist
eine Filmproduktionsgesellschaft und mietete für ihre Filme Räume (z.B. für
Drehorte) und Ausstattung (z.B. Kameras) an. Die hergestellten Filme stellten
immaterielle Wirtschaftsgüter dar, die nach dem Gesetz nicht aktiviert werden
durften. Das Finanzamt rechnete die Mietaufwendungen anteilig dem Gewerbeertrag
hinzu und setzte einen entsprechend höheren Gewerbesteuermessbetrag fest.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) hält eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung für möglich,
verwies den Fall aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

Die Mietaufwendungen können grundsätzlich gewerbesteuerlich
hinzugerechnet werden, da sie nicht aktiviert werden durften und deshalb keine
Herstellungskosten des jeweiligen Films waren. Denn nach dem Gesetz gilt ein
Aktivierungsverbot für selbst hergestellte immaterielle Wirtschaftsgüter.

Die Hinzurechnung von Mietaufwendungen setzt aber voraus, dass das
angemietete Wirtschaftsgut (technische Geräte, Räume) zum Anlagevermögen
gehören würde, wenn es im Eigentum des Unternehmers stünde. Würde es hingegen
dem Umlaufvermögen zuzurechnen sein, darf eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung
nicht erfolgen.

  • Eine Zurechnung zum fiktiven Anlagevermögen wäre dann
    vorzunehmen, wenn die angemieteten Wirtschaftsgüter dazu bestimmt wären,
    dauerhaft neue Produkte herzustellen. Dies könnte z.B. bei angemieteten
    Produktionsräumen, z.B. zum Schneiden des Films, der Fall sein.

  • Hingegen wäre eine Zurechnung zum fiktiven Umlaufvermögen
    vorzunehmen, wenn die angemieteten Wirtschaftsgüter gleichsam als Bestandteil
    des „Produktes Film“ eingehen, also voraussichtlich nur einmal
    benötigt werden, wie dies etwa bei Kostümen oder Drehorten der Fall sein
    könnte.

Das FG muss nun für jedes angemietete Wirtschaftsgut prüfen, ob es
zum Anlage- oder Umlaufvermögen gehören würde, wenn es im Eigentum der Klägerin
stünde und nicht angemietet worden wäre.

Hinweise: Diese Prüfung kann
sehr aufwendig werden. Sie kann z.B. dazu führen, dass die Miete für den
Drehort nicht hinzugerechnet werden darf, hingegen aber die Miete für den
Schneideraum.

Eine Hinzurechnung würde unterbleiben, wenn die Mietaufwendungen
als Herstellungskosten aktiviert worden wären. Dann läge nämlich kein
Mietaufwand mehr vor. Diese Aktivierung ist bei immateriellen
Wirtschaftsgütern, zu denen Filme gehören, aber untersagt.

Kommt es zu einer Hinzurechnung, ist dies nach dem BFH
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Hinzurechnung die Folge des
steuerlich vorteilhaften Aktivierungsverbots für immaterielle Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens ist.

BFH, Urteil vom 12.11.2020 – III R 38/17; NWB

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