Ein Veranstalter von Konferenzen muss die Kosten für Hotelzimmer,
die er für die Konferenzen bucht, anteilig dem gewerbesteuerlichen Gewinn
hinzurechnen, wenn er immer wieder bzw. regelmäßig dieselben Hotelzimmer bucht
oder wenn die Hotelzimmer untereinander austauschbar sind. Entscheidend ist,
dass der Veranstalter nach seinen speziellen betrieblichen Verhältnissen
derartige Hotelzimmer ständig für den betrieblichen Gebrauch vorhalten muss.
Hintergrund: Gewerbesteuerlich
werden bestimmte Aufwendungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet. So werden
beispielsweise 12,5 % der Grundstücksmiete dem Gewinn hinzugerechnet, sofern
das Grundstück bei unterstelltem Eigentum des Unternehmers zum Anlagevermögen
gehören würde (sog. fiktives Anlagevermögen). Allerdings wird seit 2020 ein
Freibetrag von 200.000 € gewährt (bis einschließlich 2019: 100.000
€).
Sachverhalt: Die Klägerin
veranstaltete Tagungen und Kongresse sowie Reisen. Hierfür buchte sie
Hotelzimmer in sog. Konferenzhotels und buchte auch die entsprechenden
Veranstaltungsräume sowie die Technik für die Konferenzen. Kunden der Klägerin
waren die Konferenzveranstalter. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die
Kosten für die Hotelzimmer gewerbesteuerlich hinzuzurechnen seien. Hiergegen
wehrte sich die Klägerin.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das
Finanzgericht (FG) zurück:
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Voraussetzung für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung ist,
dass die angemieteten Hotelzimmer zum Anlagevermögen der Klägerin gehören
würden, wenn die Klägerin Eigentümerin der Hotelzimmer wäre, sog. fiktives
Anlagevermögen. Das fiktive Anlagevermögen müsste also dazu bestimmt sein,
dauernd dem Geschäftsbetrieb der Klägerin zu dienen. -
Diese Prüfung hängt von der
Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts
(Hotelzimmer) ab. Die Zweckbestimmung ist wiederum
subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen
abhängig, hängt aber auch von objektiven
Merkmalen wie z.B. der Art des Wirtschaftsguts oder der Art und Dauer der
Verwendung im Betrieb und der Art des Betriebs ab. -
Fiktives Anlagevermögen kann auch bei einer kurzfristigen
(also nur wenige Tage umfassenden) Anmietung von Wirtschaftsgütern vorliegen.
Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut ständig für
seinen Betrieb benötigt, so dass die wiederholte kurzfristige Anmietung ein
Ersatz für eine langfristige Anmietung ist. -
Für den Streitfall bedeutet dies konkret, dass fiktives
Anlagevermögen anzunehmen ist, wenn die Klägerin nach ihren speziellen
betrieblichen Verhältnissen derartige Hotelzimmer ständig für ihren Betrieb
vorhalten muss und es sich entweder immer um dieselben Unterkünfte handelt oder
die Hotelzimmer untereinander austauschbar sind, so dass die wiederholte
kurzfristige Anmietung verschiedener Immobilien einer
längerfristigen Anmietung gleichkommt. -
Bei der Frage der
Austauschbarkeit sind die Art der Immobilie,
die Ausstattung, mögliche Zusatzleistungen sowie die Lage von Bedeutung. Die
Lage ist nur dann irrelevant, wenn es darum geht, an beliebigen Orten
Laufkundschaft zu gewinnen, z.B. bei der Anmietung von Standflächen für
Imbissstände.
Hinweise: Das FG muss nun
aufklären, ob die Hotelzimmer zum sog. fiktiven Anlagevermögen gehören, so dass
die Zimmerkosten anteilig dem Gewinn hinzuzurechnen sind, oder ob sie dem
Umlaufvermögen zuzurechnen sind. Letzteres wäre der Fall, wenn die Hotelzimmer
nur anlass- bzw. auftragsbezogen für einen Tag oder einzelne Tage angemietet
werden, z.B. bei der Buchung eines Hotelzimmers für den Besuch einer
Fortbildungsveranstaltung oder Fachmesse.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann bei Verträgen über
kurzfristige Hotelnutzungen eine Hinzurechnung aus Vereinfachungsgründen
unterbleiben. Der BFH macht jedoch in seinem Urteil deutlich, dass er an die
Auffassung der Finanzverwaltung nicht gebunden ist.
Quelle: BFH, Urteil vom 15.1.2026 – III R 28/24;
NWB
