Aufwand eines Dienstleistungsunternehmens für die Anmietung von
Werbeflächen ist gewerbesteuerlich dem Gewinn anteilig hinzuzurechnen, wenn die
Werbeflächen für den gedachten Fall, dass sie nicht angemietet worden wären,
sondern im Eigentum des Dienstleistungsunternehmens stünden, zum Anlagevermögen
des Dienstleistungsunternehmens gehören würden. Die Zuordnung zum
Anlagevermögen hängt u.a. vom Geschäftszweck und der Häufigkeit und Dauer der
Anmietung ab.
Hintergrund: Gewerbesteuerlich
werden bestimmte Aufwendungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet. So wird z.B.
die Hälfte der Grundstücksmiete dem Gewinn hinzugerechnet, wenn das Grundstück
zum Anlagevermögen und nicht zum Umlaufvermögen gehören würde, falls es im
Eigentum des Unternehmers stünde (sog. fiktives Anlagevermögen). Außerdem
werden 20 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die
Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens hinzugerechnet.
Allerdings wird seit 2020 ein Freibetrag von 200.000 € gewährt (bis
einschließlich 2019: 100.000 €).
Sachverhalt: Die Klägerin war im
Dienstleistungsbereich tätig. Sie warb für ihre Tätigkeiten, indem sie
regelmäßig Werbeflächen im öffentlichen und privaten Raum anmietete, z.B. im
öffentlichen Nahverkehr oder in Gaststätten. Außerdem war sie Sponsorin von
zwei Vereinen. Das Finanzamt rechnete die Mietaufwendungen für Werbeflächen
anteilig dem Gewinn der Klägerin hinzu.
Entscheidung: Auf die hiergegen
gerichtete Klage verwies der Bundesfinanzhof (BFH) die Sache zur weiteren
Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:
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Die Anmietung unbeweglicher bzw. beweglicher Werbeflächen
führt nur dann zu einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung des Mietaufwands,
wenn die Werbeflächen – für den gedachten Fall, dass sie im Eigentum des
mietenden Unternehmers stünden und nicht angemietet zu werden bräuchten –
zum Anlagevermögen des mietenden Unternehmers gehören würden. -
Die fiktive Zugehörigkeit zum Anlagevermögen hängt
insbesondere vom Geschäftszweck des Unternehmers ab. Für eine Zugehörigkeit zum
Anlagevermögen des Unternehmers spricht zunächst, dass die angemieteten
Werbeflächen der Vermarktung der eigenen Dienstleistungen dienten und damit zur
Förderung des Geschäftszwecks eingesetzt wurden. Sind die Werbeflächen für den
längerfristigen Gebrauch im Betrieb bestimmt oder werden sie wiederholt
kurzfristig angemietet, so dass sie im Ergebnis längerfristiger genutzt werden,
spricht dies für eine Zugehörigkeit im Anlagevermögen. -
Das FG muss nun aufklären, ob ein längerfristiger Gebrauch der
Werbeflächen erfolgt ist oder ob diese wiederholt kurzfristig angemietet
wurden. Falls beides zu verneinen wäre, spräche dies eher für eine Zuordnung
zum gedachten Umlaufvermögen und daher gegen eine Hinzurechnung. -
Bezüglich des Sponsoringvertrags kommt eine Hinzurechnung in
Betracht, wenn die Klägerin Werbeflächen, wie z.B. Werbebanden, angemietet hat.
Hier muss das FG nun aufklären, ob der Sponsoringvertrag als Mietvertrag
anzusehen war oder ob im Sponsoringvertrag zumindest trennbare miet- oder
pachtrechtliche Hauptleistungspflichten enthalten waren, die insoweit zu einer
Hinzurechnung führen könnten.
Hinweise: Streitig waren nur die
Aufwendungen für die Anmietung der Werbeflächen. Das Finanzamt hatte von einer
Hinzurechnung der Kosten für die Produktion und Lagerung der Plakate sowie der
Kosten für die Schaltung von Werbespots auf den Bildschirmen im öffentlichen
Nahverkehr abgesehen.
Der BFH hat bereits im Jahr 2023 über die Hinzurechnung der
Aufwendungen aus einem Sponsoringvertrag entschieden und in der damaligen
Entscheidung eine Hinzurechnung abgelehnt. Denn der Sponsoringvertrag war kein
Mietvertrag, sondern ein Vertrag eigener
Art, weil es vorrangig um die Präsentation der Werbung
während der Sportveranstaltungen ging. Der Sponsoringvertrag enthielt auch
keine miet- oder pachtrechtlichen Hauptleistungspflichten, so dass auch
insoweit eine Hinzurechnung ausschied.
Quelle: BFH, Urteil vom 16.9.2024 – III R 36/22;
NWB