Der Ertrag eines Krankenhauses, den es aus Wahlleistungen im
Zusammenhang mit der Unterkunft (sog. Komfortzimmer) erzielt, ist
gewerbesteuerfrei, auch wenn die Wahlleistungen medizinisch nicht erforderlich
sind oder von den gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet werden.
Entscheidend ist, dass das Krankenhaus die Voraussetzungen eines steuerlichen
Zweckbetriebs erfüllt.
Hintergrund: Krankenhäuser sind
unter bestimmten Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit. Dies ist etwa
der Fall, wenn sie steuerlich einen Zweckbetrieb darstellen. Um einen
Zweckbetrieb handelt es sich, wenn mindestens 40 % der jährlichen Belegungs-
oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für
allgemeine Krankenhausleistungen (und nicht für Wahlleistungen) berechnet
werden.
Sachverhalt: Die Klägerin
betrieb ein Krankenhaus und war eine nicht gemeinnützige GmbH. Sie erfüllte die
Voraussetzungen eines steuerlichen Zweckbetriebs. Sie stellte ihren Patienten
gegen Aufpreis sog. Komfortzimmer zur Verfügung, die geräumiger und besser
ausgestattet waren. Privat versicherten Patienten wurde der Zuschlag für das
Komfortzimmer von der privaten Krankenkasse erstattet. Das Finanzamt hielt den
Ertrag aus der Vermietung der Komfortzimmer für
gewerbesteuerpflichtig.
Entscheidung: Das Finanzgericht
Berlin-Brandenburg (FG) gab der Klage statt:
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Die Regelung über die Gewerbesteuerfreiheit verlangt
lediglich, dass das Krankenhaus die Voraussetzungen eines steuerlichen
Zweckbetriebs erfüllt. Ist dies der Fall, werden die Erträge, die mit den
ärztlichen und pflegerischen Leistungen zusammenhängen, von der Gewerbesteuer
befreit. -
Zu den gewerbesteuerfreien Erträgen gehören dann auch die
Erträge aus der Unterkunft und Verpflegung und somit auch die Erträge aus der
Wahlleistung für die Komfortzimmer. Es kommt nicht darauf an, ob es sich dabei
um allgemeine Krankenhausleistungen oder um Wahlleistungen handelt.
Unbeachtlich ist auch, dass das Komfortzimmer nicht für den medizinischen
Behandlungserfolg erforderlich ist und dass gesetzlich versicherten
Krankenhauspatienten der Mehrpreis für das Komfortzimmer nicht erstattet wird.
Hinweise: Die
Gewerbesteuerfreiheit für Krankenhäuser wird nicht für den gesamten Gewinn
gewährt, sondern ist tätigkeitsbezogen ausgestaltet, so dass nur der Ertrag,
der mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen zusammenhängt, befreit
wird, wenn die Voraussetzungen eines steuerlichen Zweckbetriebs erfüllt sind.
Im Umsatzsteuerrecht gibt es eine ähnliche Befreiung für
Krankenhäuser, die aber deutlich enger ausgestaltet ist. Im Umsatzsteuerrecht
sind die Leistungen nur dann umsatzsteuerfrei, wenn sie zur Erreichung der
verfolgten therapeutischen Ziele unentbehrlich sind; Leistungen, die lediglich
den Komfort und das Wohlbefinden der Krankenhauspatienten verbessern, sind
daher nicht umsatzsteuerfrei.
Gegen das Urteil des FG ist Revision beim Bundesfinanzhof (BFH)
eingelegt worden.
Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.3.2025 – 6 K
6082/23, Rev. beim BFH: Az. V R 8/25; NWB