Leitet eine Muttergesellschaft ein
Darlehen an ihre Tochtergesellschaft weiter, sind die von der
Muttergesellschaft an die Bank entrichteten Zinsen ihrem Gewerbeertrag
hinzuzurechnen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es sich um einen sog.
durchlaufenden Kredit handelt, der bestimmte Voraussetzungen erfüllen
muss.
Hintergrund: Bei der
Gewerbesteuer wird grundsätzlich ein Viertel der Zinsen dem Gewinn wieder
hinzugerechnet, wenn der Hinzurechnungsbetrag 100.000 € übersteigt.
Sachverhalt: Die Klägerin
war eine Reederei-Holding mit Sitz in Deutschland. Sie nahm bei der X-Bank
einen Kredit auf und reichte ihn an eine 100%ige Tochtergesellschaft in Liberia
weiter, damit diese ein Schiff erwerben konnte. Die Klägerin stellte der
Tochtergesellschaft die an die Bank zu entrichtenden Zinsen in Rechnung und
passivierte die gegenüber der X-Bank bestehende Darlehensverbindlichkeit. Die
von der Tochtergesellschaft gezahlten Zinsen wies die Klägerin als Zinsertrag
aus. Das Finanzamt rechnete die von der Klägerin an die X-Bank gezahlten Zinsen
zu 1/4 und nach Abzug des Freibetrags von 100.000 € dem Gewerbeertrag
der Klägerin hinzu.
Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
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Die Zinsen für einen Kredit
sind auch dann dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen, wenn der Kredit an eine
Tochtergesellschaft weitergeleitet wird. -
Ausgenommen hiervon sind
jedoch Zinsen für einen sog. durchlaufenden Kredit. Ein durchlaufender Kredit
ist dann anzunehmen, wenn er folgende Voraussetzungen
erfüllt: -
Die Muttergesellschaft nimmt
den Kredit zu einem Zweck auf, der außerhalb ihres Betriebs liegt. Der Kredit
wird von der Muttergesellschaft also nicht in eigenem Interesse aufgenommen,
sondern in fremdem Interesse. Für eine Kreditaufnahme in fremdem Interesse
spricht z.B., wenn die Muttergesellschaft der Bank offenlegt, dass die
Darlehensaufnahme für Rechnung eines Dritten (Tochtergesellschaft) erfolgt.
Gegen die Kreditaufnahme im fremden Interesse spricht hingegen, dass die
Muttergesellschaft den Kredit bilanziert und ihre Schuldzinsen als Aufwand
bucht. -
Die Muttergesellschaft bleibt
auf eine ihr von der Bank genau vorgeschriebene Weitervermittlung des Kredits
und auf dessen Verwaltung beschränkt. -
Der Muttergesellschaft darf
aus dem Vorgang kein über die bloßen Verwaltungskosten hinausgehender Nutzen
erwachsen. Auch mittelbar mit der Darlehensaufnahme in Zusammenhang stehende
Vorteile sind schädlich. -
Im Streitfall waren die
Voraussetzungen für einen durchlaufenden Kredit nicht erfüllt. So gehörte die
Kreditaufnahme zum Zweck des Betriebs der Klägerin. Denn als Holding war es
ihre Aufgabe, Darlehen für ihre Tochtergesellschaften aufzunehmen und an diese
weiterzuleiten. Zwar hatte die Klägerin gegenüber der X-Bank offengelegt, dass
die Darlehensaufnahme für ihre Tochtergesellschaft erfolgt; die Klägerin hatte
die Darlehensverbindlichkeit aber passiviert und die Schuldzinsen als
Betriebsausgaben geltend gemacht. Außerdem führte die Weiterleitung des Kredits
zu einem mittelbaren Vorteil; denn aufgrund des Kredits konnte die
Tochtergesellschaft ein Schiff erwerben, so dass sich der Wert der Beteiligung
der Klägerin an der Tochtergesellschaft erhöhte.
Hinweise: Der BFH lehnte
eine Saldierung der Zinsaufwendungen der Klägerin mit den Zinserträgen, die sie
von ihrer Tochtergesellschaft bekam, ab. Eine solche Saldierung setzt u.a.
voraus, dass es sich um gegenseitige Kredite zwischen zwei Vertragspartnern
handelt. Im Streitfall waren an den beiden Darlehen aber drei Unternehmen
beteiligt, nämlich die Klägerin und ihre Tochtergesellschaft sowie die
X-Bank.
BFH, Urteil v. 17.7.2019 – III R
24/16; NWB