Leitet eine Muttergesellschaft ein
Darlehen an ihre Tochtergesellschaft weiter, sind die von der
Muttergesellschaft an die Bank entrichteten Zinsen ihrem Gewerbeertrag
hinzuzurechnen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es sich um einen sog.
durchlaufenden Kredit handelt, der bestimmte Voraussetzungen erfüllen
muss.

Hintergrund: Bei der
Gewerbesteuer wird grundsätzlich ein Viertel der Zinsen dem Gewinn wieder
hinzugerechnet, wenn der Hinzurechnungsbetrag 100.000 € übersteigt.

Sachverhalt: Die Klägerin
war eine Reederei-Holding mit Sitz in Deutschland. Sie nahm bei der X-Bank
einen Kredit auf und reichte ihn an eine 100%ige Tochtergesellschaft in Liberia
weiter, damit diese ein Schiff erwerben konnte. Die Klägerin stellte der
Tochtergesellschaft die an die Bank zu entrichtenden Zinsen in Rechnung und
passivierte die gegenüber der X-Bank bestehende Darlehensverbindlichkeit. Die
von der Tochtergesellschaft gezahlten Zinsen wies die Klägerin als Zinsertrag
aus. Das Finanzamt rechnete die von der Klägerin an die X-Bank gezahlten Zinsen
zu 1/4 und nach Abzug des Freibetrags von 100.000 € dem Gewerbeertrag
der Klägerin hinzu.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die Zinsen für einen Kredit
    sind auch dann dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen, wenn der Kredit an eine
    Tochtergesellschaft weitergeleitet wird.

  • Ausgenommen hiervon sind
    jedoch Zinsen für einen sog. durchlaufenden Kredit. Ein durchlaufender Kredit
    ist dann anzunehmen, wenn er folgende Voraussetzungen
    erfüllt:

  • Die Muttergesellschaft nimmt
    den Kredit zu einem Zweck auf, der außerhalb ihres Betriebs liegt. Der Kredit
    wird von der Muttergesellschaft also nicht in eigenem Interesse aufgenommen,
    sondern in fremdem Interesse. Für eine Kreditaufnahme in fremdem Interesse
    spricht z.B., wenn die Muttergesellschaft der Bank offenlegt, dass die
    Darlehensaufnahme für Rechnung eines Dritten (Tochtergesellschaft) erfolgt.
    Gegen die Kreditaufnahme im fremden Interesse spricht hingegen, dass die
    Muttergesellschaft den Kredit bilanziert und ihre Schuldzinsen als Aufwand
    bucht.

  • Die Muttergesellschaft bleibt
    auf eine ihr von der Bank genau vorgeschriebene Weitervermittlung des Kredits
    und auf dessen Verwaltung beschränkt.

  • Der Muttergesellschaft darf
    aus dem Vorgang kein über die bloßen Verwaltungskosten hinausgehender Nutzen
    erwachsen. Auch mittelbar mit der Darlehensaufnahme in Zusammenhang stehende
    Vorteile sind schädlich.

  • Im Streitfall waren die
    Voraussetzungen für einen durchlaufenden Kredit nicht erfüllt. So gehörte die
    Kreditaufnahme zum Zweck des Betriebs der Klägerin. Denn als Holding war es
    ihre Aufgabe, Darlehen für ihre Tochtergesellschaften aufzunehmen und an diese
    weiterzuleiten. Zwar hatte die Klägerin gegenüber der X-Bank offengelegt, dass
    die Darlehensaufnahme für ihre Tochtergesellschaft erfolgt; die Klägerin hatte
    die Darlehensverbindlichkeit aber passiviert und die Schuldzinsen als
    Betriebsausgaben geltend gemacht. Außerdem führte die Weiterleitung des Kredits
    zu einem mittelbaren Vorteil; denn aufgrund des Kredits konnte die
    Tochtergesellschaft ein Schiff erwerben, so dass sich der Wert der Beteiligung
    der Klägerin an der Tochtergesellschaft erhöhte.

Hinweise: Der BFH lehnte
eine Saldierung der Zinsaufwendungen der Klägerin mit den Zinserträgen, die sie
von ihrer Tochtergesellschaft bekam, ab. Eine solche Saldierung setzt u.a.
voraus, dass es sich um gegenseitige Kredite zwischen zwei Vertragspartnern
handelt. Im Streitfall waren an den beiden Darlehen aber drei Unternehmen
beteiligt, nämlich die Klägerin und ihre Tochtergesellschaft sowie die
X-Bank.

BFH, Urteil v. 17.7.2019 – III R
24/16; NWB

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