Das Finanzamt kann die Gestattung der Ist-Besteuerung zurücknehmen,
wenn der Unternehmer unrichtige Angaben hinsichtlich seines voraussichtlichen
Gesamtumsatzes gemacht hat. Die Höhe des Gesamtumsatzes im Gründungsjahr ist
nach den voraussichtlichen Verhältnissen des Gründungsjahres zu ermitteln und
auf das gesamte Jahr hochzurechnen; dabei sind die Grundsätze der
Soll-Besteuerung anzuwenden, so dass es auf die Erbringung der Leistung des
Unternehmers und nicht auf die Bezahlung durch den Kunden ankommt.

Hintergrund: Grundsätzlich
entsteht die Umsatzsteuer mit der Ausführung der Leistung, so dass es auf die
Bezahlung durch den Kunden nicht ankommt (sog. Soll-Besteuerung). Auf Antrag
kann der Unternehmer die sog. Ist-Besteuerung anwenden, wenn er bestimmte
Voraussetzungen erfüllt. U.a. darf sein Gesamtumsatz aktuell nicht höher als
600.000 € sein (bis einschließlich 2019 lag die Grenze bei
500.000 €).

Sachverhalt: Der Bundesfinanzhof (BFH) musste über zwei Streitfälle
entscheiden, die ähnlich gelagert waren. Die Klägerin in einem der beiden Fälle
war eine am 20.9.2011 gegründete GbR, die Photovoltaikanlagen errichtete. Sie
beantragte beim Finanzamt die Ist-Besteuerung und erklärte, dass sie im Jahr
2011 voraussichtlich Umsätze in Höhe von 30.000 € erzielen würde. Das
Finanzamt gestattete daraufhin am 15.12.2011 die Ist-Besteuerung. Die Klägerin
hatte allerdings im November 2011 bereits einen Vertrag über die Errichtung
einer Photovoltaikanlage zum Gesamtpreis von ca. 1.258.000 € netto
abgeschlossen und für die Montage ein Teilentgelt von 450.000 €
zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart. Im Dezember schloss sie die Montage ab und
stellte ihrem Auftraggeber 450.000 € zuzüglich Umsatzsteuer in
Rechnung. Der Auftraggeber zahlte ihr noch im Jahr 2011 einen Teilbetrag von
ca. 78.000 €. Als das Finanzamt davon erfuhr, nahm es die
Gestattung der Ist-Besteuerung zurück.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichteten Klagen ab:

  • Die Gestattung der Ist-Besteuerung war rechtswidrig, weil der
    voraussichtliche Gesamtumsatz der Klägerin im Jahr den im Jahr 2011 gültigen
    Höchstbetrag von 500.000 € übersteigen würde. Im Jahr der Gründung
    ist der tatsächliche Umsatz nach den tatsächlichen Verhältnissen des
    Unternehmers zu ermitteln und auf das Jahr hochzurechnen.

  • Hierbei gelten die Grundsätze der Soll-Besteuerung, so dass es
    auf die Ausführung der Leistungen bzw. Teilleistungen der Klägerin ankommt. Die
    Ist-Besteuerung gilt nicht, weil die ursprüngliche Gestattung zurückgenommen
    worden ist.

  • Aufgrund ihres Vertrags über die Errichtung einer
    Photovoltaikanlage konnte die Klägerin jedenfalls mit einem Teilentgelt für die
    Montage in Höhe von 450.000 € rechnen. Unbeachtlich ist, dass sie
    das Entgelt im Jahr 2011 nur teilweise, nämlich in Höhe von
    78.000 €, erhalten hat; denn die Ermittlung des tatsächlichen
    Umsatzes im Jahr 2011 richtet sich nach der Soll-Besteuerung, also auf der
    Grundlage der ausgeführten Leistungen bzw. Teilleistungen wie der Montage.

  • Da die Klägerin im September gegründet wurde, im Jahr 2011
    also nur vier Monate existierte, war der zu erwartende Umsatz von
    450.000 € auf das gesamte Jahr hochzurechnen, so dass sich ein
    Gesamtumsatz von 1.350.000 € ergab, der deutlich über der damaligen
    gesetzlichen Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung von 500.000 €
    lag.

  • Die Gestattung der Ist-Besteuerung am 15.12.2011 war zwar ein
    Verwaltungsakt. Dieser Verwaltungsakt konnte aber vom Finanzamt zurückgenommen
    werden, da die Klägerin unrichtige Angaben gemacht hatte; denn sie hatte einen
    voraussichtlichen Gesamtumsatz von nur 30.000 € angegeben. Das
    Finanzamt musste die Rücknahme der Gestattung nicht mit einer abwägenden
    Stellungnahme im Rahmen seiner Ermessensentscheidung versehen, weil die
    Klägerin von der Unrichtigkeit ihrer Angaben wusste.

Hinweise: Für die Ermittlung des
Gesamtumsatzes im Gründungsjahr zwecks Ist-Besteuerung gelten im Grundsatz die
gleichen Grundsätze wie bei einem Kleinunternehmer im Gründungsjahr. Beim
Kleinunternehmer wird ebenfalls der tatsächliche Gesamtumsatz in einen
Jahresumsatz umgerechnet und dann geprüft, ob die Umsatzgrenzen für einen
Kleinunternehmer eingehalten werden.

Der BFH widerspricht der Auffassung der Klägerin, dass bei jeder
Unternehmensgründung im Erstjahr stets die Voraussetzungen für eine
Ist-Besteuerung erfüllt sind. Unternehmen, die – wie die Klägerin –
bereits im Stadium der Neugründung die Umsatzgrenze von 600.000 €
bzw. 500.000 € (vor dem Jahr 2020) überschreiten, benötigen die
Erleichterung der Ist-Besteuerung nicht. Diese ist nur kleineren Unternehmen
vorbehalten.

BFH, Urteile vom 11.11.2020 – XI R 40/18 und XI R 41/18;
NWB

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