Der Gesetzgeber will Steuerzahler
aufgrund der Corona-Krise finanziell entlasten und plant, den zeitlichen
Geltungsbereich für den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % für Speisen in
Gaststätten bis zum 31.12.2022 zu verlängern, den einkommensteuerlichen
Verlustrücktrag zu verdoppeln und beim Kindergeld einen einmaligen Kinderbonus
von 150 € pro Kind einzuführen (s. auch unsere Nachricht vom 8.2.2021).
Die Umsetzung soll mit dem sog. Dritten Corona-Steuerhilfegesetz erfolgen, ein
entsprechender Gesetzentwurf wurde inzwischen erarbeitet.

Hintergrund: Die
Corona-Krise führt bei vielen Steuerzahlern zu erheblichen finanziellen
Belastungen. Bereits zweimal hat der Gesetzgeber hierauf reagiert und sog.
Corona-Hilfegesetze verabschiedet. Nun legt der Gesetzgeber einen Entwurf für
das sog. Dritte Corona-Steuerhilfegesetz vor.

Die geplanten
Änderungen:

  • Für Restaurants soll der
    ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Speisen bis zum 31.12.2022 verlängert
    werden. Bisher gilt der ermäßigte Steuersatz lediglich bis zum
    30.6.2021.

    Hinweis: Für Getränke
    bleibt es beim Steuersatz von 19 %.

  • Bei der Einkommensteuer und
    Körperschaftsteuer soll der steuerliche Verlustrücktrag für die
    Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 von 5 Mio. € auf 10 Mio. €
    verdoppelt werden. Im Fall einer Zusammenveranlagung soll sich der bisher
    mögliche Verlustrücktrag bei der Einkommensteuer von 10 Mio. € auf 20
    Mio. € verdoppeln.

    Hinweis: Vor der
    Corona-Krise war ein Verlustrücktrag nur in Höhe von 1 Mio. € bzw.
    – bei Zusammenveranlagung – 2 Mio. € möglich. Der
    Gesetzgeber hat aber während der Corona-Krise diesen Höchstbetrag bereits auf 5
    Mio. € bzw. – bei Zusammenveranlagung – auf 10 Mio. €
    verfünffacht. Nun soll eine weitere Verdoppelung erfolgen. Danach könnte z.B.
    bei Ehegatten ein Verlust in Höhe von 20 Mio. € aus dem Jahr 2020 in das
    Jahr 2019 zurückgetragen und dort mit einem Gewinn von 20 Mio. €
    verrechnet werden, so dass sich für 2019 eine Steuererstattung ergibt.

  • Entsprechend verdoppelt werden
    soll auch der Höchstbetrag für den pauschalen Verlustrücktrag zwecks Minderung
    der Vorauszahlungen für 2019, nämlich von 5 Mio. € auf 10 Mio. €
    bzw. – im Fall der Zusammenveranlagung – von 10. Mio. € auf
    20 Mio. €.

  • Gleichermaßen sollen auch die
    Höchstbeträge für den vorläufigen Verlustrücktrag für 2020 verdoppelt werden.
    Im Rahmen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerfestsetzung für 2019 kann nach
    bisherigem Recht auf Antrag ein vorläufiger Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020
    in Höhe von 30 % der Einkünfte 2019, gemindert um Einkünfte aus
    nichtselbständiger Arbeit, vorläufig abgezogen werden und mindert die Steuer
    für 2019, auch wenn für den Verlust für 2020 noch kein Steuerbescheid vorliegt.
    Hierfür gelten bislang Höchstbeträge von 5 Mio. € bzw. – im Fall
    der Zusammenveranlagung – von 10 Mio. €, die nun verdoppelt werden
    sollen.

    Hinweis: Liegt für 2019 bereits
    ein bestandskräftiger Steuerbescheid vor, kann der Steuerpflichtige bis einen
    Monat nach Verkündung des Gesetzes beantragen, dass der neue, erhöhte
    vorläufige Verlustrücktrag berücksichtigt wird; der Bescheid für 2019 wird dann
    geändert.

  • Zu guter Letzt soll erneut ein
    einmaliger Kinderbonus, diesmal in Höhe von 150 €, pro Kind gezahlt
    werden. Der Bonus soll mit dem Kindergeld für den Monat Mai 2021 ausgezahlt
    werden. Es gelten die gleichen Grundsätze wie für den Kinderbonus von 300
    € im Jahr 2020.

Hinweis. Das
Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, Änderungen sind noch
möglich. Über die endgültigen Regelungen werden wir an dieser Stelle
informieren.

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur
Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes
Corona-Steuerhilfegesetz), BT-Drucks. 19/26544

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