Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf für ein sog.
Corona-Steuerhilfegesetz vorgelegt, das alsbald von Bundestag und Bundesrat
verabschiedet werden soll. Der Gesetzentwurf sieht steuerliche Erleichterungen
für Gaststätten, für Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld erhalten, sowie für
Unternehmen, die umstrukturiert werden, vor.

Hintergrund: Die Corona-Krise
trifft die meisten Unternehmen wirtschaftlich schwer. Erste steuerliche
Entlastungen sind von der Finanzverwaltung angeordnet worden, z. B. im Bereich
der Abgabefristen für die Lohnsteuer oder bei der Gewährung von Stundungen.
Nunmehr liegt der erste Gesetzentwurf vor, der steuerliche Entlastungen
vorsieht.

Wesentlicher Inhalt des
Gesetzentwurfs:
Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

  • Für Gastronomiebetriebe soll der Umsatzsteuersatz für Speisen
    befristet von 19 % auf 7 % gesenkt werden. Dies gilt in der Zeit vom 30.6.2020
    bis zum 1.7.2021.

    Hinweis: Für Getränke gilt
    die Senkung nicht. Hier bleibt es beim Umsatzsteuersatz von 19
    %.

  • Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld (auch zum
    Saison-Kurzarbeitergeld) sollen bis 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem
    Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt werden. Dies entspricht
    der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der Zuschüsse. Die
    Steuerbefreiung soll für Lohnzeiträume vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020 gelten.

    Hinweis: Bislang sind diese
    Zuschüsse steuerpflichtig, aber im Rahmen der Sozialversicherung beitragsfrei.
    Nunmehr sollen sie im dargestellten Umfang auch steuerfrei gestellt werden. Mit
    der Steuerbefreiung wird die Aufstockung des Kurzarbeitergelds durch den
    Arbeitgeber gefördert. Soweit die Zuschüsse seit März 2020 als
    lohnsteuerpflichtig behandelt worden sind, können die Lohnsteueranmeldungen
    korrigiert werden. Zu beachten ist, dass die Zuschüsse zwar steuerfrei sind,
    jedoch dem sog. Progressionsvorbehalt unterliegen und damit den Steuersatz für
    die steuerpflichtigen Einkünfte erhöhen.

  • Die Übertragungsbilanz, die der Umwandlung zugrunde liegt,
    sowie die Eröffnungsbilanz können nach bisherigem Recht auch für einen
    Übertragungsstichtag aufgestellt werden, der bis zu acht Monate vor der
    Anmeldung des Formwechsels zur Eintragung in ein öffentliches Register liegt.
    Dieser steuerliche Rückwirkungszeitraum soll nun auf zwölf Monate verlängert
    werden, wenn die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister oder der Abschluss
    des Einbringungsvertrags im Jahr 2020, also bis zum 31.12.2020 erfolgt. Dies
    betrifft Formwechsel in Personengesellschaften und Einbringungen in
    Kapitalgesellschaften.

    Hinweis: Damit wird das
    Steuerrecht an das gesellschaftsrechtliche Umwandlungsrecht angepasst. Im
    Umwandlungsrecht ist der Rückwirkungszeitraum aufgrund der Corona-Krise bereits
    auf zwölf Monate verlängert worden. Der Gesetzgeber will zudem das
    Bundesfinanzministerium ermächtigen, die Frist vom 31.12.2020, bis zu der die
    Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister oder der Abschluss des
    Einbringungsvertrags nach dem Gesetzentwurf erfolgen muss, ggf. bis zum
    31.12.2021 zu verlängern, falls es auch im Umwandlungsrecht eine entsprechende
    Verlängerung geben sollte.

Entwurf der Bundesregierung eines Corona-Steuerhilfegesetzes;
NWB

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