Der Bundesrat hat einem
Gesetzentwurf zugestimmt, der u.a. zu einer Änderung bei der Gewerbesteuer
sowie zu Verbesserungen bei der Grunderwerbsteuer führt. Das Gesetz wird in
Kürze im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Hintergrund: Bei der
Gewerbesteuer setzt das Finanzamt auf
Grundlage des Gewerbeertrags einen Gewerbesteuermessbetrag fest. Dieser beträgt
3,5 % des maßgeblichen Gewerbeertrags. Anschließend setzt die Gemeinde die
eigentliche Gewerbesteuer fest, indem sie den Gewerbesteuermessbetrag mit dem
in der jeweiligen Gemeinde geltenden Hebesatz multipliziert. Nach der derzeit
noch geltenden Gesetzesfassung muss der Hebesatz mindestens 200 % betragen.

Grunderwerbsteuer
entsteht nicht nur beim Verkauf eines Grundstücks, sondern auch bei
Übertragungen von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft, wenn
entweder mindestens 90 % der Anteile innerhalb von zehn Jahren auf neue
Gesellschafter übertragen werden oder wenn ein Anteilserwerber nunmehr mit
mindestens 90 % beteiligt ist. Das Gesetz knüpft in unterschiedlichen
Regelungen mal an den Verkaufsvertrag, also an das Verpflichtungsgeschäft (sog.
Signing), und mal an die Übertragung der Anteile, also an die Erfüllung des
Verpflichtungsgeschäfts (sog. Closing), an. Hierdurch kann es zu einer
Doppelbesteuerung kommen, die unter bestimmten Voraussetzungen rückgängig
gemacht werden kann, so dass die Anteilsübertragung im Ergebnis nur einmal
besteuert wird.

Wesentliche
Änderungen durch das Gesetz:

1.
Gewerbesteuer

Der Mindesthebesatz bei der
Gewerbesteuer wird von 200 % auf 280 % angehoben, und zwar ab dem
Erhebungszeitraum 2027.

Hinweis: Beträgt der
Gewinn nach Abzug eines etwaigen Freibetrags 100.000 €, ergäbe sich
somit ein Gewerbesteuermessbetrag von 3.500 € (3,5 %), auf den
mindestens ein Hebesatz von 280 % angewendet werden muss, so dass die
Gewerbesteuer mindestens 9.800 € beträgt. Der gesetzliche
Mindesthebesatz soll sog. Steueroasen verhindern, mit denen Gemeinden
Unternehmen mit zu niedrigen Gewerbesteuersätzen locken.

2.
Grunderwerbsteuer

Bei der Grunderwerbsteuer soll
künftig eine Doppelbesteuerung, die dadurch eintreten kann, dass sowohl der
Anteilskaufvertrag als auch die spätere Abtretung der Anteile besteuert werden,
vermieden werden.

  • So soll künftig vorrangig das
    Verpflichtungsgeschäft, also der Kaufvertrag (sog. Signing), besteuert werden
    und nicht mehr die Abtretung (Closing).

  • Eine grunderwerbsteuerliche
    Anzeige ist damit nur noch für das Verpflichtungsgeschäft (Anteilskaufvertrag)
    erforderlich, nicht aber mehr für die Abtretung der Anteile.

  • Allerdings sind sowohl der
    Anteilserwerber als auch die grundbesitzende Gesellschaft Steuerschuldner.

  • Darüber hinaus wird die
    grunderwerbsteuerliche Anzeigefrist für die Beteiligten, also Vertragspartner
    der Anteilsübertragung, von zwei Wochen auf einen Monat verlängert.

    Hinweis: Die Frist für
    die grunderwerbsteuerliche Anzeigepflicht des Notars wird nicht geändert. Sie
    beträgt weiterhin zwei Wochen.

  • Die bisherige Möglichkeit einer
    Aufhebung der Grunderwerbsteuer, die für das Verpflichtungsgeschäft festgesetzt
    worden ist (sog. Signing), entfällt, weil eine Doppelbesteuerung künftig nicht
    mehr droht.

Hinweis: Die hier
dargestellten Neuregelungen bei der Grunderwerbsteuer gelten für
Anteilsübertragungen, die nach der Verkündung des
beschlossenen Gesetzes verwirklicht werden.

Quelle: Neuntes Gesetz zur Änderung
von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht;
NWB

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