Das Bundesfinanzministerium (BMF)
		hat am 10.10.2019 den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung des
		Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ veröffentlicht.
Hintergrund: Deutschland
		hat sich gemeinsam mit weiteren europäischen Ländern auf ein Verfahren
		geeinigt, in Europa den Ausstoß von Treibhausgasen bis 2030 um mindestens 40 %
		gegenüber 1990 zu verringern. Dazu wurden verbindliche europäische Ziele sowie
		daraus abgeleitet nationale Ziele vereinbart, die bis 2030 erreicht werden
		müssen. Mit dem „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im
		Steuerrecht“ sollen wichtige Anpassungen unternommen werden, um die
		Herausforderung der CO2-Reduktion bis 2030 entschlossen und gleichzeitig sozial
		ausgewogen anzugehen. Umweltfreundliches Verhalten wird dadurch steuerlich
		stärker gefördert. Dabei soll durch begleitende Regelungen erreicht werden,
		dass alle Bürgerinnen und Bürger diesen Veränderungsprozess mitgehen
		können.
Wesentlicher
		Inhalt des geplanten Gesetzes:
Energetische Sanierungsmaßnahmen an
		selbstgenutztem Wohneigentum sollen ab 2020 für einen befristeten Zeitraum von
		10 Jahren durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld
		gefördert werden. Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, die auch
		von der KfW als förderfähig eingestuft sind, wie z.B.
		
- 
Wärmedämmung von Wänden,
Dachflächen oder Geschossdecken, - 
Erneuerung der Fenster oder
Außentüren, - 
Erneuerung bzw. der Einbau
einer Lüftungsanlage, - 
Erneuerung einer
Heizungsanlage, - 
Einbau von digitalen Systemen
zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und - 
die Optimierung bestehender
Heizungsanlagen 
mit 20 % der Aufwendungen, maximal
		insgesamt 20.000 € je Objekt (über drei Jahre verteilt) von der
		Steuerschuld abziehbar. 
Die konkreten Mindestanforderungen
		sollen in einer gesonderten Rechtverordnung festgelegt werden, um zu
		gewährleisten, dass die steuerlichen Anforderungen der noch zu konzipierenden
		Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) entsprechen. 
Zur Entlastung von Pendlern soll –
		befristet vom 1.1.2021 bis zum
		31.12.2026 – die
		Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer um 5 Cent auf 35
		Cent angehoben werden. Die befristete Anhebung soll
		entsprechend auch auf Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten
		Haushaltsführung übertragen werden.
Zudem soll Pendlern, die mit ihrem
		zvE innerhalb des Grundfreibetrags liegen, die Möglichkeit eingeräumt werden,
		alternativ zu den erhöhten
		Entfernungspauschalen von 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer eine
		Mobilitätsprämie in Höhe von 14 % dieser erhöhten Pauschale zu
		wählen. 14 % entspricht dem Eingangssteuersatz im
		Einkommensteuertarif. Hierdurch sollen auch diejenigen Bürger entlastet werden,
		bei denen ein höherer Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug zu keiner
		entsprechenden steuerlichen Entlastung führt. In die Bemessungsgrundlage der
		Mobilitätsprämie werden die vollen 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer
		einbezogen und nicht nur der aktuelle Erhöhungsbetrag von 5 Cent. Damit sollen
		diese Geringverdiener spürbar entlastet werden. Sie werden den Pendlern
		gleichgestellt, die mit ihrem zvE oberhalb des Grundfreibetrags liegen. Eine
		Begünstigung ergibt sich für Arbeitnehmer sowohl bei den Werbungskosten als
		auch bei der Mobilitätsprämie allerdings nur, soweit sich die 35 Cent ab dem
		21. Entfernungskilometer wegen Überschreitens des Arbeitnehmer-Pauschbetrags
		auch steuermindernd auswirken bzw. ausgewirkt hätten.
Zur Umsetzung des Ziels, die
		Attraktivität des öffentlichen
		Personenschienenbahnfernverkehrs zu verbessern, soll der
		Umsatzsteuersatz für diese Leistungen von 19 auf 7 %
		gesenkt werden. 
Bisher können die Gemeinden bei der
		Grundsteuer zwei verschiedene Hebesätze festlegen, die einheitlich für die in
		der Gemeinde befindlichen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einerseits und
		für die Grundstücke andererseits sein müssen. Mit dem Gesetz soll den Gemeinden
		ermöglicht werden, einen besonderen Hebesatz auf Sondergebiete
		für Windenergieanlagen festzulegen. Dieser muss höher sein
		als der jeweilige Hebesatz für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen
		beziehungsweise das Grundvermögen.
Hinweis: Das Gesetz muss
		noch von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden.
BMF online, NWB
					