Das vom Bundesministerium der
Justiz (BMJ) vorgelegte und im Sommer 2021 vom Deutschen Bundestag beschlossene
Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht
(GSVWG) tritt am 28.5.2022, in Kraft. Das Gesetz soll insbesondere die
Transparenz auf Online-Marktplätzen verbessern, für Transparenz und
Rechtssicherheit im Hinblick auf das Influencer-Marketing sorgen und vor
unlauteren Geschäftspraktiken bei Kaffeefahrten schützen.

Im Einzelnen
enthält das Gesetz die folgenden Regelungen:

  • Rankings und
    Verbraucherbewertungen auf Online-Marktplätzen:
    Betreiber von
    Online-Marktplätzen müssen darüber informieren, ob es sich bei den Anbietern,
    die über ihre Plattform Waren und Dienstleistungen vertreiben, um Unternehmer
    handelt. Ermöglichen Vergleichs- und andere Vermittlungsplattformen
    Verbrauchern die Suche nach Waren oder Dienstleistungen verschiedener Anbieter,
    müssen sie die Hauptparameter ihres Rankings und die Gewichtung dieser
    Parameter offenlegen. Machen Plattformen, Webshops oder andere Unternehmer
    Verbraucherbewertungen öffentlich zugänglich, müssen sie darüber informieren,
    ob und wie sie sicherstellen, dass die Bewertungen tatsächlich von Verbrauchern
    stammen.

  • Individuelle Rechtsbehelfe:
    Verbraucher, die durch schuldhafte unlautere geschäftliche Handlungen
    geschädigt worden sind, erhalten einen Anspruch auf Schadensersatz. Bestimmte
    grenzüberschreitende Verstöße gegen verbraucherschützende Vorschriften in der
    Europäischen Union stellen in Zukunft eine Ordnungswidrigkeit dar, um diese
    Verstöße einheitlicher sanktionieren zu können.

  • Verbot der
    Vermarktung wesentlich unterschiedlicher Waren als identisch („Dual
    Quality“):
    Identisch gekennzeichnete und vermarktete Waren
    können in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten eine unterschiedliche
    Beschaffenheit oder Rezeptur haben. Zukünftig ist vorgesehen, dass die
    Vermarktung einer Ware als identisch zu einer in anderen Mitgliedstaaten auf
    dem Markt bereitgestellten Ware unzulässig ist, wenn sich die Waren im Hinblick
    auf ihre Zusammensetzung und Merkmale wesentlich unterscheiden.

  • Kaffeefahrten: Das Gesetz
    erweitert die Anzeigepflicht der Veranstalter gegenüber der zuständigen Behörde
    auch bei ins Ausland führenden Kaffeefahrten und verschärft die
    Informationspflichten bei der Bewerbung solcher Veranstaltungen. Der Vertrieb
    von Finanzanlagen, Medizinprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln auf
    Kaffeefahrten wird verboten und der Bußgeldrahmen von 1.000 Euro auf 10.000
    Euro erhöht.

  • Kennzeichnung
    kommerzieller Kommunikation:
    Das Gesetz stellt zudem klar, in
    welchen Fällen Inhalte als kommerzielle Kommunikation gekennzeichnet werden
    müssen. Dies hat vor allem Bedeutung für die Frage, wann Influencer oder
    Blogger von ihnen abgegebene Empfehlungen als Werbung kennzeichnen müssen.

BMJ, Newsletter v.
27.5.2022;
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