Das „Gesetz zur Änderung des
Grunderwerbsteuergesetzes“ zur Eindämmung sog. Share Deals ist am 17.5.2021 im
Bundesgesetzblatt verkündet worden. Damit tritt das Gesetz, das
Steuergestaltungsmodelle beim indirekten Erwerb von Grundstücken möglichst
unattraktiv machen soll, zum 1.7.2021 in Kraft.

Hintergrund: Von einem
Share Deal ist die Rede, wenn nicht ein Grundstück selbst, sondern eine
Beteiligung an einer grundstückhaltenden Gesellschaft auf einen oder mehrere
Gesellschafter übergeht. Bleibt die Beteiligung unter 95 % und wird diese
Beteiligungsgrenze für mindestens fünf Jahre nicht überschritten, fällt nach
aktueller Gesetzeslage keine Grunderwerbsteuer an. Erst bei einem Übergang von
95 % und mehr wird ein Grundstückserwerb fingiert und es fällt
Grunderwerbsteuer in Höhe des gesamten Grundstückswerts an.

Kern der neuen
Regelungen:

  • Die o.g. Beteiligungsgrenze
    wird von 95 % auf 90 % erhöht.

  • Die Haltefrist von fünf Jahren
    (s.o.) wird auf zehn Jahre verlängert.

  • Vorgesehen ist zudem die
    Anwendung einer Ersatzbemessungsgrundlage, wenn Grundstücke im
    Rückwirkungszeitraum bei Umwandlungsfällen zwischen denen an der Umwandlung
    beteiligten Rechtsträgern (verbilligt) veräußert
    werden.

  • Daneben wurde ein neuer
    Ergänzungstatbestand zur Erfassung von Anteilseignerwechseln in Höhe von
    mindestens 90 % bei Kapitalgesellschaften eingeführt. Damit löst künftig ein
    Wechsel des Gesellschafterbestands i.H. von mindestens 90 % innerhalb von zehn
    Jahren Grunderwerbsteuer aus.

u.a. FinMin Baden-Württemberg,
Pressemitteilung v. 7.5.2021 zum „Gesetz zur Änderung des
Grunderwerbsteuergesetzes“, BGBl I S. 986; NWB

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