Ein mit Bleistift geführter
Taschenkalender stellt kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar. Daher ist die
Privatnutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens zwingend nach der sog. 1 %-Methode
mit 1 % des Bruttolistenpreises monatlich zu bewerten. Soweit der Arbeitnehmer
den Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
nutzt, kann er pro Entfernungskilometer 0,002 % des Bruttolistenpreises für
jeden Tag, an dem er zur ersten Tätigkeitsstätte fährt, ansetzen; insoweit muss
er kein Fahrtenbuch vorlegen, aus dem sich die genauen Tage ergeben, an denen
er zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren ist.

Hintergrund: Die
Möglichkeit, einen Dienstwagen auch privat nutzen zu dürfen, stellt einen
geldwerten Vorteil dar, der entweder nach der 1 %-Methode mit monatlich 1 % des
Bruttolistenpreises des Dienstwagens bewertet wird oder – wenn ein
Fahrtenbuch geführt wird – nach der Fahrtenbuchmethode mit den auf die
Privatfahrten entfallenden anteiligen Kfz-Aufwendungen.

Ein geldwerter Vorteil ist zudem zu
versteuern, falls der Arbeitnehmer den Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung
und erster Tätigkeitsstätte nutzt: Hier sind grundsätzlich entweder 0,03 % des
Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer pro Monat anzusetzen oder
– wenn ein Fahrtenbuch geführt wird – die auf die diese Fahrten
entfallenden anteiligen Aufwendungen.

Sachverhalt: Der Kläger
war Außendienstmitarbeiter einer Baufirma. Ihm wurde ein Dienstwagen zur
Verfügung gestellt, den er auch für Privatfahrten sowie für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Der Kläger wollte die
Privatnutzungsmöglichkeit nach der Fahrtenbuchmethode mit den anteiligen
Kosten, die aufgrund der Privatfahrten entstanden, versteuern. Hierfür legte er
einen Taschenkalender vor, in dem er die täglichen Einsatzorte, die
Gesamtkilometer, die gefahrenen Kilometer und die Zeiten mit Bleistift
eingetragen hatte.

Bezüglich der Fahrten zwischen
Wohnung und erster Tätigkeitsstätte machte der Kläger im Streitjahr 2012
insgesamt für 63 Fahrten die Entfernungspauschale geltend und beantragte, dass
pro Entfernungskilometer 0,002 % des Bruttolistenpreises für 63 Tage angesetzt
werden statt der gesetzlich vorgesehenen 0,03 % für jeden Entfernungskilometer
pro Monat.

Entscheidung: Das
Finanzgericht Nürnberg (FG) gab der Klage hinsichtlich der Fahrten zwischen
Wohnung und erster Tätigkeitsstätte statt und wies die Klage bezüglich der
Privatfahrten ab:

  • Die Möglichkeit, den
    Dienstwagen privat zu nutzen, war nach der 1 %-Methode mit 1 % des
    Bruttolistenpreises pro Monat zu bewerten. Eine Bewertung nach der sog.
    Fahrtenbuchmethode mit den anteiligen auf die Privatfahrten entfallenden
    Aufwendungen war nicht möglich, weil der Kläger kein ordnungsgemäßes
    Fahrtenbuch geführt hatte. Der Kläger hatte die Eintragungen im Taschenkalender
    nämlich mit einem Bleistift vorgenommen, so dass nachträgliche Änderungen
    möglich waren. Außerdem hatte der Kläger weder die Kunden angegeben, die er
    besucht hatte, noch den Reisezweck, also den konkreten Grund des Kundenbesuchs.
    Allein aus der Ortsangabe im Taschenkalender ergab sich nicht, welchen Kunden
    er besucht hatte.

  • Die Klage war aber erfolgreich,
    soweit sich der Kläger gegen die Höhe des geldwerten Vorteils aus der Nutzung
    des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
    wandte. Zwar sind grundsätzlich 0,03 % des Bruttolistenpreises für jeden
    Entfernungskilometer pro Monat anzusetzen, wenn kein ordnungsgemäßes
    Fahrtenbuch geführt wird. Ausnahmsweise können aber pro Entfernungskilometer
    0,002 % des Bruttolistenpreises für jeden Tag, an dem der Dienstwagen für
    Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte tatsächlich genutzt wird,
    angesetzt werden; denn auch die Entfernungspauschale darf nur für diejenigen
    Tage angesetzt werden, an denen der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich
    nutzt.

    • Der Kläger hat den
      Dienstwagen im Jahr 2012 nur an 63 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und
      erster Tätigkeitsstätte genutzt und hierfür die Entfernungspauschale angesetzt,
      die das Finanzamt auch anerkannt hat. Er muss die einzelnen Tage nicht genau
      anhand eines Fahrtenbuches nachweisen. Es genügt, wenn das Finanzamt die
      Entfernungspauschale für 63 Tage anerkannt hat.

Hinweise: Das FG
widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung, die für den Ansatz von 0,002
% des Bruttolistenpreises für Fahrten zwischen Wohnung und erster
Tätigkeitsstätte verlangt, dass der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber für
jeden Monat schriftlich erklärt, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er den
Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster
Tätigkeitsstätte genutzt hat.

Der Ansatz von 0,002 % pro
Entfernungskilometer und Tag ist günstiger, wenn der Arbeitnehmer den
Dienstwagen weniger als 15 Mal pro Monat für Fahrten zwischen Wohnung und
erster Tätigkeitsstätte nutzt.

FG Nürnberg, Urteil v. 23.1.2020 –
4 K 1789/18; NWB

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