Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht eine Gehaltsumwandlung nicht mehr
als steuerschädlich an, soweit das Gesetz lohnsteuerliche Begünstigungen wie
die Pauschalierungsmöglichkeit oder die Steuerbefreiung davon abhängig macht,
dass ein Zuschuss des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn gezahlt wird. Entscheidend für die lohnsteuerliche Begünstigung
ist, dass der Zuschuss verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.

Hintergrund: Für bestimmte
Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
geleistet werden, kann die Lohnsteuer mit einem niedrigen Pauschalsteuersatz
von 15 % oder 25 % berechnet werden; in bestimmten Fällen bleibt der Zuschuss
sogar steuerfrei.

Sachverhalt: Der Kläger war
Einzelunternehmer und einigte sich zum 1.7.2011 mit mehreren Arbeitnehmern auf
eine Änderung der Arbeitsverträge, indem das bisherige Gehalt von ca.
2.500 € um ca. 250 € auf 2.250 €
herabgesetzt wurde. Für künftige Lohnerhöhungen, Abfindungsansprüche etc.
sollte aber der bisherige Arbeitslohn von 2.500 € als sog.
Schattenlohn und damit als Bemessungsgrundlage fortgeführt werden. Anschließend
vereinbarte der Kläger mit seinen Arbeitnehmern einen Zuschuss für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für die Internetnutzung. Diese
Zuschüsse sollten nicht freiwillig gezahlt werden. Der Kläger pauschalierte die
Lohnsteuer auf die Zuschüsse mit 15 % (Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte) und 25 % (Internetnutzung). Ab dem 1.1.2014 wurde
vereinbart, dass die Zuschüsse nicht mehr freiwillig gezahlt werden. Das
Finanzamt erkannte die Pauschalierung der Lohnsteuer nicht an, weil es von
einer schädlichen Gehaltsumwandlung ausging.

Entscheidung: Der BFH gab der
hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Ein Zuschuss wird dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
    Arbeitslohn gezahlt, wenn er verwendungs- bzw. zweckgebunden gezahlt wird, also
    für den im Gesetz genannten Zweck, z.B. für die Fahrten zwischen Wohnung und
    Arbeitsstätte oder für die Internetnutzung.

  • Es kommt entgegen der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr
    darauf an, ob der Arbeitnehmer auf den Zuschuss arbeitsrechtlich einen Anspruch
    hat. Der Zuschuss ist also, wenn er für den im Gesetz genannten Zweck und damit
    verwendungs- bzw. zweckgebunden gezahlt wird, auch dann lohnsteuerlich
    begünstigt, wenn der Arbeitnehmer darauf einen Anspruch hat.

  • Im Streitfall war es daher steuerlich unbeachtlich, dass der
    Kläger und seine Arbeitnehmer zunächst den Arbeitslohn um 250 €
    herabgesetzt und anschließend einen Zuschuss in dieser Höhe für die vom
    Gesetzgeber begünstigten Zwecke (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und
    Internetnutzung) vereinbart haben. Denn die gesetzliche Begünstigung dieser
    Zuschüsse dient der Verwaltungsvereinfachung und der Förderung der genannten
    Zwecke.

  • Mit der Vereinbarung über die Zahlung der Zuschüsse in Höhe von
    250 € traten die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin in Höhe von 2.250
    € gezahlten Lohn hinzu. Unerheblich ist, dass der Kläger ursprünglich
    2.500 € geschuldet hatte.

  • Unschädlich ist auch, dass der bisherige Lohn als sog.
    Schattenlohn für weitere Lohnansprüche fortgeführt wurde. Ein
    Gestaltungsmissbrauch liegt nicht vor.

Hinweise: Der BFH hält an seiner
bisherigen Rechtsprechung, nach der der Zuschuss nur dann lohnsteuerlich
begünstigt ist, wenn er freiwillig vom Arbeitgeber gezahlt wird, nicht mehr
fest. Zugleich widerspricht der BFH der Finanzverwaltung, die in
Gehaltsumwandlungen steuerlich schädliche Gestaltungen sieht, für die weder
eine Lohnsteuerpauschalierung noch eine Steuerbefreiung gewährt wird. Ein
Zuschuss ist aber auch künftig dann nicht begünstigt, wenn er nicht zusätzlich
zum Lohn gezahlt wird, sondern mit dem Lohn oder dem Weihnachtsgeld verrechnet
wird.

Zu beachten ist, dass nicht jeder Zuschuss lohnsteuerlich
begünstigt ist, sondern dass der Gesetzgeber nur Zuschüsse für bestimmte Zwecke
fördert, z.B. für arbeitstägliche Mahlzeiten oder Maßnahmen zur Förderung der
Mitarbeitergesundheit. Letztere sind unter bestimmten Voraussetzungen sogar bis
zu einem Betrag von 500 €/Jahr pro Mitarbeiter steuerfrei.

BFH, Urteil v. 1.8.2019 – VI R 32/18; NWB

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