Beantragt ein Steuerpflichtiger beim Finanzamt eine verbindliche
Auskunft für sich und für zwei noch zu gründende Gesellschaften, handelt es
sich um drei Anträge auf verbindliche Auskunft, für die
jeweils eine Gebühr festzusetzen ist.
Unerheblich ist, dass die Gesellschaften noch nicht existieren.

Hintergrund: Ein
Steuerpflichtiger kann beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft über die
steuerliche Beurteilung eines künftigen Vorhabens stellen. Erteilt das
Finanzamt die gewünschte Auskunft, ist das Finanzamt daran gebunden, so dass
der Steuerpflichtige Planungssicherheit erhält. Allerdings entsteht für den
Antrag auf Erteilung eine Gebühr, deren Höhe vom sog. Gegenstandswert abhängig
ist.

Streitfall: Die Kläger besaß
zahlreiche Immobilien. Er wollte im Rahmen seiner Erbfolgeplanung die
Immobilien zunächst in eine GmbH & Co. KG einlegen, die noch zu gründen
war. Anschließend wollte er seine Anteile an der GmbH & Co. KG auf eine
ebenfalls noch zu errichtende Familienstiftung übertragen. Er stellte beim
Finanzamt einen Antrag auf verbindliche Auskunft zu den schenkungsteuerlichen
und grunderwerbsteuerlichen Fragen der geplanten Umstrukturierung. Das
Finanzamt setzte bezüglich der Grunderwerbsteuer gegenüber dem Kläger insgesamt
drei Gebühren fest, nämlich für die Auskunft für den Kläger, für die Auskunft
für die GmbH & Co. KG und für die Auskunft für die Stiftung. Der Kläger war
der Auffassung, dass nur eine Gebühr und nicht drei Gebühren festzusetzen
seien.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Jeder Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft löst
    eine Gebühr aus. Stellt der Kläger für mehrere Steuerpflichtige jeweils einen
    Antrag, handelt es sich um mehrere Anträge, nämlich um jeweils einen
    Antrag für jeden einzelnen
    Steuerpflichtigen
    .

  • Die Gebühr ist ein Ausgleich des Vorteils der verbindlichen
    Auskunft. Kommt die verbindliche Auskunft drei Steuerpflichtigen zugute, sind
    auch drei Gebühren festzusetzen. Denn jeder der drei Steuerpflichtigen kann
    sich auf die verbindliche Auskunft berufen.

  • Dies gilt auch dann, wenn die Steuerpflichtigen, für die die
    verbindliche Auskunft beantragt wird, noch gar nicht existieren. Denn auch dem
    noch zu gründenden Steuerpflichtigen wie der noch zu gründenden GmbH & Co.
    KG sowie der der noch zu gründenden Stiftung kommt die verbindliche Auskunft
    zugute.

  • Schuldner der Gebühr ist
    allein der Kläger als Antragsteller, nicht
    hingegen derjenige Steuerpflichtige, in dessen Interesse die verbindliche
    Auskunft liegt. Daher sind die GmbH & Co. KG und die Stiftung keine
    Gebührenschuldner; denn sie haben den Antrag auf verbindliche Auskunft nicht
    gestellt und konnten ihn auch nicht stellen, da sie noch nicht gegründet waren.

Hinweise: Statt mehrerer
Gebühren wird nur eine Gebühr erhoben, wenn die verbindliche Auskunft zwar
mehreren Steuerpflichtigen zugutekommt, der Sachverhalt aber diesen
Steuerpflichtigen auch einheitlich steuerlich zugerechnet wird. Dies ist z.B.
bei einer unternehmerischen Personengesellschaft der Fall.

Bei einem Gegenstandswert von 10.000 € beträgt eine Gebühr
241 €. Der Höchstbetrag für eine Gebühr ist gesetzlich auf 109.736
€ gedeckelt. Gegen den Gebührenbescheid kann Einspruch eingelegt und
ggf. geklagt werden.

Im Streitfall ging es nur um die Gebühren für die
grunderwerbsteuerliche Auskunft. Für die Anträge des Klägers zur
schenkungsteuerlichen Behandlung der geplanten Umstrukturierung werden
voraussichtlich ebenfalls drei Gebühren anfallen.

BFH, Urteil v. 27.11.2019 – II R 24/17; NWB

Hauptniederlassung

Hauptstr. 40
26789 Leer

0491 91999-0
0491 91999-30

info@juerrens-kollegen.de

Mo. - Do.:

07:30 - 13:00 Uhr

13:30 - 16:00 Uhr

Fr.:

07:30 - 12:30 Uhr

Zweigniederlassung

Tichelwarfer Str. 51
26826 Weener

04951 91312-0
04951 91312-18

info@juerrens-kollegen.de

Mo. - Do.:

09:00 - 12:30 Uhr

14:00 - 16:00 Uhr

Fr.:

09:00 - 12:30 Uhr

Rechtliches

• Impressum

• Datenschutz