Eine Bonuszahlung einer privaten Krankenkasse mindert den
Sonderausgabenabzug des Versicherungsnehmers, wenn der Bonus garantiert gezahlt
wird, also unabhängig davon, ob dem Versicherungsnehmer ein finanzieller
Gesundheitsaufwand entstanden ist. Die Minderung des Sonderausgabenabzugs tritt
auch dann ein, wenn die Krankenkasse in Höhe des Bonus keine Krankheitskosten
erstattet und damit der Bonus wie ein Selbstbehalt funktioniert.

Hintergrund: Beiträge für eine
Krankenversicherung sind grundsätzlich als Sonderausgaben abziehbar, und zwar
in Höhe des sog. Basiskrankenversicherungsschutzes.

Sachverhalt: Der Kläger war mit
seinen beiden Kindern privat kranken- und pflegeversichert. Seine Krankenkasse
gewährte einen monatlichen Bonus von jeweils 30 € für ihn und seine
Kinder (90 € pro Monat insgesamt, jährlich 1.080 €). Sofern der
Kläger Krankheitskosten zur Erstattung einreichen würde, war der Bonus auf den
Erstattungsbetrag anzurechnen. Die Krankenkasse sah in dem Bonus eine
Beitragserstattung im Umfang von 987 €, da der
Basiskrankenversicherungsschutz 91,36 % betrug (1.080 € x 91,36 %). Das
Finanzamt folgte der Auffassung und kürzte die Sonderausgaben des Klägers um
diesen Betrag.

Entscheidung: Der
Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Zwar ist die Mitteilung der Krankenkasse, dass es sich um eine
    Beitragserstattung handelt, für das Finanzamt nicht bindend; das Finanzamt hat
    aber zu Recht angenommen, dass der Bonus den Sonderausgabenabzug mindert.

  • Tatsächlich ist der Kläger in Höhe von 1.080 € jährlich
    nicht durch Krankenversicherungsbeiträge wirtschaftlich belastet; dieser Betrag
    wird ihm nämlich erstattet. Der Bonus war garantiert, weil der Kläger für den
    Erhalt des Bonus nichts tun musste.

  • Zwar wurde der Bonus auf eine mögliche Erstattung von
    Krankheitskosten angerechnet, so dass der Bonus wirtschaftlich verbraucht war,
    wenn dem Kläger bzw. jedem einzelnen Kind ein Krankheitsaufwand von 360
    € jährlich oder mehr entstand. Dieser Nachteil wirkt sich aber nicht auf
    den Sonderausgabenabzug aus, sondern kann allenfalls zu einer wirtschaftlichen
    Last bei den Krankheitskosten führen. Offenbleiben kann, ob diese
    wirtschaftliche Last als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen ist
    und insbesondere zwangsläufig ist; jedenfalls lag im Streitfall der selbst zu
    tragende Krankheitsaufwand nicht über den zumutbaren
    Belastungen.

Hinweise: Der garantierte Bonus
der privaten Krankenkasse, der das kostenbewusste Verhalten des
Versicherungsnehmers belohnt, stellt damit eine Beitragserstattung dar und
mindert den Sonderausgabenabzug.

Anders ist dies, wenn die Krankenkasse einen Bonus für den
finanziellen Aufwand des Versicherungsnehmers leistet, der ihm infolge einer
Gesundheitsmaßnahme (z.B. Fitness, Vorsorgeuntersuchung) entsteht. Bei einem
derartigen Bonus handelt es sich nicht um eine Erstattung der
Versicherungsbeiträge, sondern um eine Erstattung der dem Versicherungsnehmer
entstandenen Gesundheitsaufwendungen. Der Sonderausgabenabzug wird bei einem
derartigen Bonus, mit dem das gesundheitsbewusste Verhalten des
Versicherungsnehmers belohnt wird, also nicht gemindert.

BFH, Urteil vom 16.12.2020 – X R 31/19; NWB

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